Köderfisch
Köderfisch im Kanton Graubünden
eingeschränkt — Lebende Köderfische sind verboten; als Köderfisch dürfen ausschliesslich tote Elritzen verwendet werden.
Was der Erlass sagt
Art. 33 Abs. 1 FBV («Köderfische und Fischnährtiere»): «Als Köderfisch dürfen nur tote Elritzen verwendet werden.» Abs. 2: «Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren als Köder ist verboten.» (Verschärfung der Teilrevision 2025). Das Verbot lebender Köderfische ergibt sich aus dem Erfordernis toter Elritzen sowie aus dem Umgang mit gefangenen Fischen (Art. 31 FBV). Zum Fang von Köderfischen: Er ist Inhaberinnen und Inhabern eines Fischereipatents und eines Sachkundenachweises vom 24. Januar bis 31. Oktober nur für den Eigenbedarf gestattet, mit handelsüblichen Reusen oder Köderfischflaschen, die mit dem Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sind; gleichzeitig darf nur ein Fanggerät verwendet werden (Art. 34 Abs. 1–3 FBV). Gefangene Köderfische dürfen nur ins Herkunftsgewässer zurückversetzt werden (Art. 34 Abs. 4 FBV). Die kurzfristige Lebendhälterung gefangener Fische inklusive Köderfischen ist nur mit Sachkundeausweis erlaubt; gehälterte Fische sind mit Ausnahme der Elritze beim Verlassen des Gewässers tierschutzkonform zu betäuben und zu töten (Art. 32 FBV). In zahlreichen Gewässern gilt ein Naturköderverbot mit Ausnahme toter Elritzen (Art. 37 FBV). Zu Fischfetzen schweigen die Bündner Vorschriften.
Fundstelle: Art. 33 FBV; Art. 34 FBV; Art. 37 FBV
Im Einzelnen
| Lebende Köderfische | verboten |
| Tote Köderfische | eingeschränkt |
Was sonst gilt
Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Graubünden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Graubünden und Freiangelrecht Graubünden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Kantonales Fischereigesetz (760.100)
- Fassung
- vom 26. November 2000; die Fischereibetriebsvorschriften stützen sich auf Art. 5, 12, 14, 15a, 29, 30 Abs. 1 und Art. 36 ff. KFG, die Fangstatistikpflicht auf Art. 36b KFG
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) (760.155)
- Fassung
- vom 10. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2026); total revidiert 2020, teilrevidiert 2025, von der Regierung erlassen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Fischereibetriebsvorschriften 2026 (amtliche Broschüre des Amts für Jagd und Fischerei) (—)
- Fassung
- Amt für Jagd und Fischerei (AJF), Ausgabe 2026; gibt den Wortlaut der FBV LS 760.155 (Stand 1. Januar 2026) mit Anhängen und Bussenkatalog wieder
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Sind im Kanton Graubünden lebende Köderfische erlaubt?
Art. 33 Abs. 1 FBV («Köderfische und Fischnährtiere»): «Als Köderfisch dürfen nur tote Elritzen verwendet werden.» Abs. 2: «Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren als Köder ist verboten.» (Verschärfung der Teilrevision 2025). Das Verbot lebender Köderfische ergibt sich aus dem Erfordernis toter Elritzen sowie aus dem Umgang mit gefangenen Fischen (Art. 31 FBV). Zum Fang von Köderfischen: Er ist Inhaberinnen und Inhabern eines Fischereipatents und eines Sachkundenachweises vom 24. Januar bis 31. Oktober nur für den Eigenbedarf gestattet, mit handelsüblichen Reusen oder Köderfischflaschen, die mit dem Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sind; gleichzeitig darf nur ein Fanggerät verwendet werden (Art. 34 Abs. 1–3 FBV). Gefangene Köderfische dürfen nur ins Herkunftsgewässer zurückversetzt werden (Art. 34 Abs. 4 FBV). Die kurzfristige Lebendhälterung gefangener Fische inklusive Köderfischen ist nur mit Sachkundeausweis erlaubt; gehälterte Fische sind mit Ausnahme der Elritze beim Verlassen des Gewässers tierschutzkonform zu betäuben und zu töten (Art. 32 FBV). In zahlreichen Gewässern gilt ein Naturköderverbot mit Ausnahme toter Elritzen (Art. 37 FBV). Zu Fischfetzen schweigen die Bündner Vorschriften.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Graubünden.
Wie halten es die anderen Kantone?
Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Graubünden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Köderfisch in anderen Kantonen
- Köderfisch Zürich (eingeschränkt)
- Köderfisch Bern (eingeschränkt)
- Köderfisch Luzern (eingeschränkt)
- Köderfisch Uri (eingeschränkt)
- Köderfisch Schwyz (eingeschränkt)
- Köderfisch Obwalden (eingeschränkt)
- Köderfisch Nidwalden (eingeschränkt)
- Köderfisch Glarus (eingeschränkt)
- Köderfisch Zug (eingeschränkt)
- Köderfisch Solothurn (eingeschränkt)
- Köderfisch Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Köderfisch Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Köderfisch Schaffhausen (eingeschränkt)
- Köderfisch Appenzell Ausserrhoden (nicht geklärt)
- Köderfisch Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Köderfisch St. Gallen (eingeschränkt)
- Köderfisch Aargau (eingeschränkt)
- Köderfisch Thurgau (eingeschränkt)
- Köderfisch Freiburg (eingeschränkt)
- Köderfisch Waadt (eingeschränkt)
- Köderfisch Wallis (eingeschränkt)
- Köderfisch Neuenburg (eingeschränkt)
- Köderfisch Genf (eingeschränkt)
- Köderfisch Jura (eingeschränkt)
- Köderfisch Tessin (eingeschränkt)