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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Graubünden

Warum im Kanton Graubünden jeder Fischfang eine Berechtigung braucht — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Graubünden, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Nein — im Kanton Graubünden darf ohne Berechtigung nicht gefischt werden.

Graubünden kennt kein Freiangelrecht. «Zur Ausübung der Fischerei ist nur berechtigt, wer das Fischereipatent erworben hat» (Art. 6 Abs. 1 FBV); das Recht zur Ausübung der Fischerei wird ausschliesslich mit dem Bezug des Patents erworben (Art. 5 Abs. 1 KFG). Auch die Übungsfischerei — selbst ohne Angelhaken — ist ohne Fischereipatent und ausserhalb der Fischereisaison an allen Gewässern untersagt; das Amt für Jagd und Fischerei kann für Ausbildungszwecke und Öffentlichkeitsarbeit Ausnahmebewilligungen erteilen (Art. 9 FBV). Die einzige patentfreie Form der Fischereiausübung ist das Mitangelrecht für Jugendliche bis 13 Jahre unter Aufsicht (Art. 10 FBV, Art. 6 KFG).

Fundstelle: Art. 5 Abs. 1 KFG; Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 FBV

SaNa im Kanton Graubünden

Das Saisonpatent und das Monatspatent dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundeausweises gelöst werden (Art. 9 Abs. 1 KFV, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 KFG und Art. 5a VBGF). Für Halbmonats-, Wochen- und Tagespatente besteht keine SaNa-Pflicht; diese Bezügerinnen und Bezüger erhalten von der Ausgabestelle eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei (Art. 9 Abs. 4 KFV). Der Sachkundeausweis wird im kantonalen Jung- und Neufischerkurs (organisiert vom AJF zusammen mit dem Bündner Kantonalen Fischereiverband, Art. 8 KFV) oder bei vom Bund zertifizierten Kursanbietern erworben (Art. 9 Abs. 2 KFV, Kursangebot über www.anglerausbildung.ch). Eidgenössisch anerkannte oder als gleichwertig anerkannte Ausweise berechtigen ebenfalls zum Patentbezug in Graubünden (Art. 9 Abs. 3 KFV). Wer Fische hältert, muss den Sachkundeausweis mitführen (Art. 5 Abs. 1 KFV, Art. 32 Abs. 1 FBV); ebenso wer Köderfische fängt (Art. 34 Abs. 1 FBV). Bei der Fischereiausübung sind Patent, Fangstatistik, gültiger Personalausweis und — soweit vorhanden — der Sachkundeausweis mitzuführen (Art. 6 Abs. 2 FBV). Quelle: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/ajf/fischerei/Fischen-in-Graubuenden/Seiten/Sachkundenachweis.aspx

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Zum Bezug eines Fischereipatents berechtigt ist, wer im Bezugsjahr mindestens das 14. Altersjahr erfüllt (Art. 5 Abs. 2 KFG). Der Jugendtarif gilt bis und mit 17 Jahre; massgebend ist der Jahrgang, nicht das Geburtsdatum (Art. 2 Abs. 3 PGbV, Art. 9 Abs. 3 KFG) — für die Saison 2026 die Jahrgänge 2009 bis 2012. Die Jugendgebühren betragen höchstens die Hälfte der jeweiligen Erwachsenenansätze (Art. 9 Abs. 3 KFG); die Kanzleigebühr wird ungekürzt erhoben. Jüngere Kinder: Das Mitangelrecht erlaubt höchstens zwei Jugendlichen bis 13 Jahre die Fischerei unter Aufsicht einer volljährigen Patentinhaberin oder eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkundeausweis; dabei dürfen höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig verwendet werden, und die Fänge werden der Aufsichtsperson auf ihr Tages- bzw. Saisonkontingent angerechnet. Für das Mitangelrecht werden keine Patentgebühren erhoben (Art. 6 und Art. 9 Abs. 4 KFG, Art. 10 FBV). Für Jugendliche ab 14 Jahren mit Saison- oder Monatspatent gilt die SaNa-Pflicht uneingeschränkt; das AJF organisiert dafür jährlich zusammen mit dem kantonalen Fischereiverband Jung- und Neufischerkurse (Art. 8 KFV).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Kantonales Fischereigesetz (BR 760.100)
Fassung
Vom 26.11.2000, in Kraft seit 01.01.2001; aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2014 (Beschlussdatum 17.12.2013)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Kantonale Fischereiverordnung (BR 760.150)
Fassung
Vom 06.11.2001, in Kraft seit 01.01.2002; aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2014 (Beschlussdatum 29.10.2013)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften) (BR 760.155)
Fassung
Vom 10.12.2019, in Kraft seit 01.01.2020; aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschlussdatum 08.12.2025), Anhänge Stand 1. Januar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung über die Fischereipatentgebühren (BR 760.180)
Fassung
Vom 06.11.2001, in Kraft seit 01.01.2002; aktuelle Version in Kraft seit 01.11.2017 (Beschlussdatum 28.02.2017)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen (BR 760.160)
Fassung
Ordnungsbussenkatalog für Fischereiübertretungen; Bussenansätze in Anhang 4 FBV (Stand 01.01.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Graubünden ohne Patent fischen?

