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Widerhaken

Widerhaken im Kanton Graubünden

verboten — Haken mit Widerhaken sind im ganzen Kanton verboten - schon das Mitführen ist untersagt; erlaubt sind nur widerhakenlose Haken.

Was der Erlass sagt

Art. 27 Abs. 1 FBV («Verwenden von Angeln»): «An Gewässern sind das Mitführen von Angeln mit Widerhaken oder deren Verwendung zur Ausübung der Fischerei verboten.» Das Verbot gilt kantonsweit und ausnahmslos; verboten ist bereits das Mitführen. Der Bussenkatalog belegt die Zweiteilung: «Mitführen von Widerhaken (Art. 27 Abs. 1 FBV) Fr. 250.–» und «Verwenden von Widerhaken (Art. 27 Abs. 1 FBV) Fr. 100.–». Ergänzend beschränkt Art. 27 Abs. 2 FBV die Hakenzahl: «An einer Schnur oder an einem Köder dürfen nicht mehr als drei Angelspitzen angebracht werden.» Auf der Teststrecke der Moesa (804) zwischen Pont del Sass und Pont Poént dürfen zudem nur Einfachhaken verwendet werden (Art. 27 Abs. 3 FBV; Neuerung der Teilrevision 2025). Bei der Fliegenfischerei sind nur Kunstfliegen zulässig (Art. 29 FBV).

Fundstelle: Art. 27 Abs. 1 FBV

Was sonst gilt

Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Graubünden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Graubünden und Freiangelrecht Graubünden.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Kantonales Fischereigesetz (760.100)
Fassung
vom 26. November 2000; die Fischereibetriebsvorschriften stützen sich auf Art. 5, 12, 14, 15a, 29, 30 Abs. 1 und Art. 36 ff. KFG, die Fangstatistikpflicht auf Art. 36b KFG
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) (760.155)
Fassung
vom 10. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2026); total revidiert 2020, teilrevidiert 2025, von der Regierung erlassen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereibetriebsvorschriften 2026 (amtliche Broschüre des Amts für Jagd und Fischerei) (—)
Fassung
Amt für Jagd und Fischerei (AJF), Ausgabe 2026; gibt den Wortlaut der FBV LS 760.155 (Stand 1. Januar 2026) mit Anhängen und Bussenkatalog wieder
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Graubünden Haken mit Widerhaken erlaubt?

Art. 27 Abs. 1 FBV («Verwenden von Angeln»): «An Gewässern sind das Mitführen von Angeln mit Widerhaken oder deren Verwendung zur Ausübung der Fischerei verboten.» Das Verbot gilt kantonsweit und ausnahmslos; verboten ist bereits das Mitführen. Der Bussenkatalog belegt die Zweiteilung: «Mitführen von Widerhaken (Art. 27 Abs. 1 FBV) Fr. 250.–» und «Verwenden von Widerhaken (Art. 27 Abs. 1 FBV) Fr. 100.–». Ergänzend beschränkt Art. 27 Abs. 2 FBV die Hakenzahl: «An einer Schnur oder an einem Köder dürfen nicht mehr als drei Angelspitzen angebracht werden.» Auf der Teststrecke der Moesa (804) zwischen Pont del Sass und Pont Poént dürfen zudem nur Einfachhaken verwendet werden (Art. 27 Abs. 3 FBV; Neuerung der Teilrevision 2025). Bei der Fliegenfischerei sind nur Kunstfliegen zulässig (Art. 29 FBV).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Graubünden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 6 weitere Kantone regeln es gleich wie Graubünden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Widerhaken in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Graubünden