Patent
Fischereipatent im Kanton Graubünden
Welche Berechtigung du im Kanton Graubünden brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Graubünden, mit Fundstelle.
Fischereipatent (Patentsystem: «Der Kanton verleiht die Fischereiberechtigung nach dem Patentsystem», Art. 4 Abs. 2 KFG; das Recht zur Ausübung der Fischerei wird mit dem Bezug des Fischereipatents erworben, Art. 5 Abs. 1 KFG). Das Patent ist persönlich und unübertragbar und berechtigt zur Fischerei im ganzen Kanton, vorbehältlich bestehender Sonderfischereirechte (Art. 5 Abs. 4 KFG). Fünf Gültigkeitsdauern (Saison-, Monats-, Halbmonats-, Wochen- und Tagespatent), je nach steuerrechtlichem Wohnsitz und Alter in vier Tarifkategorien.
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Saisonpatent (Jahrespatent) — Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Sachkundenachweis (SaNa) obligatorisch (Art. 9 Abs. 1 KFV). | CHF 215.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 235.– | Ganze Fangzeit (Fischereisaison des laufenden Jahres) | Art. 9 Abs. 1 Bst. a KFG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PGbV |
| Monatspatent (30 Tage) — Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Sachkundenachweis (SaNa) obligatorisch (Art. 9 Abs. 1 KFV). | CHF 161.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 181.– | 30 Tage ab beliebigem, auf dem Patent vermerktem Startdatum | Art. 9 Abs. 1 Bst. b KFG; Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 PGbV |
| Halbmonatspatent (15 Tage) — Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Ohne SaNa-Pflicht; stattdessen schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung (Art. 9 Abs. 4 KFV). | CHF 129.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 149.– | 15 Tage ab beliebigem, auf dem Patent vermerktem Startdatum | Art. 9 Abs. 1 Bst. c KFG; Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 PGbV |
| Wochenpatent (7 Tage) — Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Ohne SaNa-Pflicht. | CHF 86.– zzgl. CHF 12.– Kanzleigebühr = CHF 98.– | 7 Tage ab beliebigem, auf dem Patent vermerktem Startdatum | Art. 9 Abs. 1 Bst. d KFG; Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 PGbV |
| Tagespatent — Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Ohne SaNa-Pflicht; Fangstatistik auf Statistikkarte. | CHF 30.– zzgl. CHF 6.– Kanzleigebühr = CHF 36.– | Nur für das auf dem Patent vermerkte Datum | Art. 9 Abs. 1 Bst. e KFG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 PGbV |
| Saisonpatent (Jahrespatent) — Jugendliche bis und mit 17 Jahre mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Saison 2026: Jahrgänge 2009–2012. Sachkundenachweis obligatorisch. | CHF 107.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 127.– | Ganze Fangzeit | Art. 2 Abs. 1 Bst. a PGbV; Art. 9 Abs. 3 KFG |
| Monatspatent (30 Tage) — Jugendliche bis und mit 17 Jahre mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Sachkundenachweis obligatorisch. | CHF 80.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 100.– | 30 Tage | Art. 2 Abs. 1 Bst. b PGbV |
| Halbmonatspatent (15 Tage) — Jugendliche bis und mit 17 Jahre mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton | CHF 64.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 84.– | 15 Tage | Art. 2 Abs. 1 Bst. c PGbV |
| Wochenpatent (7 Tage) — Jugendliche bis und mit 17 Jahre mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton | CHF 43.– zzgl. CHF 12.– Kanzleigebühr = CHF 55.– | 7 Tage | Art. 2 Abs. 1 Bst. d PGbV |