Graubünden kennt kein Freiangelrecht. «Zur Ausübung der Fischerei ist nur berechtigt, wer das Fischereipatent erworben hat» (Art. 6 Abs. 1 FBV); das Recht zur Ausübung der Fischerei wird ausschliesslich mit dem Bezug des Patents erworben (Art. 5 Abs. 1 KFG). Auch die Übungsfischerei — selbst ohne Angelhaken — ist ohne Fischereipatent und ausserhalb der Fischereisaison an allen Gewässern untersagt; das Amt für Jagd und Fischerei kann für Ausbildungszwecke und Öffentlichkeitsarbeit Ausnahmebewilligungen erteilen (Art. 9 FBV). Die einzige patentfreie Form der Fischereiausübung ist das Mitangelrecht für Jugendliche bis 13 Jahre unter Aufsicht (Art. 10 FBV, Art. 6 KFG).

Was brauche ich stattdessen?

Eine Fangberechtigung des Kantons Graubünden — dort Fischereipatent genannt. Welche Kategorien es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf der Patentseite.

Brauche ich im Kanton Graubünden den SaNa?

Das Saisonpatent und das Monatspatent dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundeausweises gelöst werden (Art. 9 Abs. 1 KFV, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 KFG und Art. 5a VBGF). Für Halbmonats-, Wochen- und Tagespatente besteht keine SaNa-Pflicht; diese Bezügerinnen und Bezüger erhalten von der Ausgabestelle eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei (Art. 9 Abs. 4 KFV). Der Sachkundeausweis wird im kantonalen Jung- und Neufischerkurs (organisiert vom AJF zusammen mit dem Bündner Kantonalen Fischereiverband, Art. 8 KFV) oder bei vom Bund zertifizierten Kursanbietern erworben (Art. 9 Abs. 2 KFV, Kursangebot über www.anglerausbildung.ch). Eidgenössisch anerkannte oder als gleichwertig anerkannte Ausweise berechtigen ebenfalls zum Patentbezug in Graubünden (Art. 9 Abs. 3 KFV). Wer Fische hältert, muss den Sachkundeausweis mitführen (Art. 5 Abs. 1 KFV, Art. 32 Abs. 1 FBV); ebenso wer Köderfische fängt (Art. 34 Abs. 1 FBV). Bei der Fischereiausübung sind Patent, Fangstatistik, gültiger Personalausweis und — soweit vorhanden — der Sachkundeausweis mitzuführen (Art. 6 Abs. 2 FBV). Quelle: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/ajf/fischerei/Fischen-in-Graubuenden/Seiten/Sachkundenachweis.aspx

Ab welchem Alter darf man fischen?

Zum Bezug eines Fischereipatents berechtigt ist, wer im Bezugsjahr mindestens das 14. Altersjahr erfüllt (Art. 5 Abs. 2 KFG). Der Jugendtarif gilt bis und mit 17 Jahre; massgebend ist der Jahrgang, nicht das Geburtsdatum (Art. 2 Abs. 3 PGbV, Art. 9 Abs. 3 KFG) — für die Saison 2026 die Jahrgänge 2009 bis 2012. Die Jugendgebühren betragen höchstens die Hälfte der jeweiligen Erwachsenenansätze (Art. 9 Abs. 3 KFG); die Kanzleigebühr wird ungekürzt erhoben. Jüngere Kinder: Das Mitangelrecht erlaubt höchstens zwei Jugendlichen bis 13 Jahre die Fischerei unter Aufsicht einer volljährigen Patentinhaberin oder eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkundeausweis; dabei dürfen höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig verwendet werden, und die Fänge werden der Aufsichtsperson auf ihr Tages- bzw. Saisonkontingent angerechnet. Für das Mitangelrecht werden keine Patentgebühren erhoben (Art. 6 und Art. 9 Abs. 4 KFG, Art. 10 FBV). Für Jugendliche ab 14 Jahren mit Saison- oder Monatspatent gilt die SaNa-Pflicht uneingeschränkt; das AJF organisiert dafür jährlich zusammen mit dem kantonalen Fischereiverband Jung- und Neufischerkurse (Art. 8 KFV).

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 20 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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Fischereipatent im Kanton Graubünden — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.