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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Obwalden

eingeschränkt — Jede patentinhabende Person muss die Fänge sofort in die Patentkarte oder die Patent-App Obwalden eintragen und die Fangstatistik bis 31. Januar des Folgejahres einreichen.

Was der Erlass sagt

Art. 20 AB Fischerei OW: «Jede patentinhabende Person ist gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (GDB 651.213) zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe der Fangstatistik verpflichtet.» Das Merkblatt 2026 konkretisiert: «Jede patentinhabende Person ist zur wahrheitsgetreuen Führung der Fangstatistik verpflichtet. Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschreiber oder Filzstift in die Patentkarte eingetragen oder in der Patent-App Obwalden erfasst werden. Die Fangstatistik auf der Patentkarte oder in der Patent-App Obwalden ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. Bei nicht fristgerechter Einreichung werden die Säumigen gemahnt. Wird die Fangstatistik bis Ende Februar nicht abgegeben, ist eine Verzugsgebühr von Fr. 100.- fällig.» Fänge von Gästen (Zusatzpatent) und von jugendlichen Begleitpersonen sind in die Statistik der patentinhabenden Person einzutragen (Merkblatt 2026).

Fundstelle: Art. 20 AB Fischerei OW (GDB 651.211), Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (GDB 651.213); Merkblatt Fischerei OW 2026

Im Einzelnen

Fristbis spätestens 31. Januar des Folgejahres
MeldewegPatentkarte (Papier) oder Patent-App Obwalden; Einreichung beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Bei VersäumnisMahnung bei verspäteter Einreichung; wird die Statistik bis Ende Februar nicht abgegeben, Verzugsgebühr von Fr. 100.-. Fehlende Abgabe kann zudem zur Patentverweigerung führen.

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Obwalden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Obwalden und Freiangelrecht Obwalden.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (651.2)
Fassung
vom 23. November 1997; kantonales Rahmengesetz, Grundlage der Fischereiverordnung und der Ausführungsbestimmungen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (651.21)
Fassung
vom 18. Dezember 1997; Grundlage der Ausführungsbestimmungen (vgl. Ingress AB und Verweis im Merkblatt auf die kantonale Fischereiverordnung)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (651.211)
Fassung
vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (ABl 2008, 1795), mit Nachtrag vom 22. Juni 2010; ausgewertet wurde die auf lexfind abrufbare Fassung
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (651.213)
Fassung
in Kraft; verwiesen in Art. 20 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (GDB 651.213). Volltext nicht direkt abrufbar
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden (—)
Fassung
Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, Stand 1. Januar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Obwalden meine Fänge melden?

Art. 20 AB Fischerei OW: «Jede patentinhabende Person ist gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (GDB 651.213) zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe der Fangstatistik verpflichtet.» Das Merkblatt 2026 konkretisiert: «Jede patentinhabende Person ist zur wahrheitsgetreuen Führung der Fangstatistik verpflichtet. Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschreiber oder Filzstift in die Patentkarte eingetragen oder in der Patent-App Obwalden erfasst werden. Die Fangstatistik auf der Patentkarte oder in der Patent-App Obwalden ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. Bei nicht fristgerechter Einreichung werden die Säumigen gemahnt. Wird die Fangstatistik bis Ende Februar nicht abgegeben, ist eine Verzugsgebühr von Fr. 100.- fällig.» Fänge von Gästen (Zusatzpatent) und von jugendlichen Begleitpersonen sind in die Statistik der patentinhabenden Person einzutragen (Merkblatt 2026).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Obwalden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Obwalden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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