Widerhaken
Widerhaken im Kanton Graubünden
verboten — Haken mit Widerhaken sind im ganzen Kanton verboten - schon das Mitführen ist untersagt; erlaubt sind nur widerhakenlose Haken.
Was der Erlass sagt
Art. 27 Abs. 1 FBV («Verwenden von Angeln»): «An Gewässern sind das Mitführen von Angeln mit Widerhaken oder deren Verwendung zur Ausübung der Fischerei verboten.» Das Verbot gilt kantonsweit und ausnahmslos; verboten ist bereits das Mitführen. Der Bussenkatalog belegt die Zweiteilung: «Mitführen von Widerhaken (Art. 27 Abs. 1 FBV) Fr. 250.–» und «Verwenden von Widerhaken (Art. 27 Abs. 1 FBV) Fr. 100.–». Ergänzend beschränkt Art. 27 Abs. 2 FBV die Hakenzahl: «An einer Schnur oder an einem Köder dürfen nicht mehr als drei Angelspitzen angebracht werden.» Auf der Teststrecke der Moesa (804) zwischen Pont del Sass und Pont Poént dürfen zudem nur Einfachhaken verwendet werden (Art. 27 Abs. 3 FBV; Neuerung der Teilrevision 2025). Bei der Fliegenfischerei sind nur Kunstfliegen zulässig (Art. 29 FBV).
Fundstelle: Art. 27 Abs. 1 FBV
Was sonst gilt
Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Graubünden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Graubünden und Freiangelrecht Graubünden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Kantonales Fischereigesetz (760.100)
- Fassung
- vom 26. November 2000; die Fischereibetriebsvorschriften stützen sich auf Art. 5, 12, 14, 15a, 29, 30 Abs. 1 und Art. 36 ff. KFG, die Fangstatistikpflicht auf Art. 36b KFG
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) (760.155)
- Fassung
- vom 10. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2026); total revidiert 2020, teilrevidiert 2025, von der Regierung erlassen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Fischereibetriebsvorschriften 2026 (amtliche Broschüre des Amts für Jagd und Fischerei) (—)
- Fassung
- Amt für Jagd und Fischerei (AJF), Ausgabe 2026; gibt den Wortlaut der FBV LS 760.155 (Stand 1. Januar 2026) mit Anhängen und Bussenkatalog wieder
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Sind im Kanton Graubünden Haken mit Widerhaken erlaubt?
Art. 27 Abs. 1 FBV («Verwenden von Angeln»): «An Gewässern sind das Mitführen von Angeln mit Widerhaken oder deren Verwendung zur Ausübung der Fischerei verboten.» Das Verbot gilt kantonsweit und ausnahmslos; verboten ist bereits das Mitführen. Der Bussenkatalog belegt die Zweiteilung: «Mitführen von Widerhaken (Art. 27 Abs. 1 FBV) Fr. 250.–» und «Verwenden von Widerhaken (Art. 27 Abs. 1 FBV) Fr. 100.–». Ergänzend beschränkt Art. 27 Abs. 2 FBV die Hakenzahl: «An einer Schnur oder an einem Köder dürfen nicht mehr als drei Angelspitzen angebracht werden.» Auf der Teststrecke der Moesa (804) zwischen Pont del Sass und Pont Poént dürfen zudem nur Einfachhaken verwendet werden (Art. 27 Abs. 3 FBV; Neuerung der Teilrevision 2025). Bei der Fliegenfischerei sind nur Kunstfliegen zulässig (Art. 29 FBV).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Graubünden.
Wie halten es die anderen Kantone?
Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 6 weitere Kantone regeln es gleich wie Graubünden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Widerhaken in anderen Kantonen
- Widerhaken Zürich (eingeschränkt)
- Widerhaken Bern (eingeschränkt)
- Widerhaken Luzern (eingeschränkt)
- Widerhaken Uri (eingeschränkt)
- Widerhaken Schwyz (eingeschränkt)
- Widerhaken Obwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Nidwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Glarus (eingeschränkt)
- Widerhaken Zug (eingeschränkt)
- Widerhaken Solothurn (verboten)
- Widerhaken Basel-Stadt (verboten)
- Widerhaken Basel-Landschaft (verboten)
- Widerhaken Schaffhausen (verboten)
- Widerhaken Appenzell Ausserrhoden (nicht geklärt)
- Widerhaken Appenzell Innerrhoden (verboten)
- Widerhaken St. Gallen (eingeschränkt)
- Widerhaken Aargau (eingeschränkt)
- Widerhaken Thurgau (eingeschränkt)
- Widerhaken Freiburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Waadt (eingeschränkt)
- Widerhaken Wallis (eingeschränkt)
- Widerhaken Neuenburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Genf (eingeschränkt)
- Widerhaken Jura (verboten)
- Widerhaken Tessin (eingeschränkt)