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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Glarus

eingeschränkt — Jeder Patentinhaber muss die Fischfangstatistik führen, sie beim Fischen mitführen und spätestens bis 15. Januar des Folgejahres einreichen; bei verspäteter Rückgabe wird eine Bearbeitungsgebühr fällig.

Was der Erlass sagt

Art. 19 der Vollzugsverordnung (VI E/31/3): «Jeder Inhaber eines Fischereipatentes ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bei der Fischereiausübung auf sich zu tragen.» (Abs. 1). Unmittelbar nach dem Fang eines Fisches sind die verlangten Daten unauslöschbar (Kugelschreiber/Filzstift) und wahrheitsgetreu einzutragen (Abs. 2). Fänge markierter Fische sind unverzüglich der Abteilung Jagd und Fischerei oder dem kantonalen Fischereiaufseher zu melden (Abs. 3). «Nicht oder nicht korrektes Erfassen der Fänge haben eine Busse und im Wiederholungsfalle Patententzug zur Folge.» (Abs. 4). «Die amtliche Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Fischereipatentes, spätestens jedoch bis 15. Januar des folgenden Jahres, bei der Abteilung Jagd und Fischerei oder der Patentausgabestelle einzureichen.» (Abs. 5). «Bei nicht fristgerechter Rückgabe der Fischfangstatistik wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Bearbeitungsgebühr muss vor dem Lösen eines neuen Patents einbezahlt sein.» (Abs. 6). Die eingereichten Statistiken bilden die Grundlage für den jährlichen Fischerei-Jahresbericht des kantonalen Fischereiaufsehers.

Fundstelle: Art. 19 Vollzugsverordnung Fischerei GL (VI E/31/3)

Im Einzelnen

Fristbis 15. Januar des folgenden Jahres
MeldewegPapier-Fischfangstatistik; Einreichung bei der Abteilung Jagd und Fischerei oder der Patentausgabestelle
Bei VersäumnisBei falscher/unterlassener Eintragung Busse und im Wiederholungsfall Patententzug (Art. 19 Abs. 4); bei verspäteter Rückgabe Bearbeitungsgebühr, die vor dem Lösen eines neuen Patents zu bezahlen ist (Art. 19 Abs. 6)

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Glarus, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Glarus und Freiangelrecht Glarus.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) (VI E/31/1)
Fassung
Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997, mit späteren Änderungen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (VI E/31/2)
Fassung
Erlassen vom Landrat am 12. November 1997, mit späteren Änderungen; regelt u. a. den Sachkundenachweis (Art. 6)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (VI E/31/3)
Fassung
Vom 25. November 2014, in Kraft seit 28. Januar 2015, Stand 15. Januar 2019 (Beschluss vom 22. Januar 2019); Volltext über die kantonale Erlass-Sammlung gesetze.gl.ch
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee samt Ausführungsbestimmungen Walensee und Linthkanal (VI E/331/1 ff.)
Fassung
Übereinkunft vom 10. September 1993 mit Ausführungsbestimmungen; für Walensee und Linthkanal massgebend (Art. 1 Abs. 1 Vollzugsverordnung GL)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Glarus meine Fänge melden?

Art. 19 der Vollzugsverordnung (VI E/31/3): «Jeder Inhaber eines Fischereipatentes ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bei der Fischereiausübung auf sich zu tragen.» (Abs. 1). Unmittelbar nach dem Fang eines Fisches sind die verlangten Daten unauslöschbar (Kugelschreiber/Filzstift) und wahrheitsgetreu einzutragen (Abs. 2). Fänge markierter Fische sind unverzüglich der Abteilung Jagd und Fischerei oder dem kantonalen Fischereiaufseher zu melden (Abs. 3). «Nicht oder nicht korrektes Erfassen der Fänge haben eine Busse und im Wiederholungsfalle Patententzug zur Folge.» (Abs. 4). «Die amtliche Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Fischereipatentes, spätestens jedoch bis 15. Januar des folgenden Jahres, bei der Abteilung Jagd und Fischerei oder der Patentausgabestelle einzureichen.» (Abs. 5). «Bei nicht fristgerechter Rückgabe der Fischfangstatistik wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Bearbeitungsgebühr muss vor dem Lösen eines neuen Patents einbezahlt sein.» (Abs. 6). Die eingereichten Statistiken bilden die Grundlage für den jährlichen Fischerei-Jahresbericht des kantonalen Fischereiaufsehers.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Glarus.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Glarus. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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