| Tagespatent — Jugendliche bis und mit 17 Jahre mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton | CHF 15.– zzgl. CHF 6.– Kanzleigebühr = CHF 21.– | Nur für das vermerkte Datum | Art. 2 Abs. 1 Bst. e PGbV |
| Saisonpatent (Jahrespatent) — Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton (Gäste) Sachkundenachweis (SaNa) obligatorisch. Personen ohne Wohnsitz im Kanton zahlen höchstens die dreifache Gebühr (Art. 9 Abs. 2 KFG). | CHF 429.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 449.– | Ganze Fangzeit | Art. 1 Abs. 1 Bst. a PGbV; Art. 9 Abs. 2 KFG |
| Monatspatent (30 Tage) — Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton (Gäste) Sachkundenachweis (SaNa) obligatorisch. | CHF 322.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 342.– | 30 Tage | Art. 1 Abs. 1 Bst. b PGbV |
| Halbmonatspatent (15 Tage) — Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton (Gäste) Ohne SaNa-Pflicht. | CHF 215.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 235.– | 15 Tage | Art. 1 Abs. 1 Bst. c PGbV |
| Wochenpatent (7 Tage) — Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton (Gäste) Ohne SaNa-Pflicht. | CHF 129.– zzgl. CHF 12.– Kanzleigebühr = CHF 141.– | 7 Tage | Art. 1 Abs. 1 Bst. d PGbV |
| Tagespatent — Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton (Gäste) Ohne SaNa-Pflicht. | CHF 40.– zzgl. CHF 6.– Kanzleigebühr = CHF 46.– | Nur für das vermerkte Datum | Art. 1 Abs. 1 Bst. e PGbV |
| Saisonpatent (Jahrespatent) — Jugendliche bis und mit 17 Jahre ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Saison 2026: Jahrgänge 2009–2012. Sachkundenachweis obligatorisch. | CHF 215.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 235.– | Ganze Fangzeit | Art. 2 Abs. 2 Bst. a PGbV |
| Monatspatent (30 Tage) — Jugendliche bis und mit 17 Jahre ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Sachkundenachweis obligatorisch. | CHF 161.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 181.– | 30 Tage | Art. 2 Abs. 2 Bst. b PGbV |
| Halbmonatspatent (15 Tage) — Jugendliche bis und mit 17 Jahre ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton | CHF 107.– zzgl. CHF 20.– Kanzleigebühr = CHF 127.– | 15 Tage | Art. 2 Abs. 2 Bst. c PGbV |
| Wochenpatent (7 Tage) — Jugendliche bis und mit 17 Jahre ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton | CHF 64.– zzgl. CHF 12.– Kanzleigebühr = CHF 76.– | 7 Tage | Art. 2 Abs. 2 Bst. d PGbV |
| Tagespatent — Jugendliche bis und mit 17 Jahre ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton | CHF 20.– zzgl. CHF 6.– Kanzleigebühr = CHF 26.– | Nur für das vermerkte Datum | Art. 2 Abs. 2 Bst. e PGbV |
| Ehrenpatent Voraussetzungen: mindestens 50 gelöste Saisonpatente; in den letzten zehn Jahren kein — auch kein bedingter — Patententzug; in den letzten zehn Jahren keine Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Fischereivergehens. | gebührenfrei | Einmalige unentgeltliche Abgabe eines Fischereipatents | Art. 3a PGbV |
| Mitangelrecht (kein Patent) Höchstens zwei Jugendliche bis 13 Jahre unter Aufsicht einer volljährigen Patentinhaberin oder eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkundeausweis; höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig; die Fänge werden in der Fangstatistik der Aufsichtsperson eingetragen und dem Tages- bzw. Saisonkontingent angerechnet. | gebührenfrei | Während der Fischereiausübung der beaufsichtigenden Person | Art. 9 Abs. 4 KFG; Art. 6 KFG; Art. 10 FBV |
Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Vorzugsweise online im Shop des Amts für Jagd und Fischerei (https://shop-ajf.gr.ch/de/); der Onlineverkauf startet am 15. Januar (Patentausgabe ab 15. Januar, Art. 2 Abs. 3 KFV). Daneben bei den vom Amt für Jagd und Fischerei bezeichneten Patentausgabestellen, die im Kantonsamtsblatt publiziert werden (Art. 2 Abs. 1 und 2 KFV) — kantonale Fischzuchten und Fischereiaufseher/Wildhüter in den fünf Fischereibezirken (Trun, Rothenbrunnen, Klosters, St. Moritz, Müstair), dazu Gemeinde-/Tourismusschalter und Fachgeschäfte (u. a. Davos Platz, Klosters, Samedan, St. Moritz, Scuol, Sent, Zizers). Bei den Ausgabestellen ist die Zahlung nur bargeldlos mit Karte oder TWINT möglich; teils ist Voranmeldung zwingend. Im Bündner Naturmuseum in Chur werden ab 2026 keine Fischerei- und Jagdpatente mehr verkauft. Wer nachweislich nur bar zahlen kann, bezieht das Patent ab Juni bis Saisonende auf Voranmeldung beim Amt für Jagd und Fischerei, Ringstrasse 10, 7000 Chur. Beim Bezug sind ein gültiger Personalausweis und — für Saison- und Monatspatent — der Sachkundeausweis vorzuweisen (Art. 3 Abs. 1 KFV); Personen mit Wohnsitz in Graubünden bestätigen den Wohnsitz persönlich und schriftlich auf dem amtlichen Formular (Art. 4 KFV). Quellen: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/ajf/fischerei/Fischen-in-Graubuenden/Seiten/Fischereipatente.aspx und Ausgabeplan ab Juni 2026 (PDF des AJF).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Das Saisonpatent und das Monatspatent dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundeausweises gelöst werden (Art. 9 Abs. 1 KFV, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 KFG und Art. 5a VBGF). Für Halbmonats-, Wochen- und Tagespatente besteht keine SaNa-Pflicht; diese Bezügerinnen und Bezüger erhalten von der Ausgabestelle eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei (Art. 9 Abs. 4 KFV). Der Sachkundeausweis wird im kantonalen Jung- und Neufischerkurs (organisiert vom AJF zusammen mit dem Bündner Kantonalen Fischereiverband, Art. 8 KFV) oder bei vom Bund zertifizierten Kursanbietern erworben (Art. 9 Abs. 2 KFV, Kursangebot über www.anglerausbildung.ch). Eidgenössisch anerkannte oder als gleichwertig anerkannte Ausweise berechtigen ebenfalls zum Patentbezug in Graubünden (Art. 9 Abs. 3 KFV). Wer Fische hältert, muss den Sachkundeausweis mitführen (Art. 5 Abs. 1 KFV, Art. 32 Abs. 1 FBV); ebenso wer Köderfische fängt (Art. 34 Abs. 1 FBV). Bei der Fischereiausübung sind Patent, Fangstatistik, gültiger Personalausweis und — soweit vorhanden — der Sachkundeausweis mitzuführen (Art. 6 Abs. 2 FBV). Quelle: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/ajf/fischerei/Fischen-in-Graubuenden/Seiten/Sachkundenachweis.aspx
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Graubünden
Nein — ohne Berechtigung darf nicht gefischt werden.
Graubünden kennt kein Freiangelrecht. «Zur Ausübung der Fischerei ist nur berechtigt, wer das Fischereipatent erworben hat» (Art. 6 Abs. 1 FBV); das Recht zur Ausübung der Fischerei wird ausschliesslich mit dem Bezug des Patents erworben (Art. 5 Abs. 1 KFG). Auch die Übungsfischerei — selbst ohne Angelhaken — ist ohne Fischereipatent und ausserhalb der Fischereisaison an allen Gewässern untersagt; das Amt für Jagd und Fischerei kann für Ausbildungszwecke und Öffentlichkeitsarbeit Ausnahmebewilligungen erteilen (Art. 9 FBV). Die einzige patentfreie Form der Fischereiausübung ist das Mitangelrecht für Jugendliche bis 13 Jahre unter Aufsicht (Art. 10 FBV, Art. 6 KFG).
Fundstelle: Art. 5 Abs. 1 KFG; Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 FBV
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Graubünden.
