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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Graubünden

erlaubt — Für Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer ohne natürlichen Fischzutritt gilt nur Bundesrecht — kein Bündner Patent.

Was der Erlass sagt

Art. 1 KFG GR «Geltungsbereich»: «(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer. (2) Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.»

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Graubünden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Graubünden und Freiangelrecht Graubünden.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Kantonales Fischereigesetz (760.100)
Fassung
vom 26. November 2000; die Fischereibetriebsvorschriften stützen sich auf Art. 5, 12, 14, 15a, 29, 30 Abs. 1 und Art. 36 ff. KFG, die Fangstatistikpflicht auf Art. 36b KFG
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) (760.155)
Fassung
vom 10. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2026); total revidiert 2020, teilrevidiert 2025, von der Regierung erlassen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereibetriebsvorschriften 2026 (amtliche Broschüre des Amts für Jagd und Fischerei) (—)
Fassung
Amt für Jagd und Fischerei (AJF), Ausgabe 2026; gibt den Wortlaut der FBV LS 760.155 (Stand 1. Januar 2026) mit Anhängen und Bussenkatalog wieder
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Graubünden in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

Art. 1 KFG GR «Geltungsbereich»: «(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer. (2) Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.»

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Graubünden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Graubünden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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