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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Graubünden

eingeschränkt — Lebende Köderfische sind verboten; als Köderfisch dürfen ausschliesslich tote Elritzen verwendet werden.

Was der Erlass sagt

Art. 33 Abs. 1 FBV («Köderfische und Fischnährtiere»): «Als Köderfisch dürfen nur tote Elritzen verwendet werden.» Abs. 2: «Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren als Köder ist verboten.» (Verschärfung der Teilrevision 2025). Das Verbot lebender Köderfische ergibt sich aus dem Erfordernis toter Elritzen sowie aus dem Umgang mit gefangenen Fischen (Art. 31 FBV). Zum Fang von Köderfischen: Er ist Inhaberinnen und Inhabern eines Fischereipatents und eines Sachkundenachweises vom 24. Januar bis 31. Oktober nur für den Eigenbedarf gestattet, mit handelsüblichen Reusen oder Köderfischflaschen, die mit dem Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sind; gleichzeitig darf nur ein Fanggerät verwendet werden (Art. 34 Abs. 1–3 FBV). Gefangene Köderfische dürfen nur ins Herkunftsgewässer zurückversetzt werden (Art. 34 Abs. 4 FBV). Die kurzfristige Lebendhälterung gefangener Fische inklusive Köderfischen ist nur mit Sachkundeausweis erlaubt; gehälterte Fische sind mit Ausnahme der Elritze beim Verlassen des Gewässers tierschutzkonform zu betäuben und zu töten (Art. 32 FBV). In zahlreichen Gewässern gilt ein Naturköderverbot mit Ausnahme toter Elritzen (Art. 37 FBV). Zu Fischfetzen schweigen die Bündner Vorschriften.

Fundstelle: Art. 33 FBV; Art. 34 FBV; Art. 37 FBV

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischeeingeschränkt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Graubünden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Graubünden und Freiangelrecht Graubünden.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Kantonales Fischereigesetz (760.100)
Fassung
vom 26. November 2000; die Fischereibetriebsvorschriften stützen sich auf Art. 5, 12, 14, 15a, 29, 30 Abs. 1 und Art. 36 ff. KFG, die Fangstatistikpflicht auf Art. 36b KFG
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) (760.155)
Fassung
vom 10. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2026); total revidiert 2020, teilrevidiert 2025, von der Regierung erlassen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereibetriebsvorschriften 2026 (amtliche Broschüre des Amts für Jagd und Fischerei) (—)
Fassung
Amt für Jagd und Fischerei (AJF), Ausgabe 2026; gibt den Wortlaut der FBV LS 760.155 (Stand 1. Januar 2026) mit Anhängen und Bussenkatalog wieder
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Graubünden lebende Köderfische erlaubt?

Art. 33 Abs. 1 FBV («Köderfische und Fischnährtiere»): «Als Köderfisch dürfen nur tote Elritzen verwendet werden.» Abs. 2: «Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren als Köder ist verboten.» (Verschärfung der Teilrevision 2025). Das Verbot lebender Köderfische ergibt sich aus dem Erfordernis toter Elritzen sowie aus dem Umgang mit gefangenen Fischen (Art. 31 FBV). Zum Fang von Köderfischen: Er ist Inhaberinnen und Inhabern eines Fischereipatents und eines Sachkundenachweises vom 24. Januar bis 31. Oktober nur für den Eigenbedarf gestattet, mit handelsüblichen Reusen oder Köderfischflaschen, die mit dem Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sind; gleichzeitig darf nur ein Fanggerät verwendet werden (Art. 34 Abs. 1–3 FBV). Gefangene Köderfische dürfen nur ins Herkunftsgewässer zurückversetzt werden (Art. 34 Abs. 4 FBV). Die kurzfristige Lebendhälterung gefangener Fische inklusive Köderfischen ist nur mit Sachkundeausweis erlaubt; gehälterte Fische sind mit Ausnahme der Elritze beim Verlassen des Gewässers tierschutzkonform zu betäuben und zu töten (Art. 32 FBV). In zahlreichen Gewässern gilt ein Naturköderverbot mit Ausnahme toter Elritzen (Art. 37 FBV). Zu Fischfetzen schweigen die Bündner Vorschriften.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Graubünden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Graubünden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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