Kinder und Jugendliche
Zum Bezug eines Fischereipatents berechtigt ist, wer im Bezugsjahr mindestens das 14. Altersjahr erfüllt (Art. 5 Abs. 2 KFG). Der Jugendtarif gilt bis und mit 17 Jahre; massgebend ist der Jahrgang, nicht das Geburtsdatum (Art. 2 Abs. 3 PGbV, Art. 9 Abs. 3 KFG) — für die Saison 2026 die Jahrgänge 2009 bis 2012. Die Jugendgebühren betragen höchstens die Hälfte der jeweiligen Erwachsenenansätze (Art. 9 Abs. 3 KFG); die Kanzleigebühr wird ungekürzt erhoben. Jüngere Kinder: Das Mitangelrecht erlaubt höchstens zwei Jugendlichen bis 13 Jahre die Fischerei unter Aufsicht einer volljährigen Patentinhaberin oder eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkundeausweis; dabei dürfen höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig verwendet werden, und die Fänge werden der Aufsichtsperson auf ihr Tages- bzw. Saisonkontingent angerechnet. Für das Mitangelrecht werden keine Patentgebühren erhoben (Art. 6 und Art. 9 Abs. 4 KFG, Art. 10 FBV). Für Jugendliche ab 14 Jahren mit Saison- oder Monatspatent gilt die SaNa-Pflicht uneingeschränkt; das AJF organisiert dafür jährlich zusammen mit dem kantonalen Fischereiverband Jung- und Neufischerkurse (Art. 8 KFV).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Kantonales Fischereigesetz (BR 760.100)
- Fassung
- Vom 26.11.2000, in Kraft seit 01.01.2001; aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2014 (Beschlussdatum 17.12.2013)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Kantonale Fischereiverordnung (BR 760.150)
- Fassung
- Vom 06.11.2001, in Kraft seit 01.01.2002; aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2014 (Beschlussdatum 29.10.2013)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften) (BR 760.155)
- Fassung
- Vom 10.12.2019, in Kraft seit 01.01.2020; aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschlussdatum 08.12.2025), Anhänge Stand 1. Januar 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung über die Fischereipatentgebühren (BR 760.180)
- Fassung
- Vom 06.11.2001, in Kraft seit 01.01.2002; aktuelle Version in Kraft seit 01.11.2017 (Beschlussdatum 28.02.2017)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen (BR 760.160)
- Fassung
- Ordnungsbussenkatalog für Fischereiübertretungen; Bussenansätze in Anhang 4 FBV (Stand 01.01.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Anhang 1 Ziffer II FBV enthält für Bach- und Seeforellen mehrere hundert gewässerspezifische Fangmasse (jede Gewässernummer einzeln). Erfasst sind hier die Hauptgewässer und die Systematik (Grundmass 24 cm, Fangfenster 26–34 cm, Sonderwerte 22/26/28/30 cm, «privat», «kein Fangmass»). Für ein konkretes Kleingewässer ist die Originaltabelle zu konsultieren.
- Art. 14 FBV (Äsche) nennt nur das Ende, Art. 15 FBV (Forellen ab 50 cm) nur den Beginn der Schonzeit. Der jeweils fehlende Zeitpunkt ergibt sich rechnerisch aus der Fangzeit (Art. 11 FBV und Anhang 2 FBV) und wurde bewusst nicht als Datum gesetzt.
- Der wissenschaftliche Name des in Art. 3 Abs. 1 FBV geschützten «Strigione» liess sich in den amtlichen Quellen nicht belegen (in der deutschen Fassung der FBV steht nur der italienische Trivialname).
- Die FBV kennt für Felchen weder Schonzeit noch Fangmass (Sammelposition «übrige zum Fang freigegebene Fischarten»). Wie sich das zur Bundes-Baseline nach Art. 1 und Art. 2 VBGF (6 Wochen Schonzeit, 25 cm) verhält, konnte anhand der kantonalen Erlasse nicht abschliessend geklärt werden.
- Temporäre Bestimmungen (Verfügungen und Anordnungen des AJF ausserhalb der FBV, z. B. bei Spülungen, Niedrigwasser oder Bestandesregulierungen nach Art. 41 FBV) sind nicht erfasst; sie werden laufend unter «Rechtsgrundlagen / temporäre Bestimmungen» auf www.ajf.gr.ch publiziert.
- Anhang 3 FBV (Schongebiete) umfasst Kartenausschnitte; die einzelnen Schongebiete wurden nicht in die Artenliste übernommen. Die kartografische Darstellung ist beim AJF veröffentlicht.
- In Gewässern mit privaten Fischereirechten können abweichende, strengere Bestimmungen gelten (Art. 1 Abs. 2 FBV); diese sind nicht Teil der kantonalen Erlasssammlung.
- Die Fischereipatentpreise beruhen auf dem Regierungsbeschluss vom 5.11.2013, in Kraft seit 1.1.2014; die AJF-Preisliste wird jährlich geprüft. Für 2026 sind die Ansätze unverändert gegenüber 2025.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Graubünden?
Es gibt 22 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Graubünden?
Das Saisonpatent und das Monatspatent dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundeausweises gelöst werden (Art. 9 Abs. 1 KFV, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 KFG und Art. 5a VBGF). Für Halbmonats-, Wochen- und Tagespatente besteht keine SaNa-Pflicht; diese Bezügerinnen und Bezüger erhalten von der Ausgabestelle eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei (Art. 9 Abs. 4 KFV). Der Sachkundeausweis wird im kantonalen Jung- und Neufischerkurs (organisiert vom AJF zusammen mit dem Bündner Kantonalen Fischereiverband, Art. 8 KFV) oder bei vom Bund zertifizierten Kursanbietern erworben (Art. 9 Abs. 2 KFV, Kursangebot über www.anglerausbildung.ch). Eidgenössisch anerkannte oder als gleichwertig anerkannte Ausweise berechtigen ebenfalls zum Patentbezug in Graubünden (Art. 9 Abs. 3 KFV). Wer Fische hältert, muss den Sachkundeausweis mitführen (Art. 5 Abs. 1 KFV, Art. 32 Abs. 1 FBV); ebenso wer Köderfische fängt (Art. 34 Abs. 1 FBV). Bei der Fischereiausübung sind Patent, Fangstatistik, gültiger Personalausweis und — soweit vorhanden — der Sachkundeausweis mitzuführen (Art. 6 Abs. 2 FBV). Quelle: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/ajf/fischerei/Fischen-in-Graubuenden/Seiten/Sachkundenachweis.aspx
Darf ich im Kanton Graubünden ohne Patent fischen?
Graubünden kennt kein Freiangelrecht. «Zur Ausübung der Fischerei ist nur berechtigt, wer das Fischereipatent erworben hat» (Art. 6 Abs. 1 FBV); das Recht zur Ausübung der Fischerei wird ausschliesslich mit dem Bezug des Patents erworben (Art. 5 Abs. 1 KFG). Auch die Übungsfischerei — selbst ohne Angelhaken — ist ohne Fischereipatent und ausserhalb der Fischereisaison an allen Gewässern untersagt; das Amt für Jagd und Fischerei kann für Ausbildungszwecke und Öffentlichkeitsarbeit Ausnahmebewilligungen erteilen (Art. 9 FBV). Die einzige patentfreie Form der Fischereiausübung ist das Mitangelrecht für Jugendliche bis 13 Jahre unter Aufsicht (Art. 10 FBV, Art. 6 KFG).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Zum Bezug eines Fischereipatents berechtigt ist, wer im Bezugsjahr mindestens das 14. Altersjahr erfüllt (Art. 5 Abs. 2 KFG). Der Jugendtarif gilt bis und mit 17 Jahre; massgebend ist der Jahrgang, nicht das Geburtsdatum (Art. 2 Abs. 3 PGbV, Art. 9 Abs. 3 KFG) — für die Saison 2026 die Jahrgänge 2009 bis 2012. Die Jugendgebühren betragen höchstens die Hälfte der jeweiligen Erwachsenenansätze (Art. 9 Abs. 3 KFG); die Kanzleigebühr wird ungekürzt erhoben. Jüngere Kinder: Das Mitangelrecht erlaubt höchstens zwei Jugendlichen bis 13 Jahre die Fischerei unter Aufsicht einer volljährigen Patentinhaberin oder eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkundeausweis; dabei dürfen höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig verwendet werden, und die Fänge werden der Aufsichtsperson auf ihr Tages- bzw. Saisonkontingent angerechnet. Für das Mitangelrecht werden keine Patentgebühren erhoben (Art. 6 und Art. 9 Abs. 4 KFG, Art. 10 FBV). Für Jugendliche ab 14 Jahren mit Saison- oder Monatspatent gilt die SaNa-Pflicht uneingeschränkt; das AJF organisiert dafür jährlich zusammen mit dem kantonalen Fischereiverband Jung- und Neufischerkurse (Art. 8 KFV).
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Welche Arten im Kanton Graubünden wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Graubünden.
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