Nachtfischen
Nachtfischen im Kanton Graubünden
eingeschränkt — Zwischen 23.00 und 05.00 Uhr ist das Fischen im ganzen Kanton verboten; ausserhalb dieses Fensters ist es tageszeitlich uneingeschränkt.
Was der Erlass sagt
Art. 16 FBV («3. Nachtfangverbot»): «In der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr sind die Ausübung der Fischerei sowie der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren verboten.» Es handelt sich um ein festes Nachtfangverbot, nicht um ein an Sonnenauf- und -untergang gekoppeltes Zeitfenster; ausserhalb von 23.00–05.00 Uhr besteht innerhalb der Fischereisaison keine allgemeine tageszeitliche Beschränkung. Für Gewässer auf Golfanlagen gilt zusätzlich Art. 17 FBV: «Das Fischen in Gewässern auf Golfanlagen ist von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr untersagt. Ausgenommen ist der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren.» Die jährliche Fischereisaison beginnt am 1. Mai und dauert an Fliessgewässern bis und mit 15. September, an stehenden Gewässern bis und mit 31. Oktober (Art. 11 FBV), mit gewässerspezifischen Abweichungen nach Art. 12 FBV und Anhang 2.
Fundstelle: Art. 16 FBV (Nachtfangverbot); Art. 17 FBV (Golfanlagen)
Im Einzelnen
| Zeitfenster | Fischerei verboten täglich von 23.00 bis 05.00 Uhr (Nachtfangverbot); Gewässer auf Golfanlagen zusätzlich von 8.00 bis 20.00 Uhr gesperrt |
| Ausnahmen | Das Amt für Jagd und Fischerei kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen erteilen (Art. 41 ff. FBV, Ausnahmen im Einzelfall). |
Was sonst gilt
Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Graubünden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Graubünden und Freiangelrecht Graubünden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Kantonales Fischereigesetz (760.100)
- Fassung
- vom 26. November 2000; die Fischereibetriebsvorschriften stützen sich auf Art. 5, 12, 14, 15a, 29, 30 Abs. 1 und Art. 36 ff. KFG, die Fangstatistikpflicht auf Art. 36b KFG
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) (760.155)
- Fassung
- vom 10. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2026); total revidiert 2020, teilrevidiert 2025, von der Regierung erlassen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Fischereibetriebsvorschriften 2026 (amtliche Broschüre des Amts für Jagd und Fischerei) (—)
- Fassung
- Amt für Jagd und Fischerei (AJF), Ausgabe 2026; gibt den Wortlaut der FBV LS 760.155 (Stand 1. Januar 2026) mit Anhängen und Bussenkatalog wieder
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Graubünden nachts fischen?
Art. 16 FBV («3. Nachtfangverbot»): «In der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr sind die Ausübung der Fischerei sowie der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren verboten.» Es handelt sich um ein festes Nachtfangverbot, nicht um ein an Sonnenauf- und -untergang gekoppeltes Zeitfenster; ausserhalb von 23.00–05.00 Uhr besteht innerhalb der Fischereisaison keine allgemeine tageszeitliche Beschränkung. Für Gewässer auf Golfanlagen gilt zusätzlich Art. 17 FBV: «Das Fischen in Gewässern auf Golfanlagen ist von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr untersagt. Ausgenommen ist der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren.» Die jährliche Fischereisaison beginnt am 1. Mai und dauert an Fliessgewässern bis und mit 15. September, an stehenden Gewässern bis und mit 31. Oktober (Art. 11 FBV), mit gewässerspezifischen Abweichungen nach Art. 12 FBV und Anhang 2.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Graubünden.
Wie halten es die anderen Kantone?
Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Graubünden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Nachtfischen in anderen Kantonen
- Nachtfischen Zürich (eingeschränkt)
- Nachtfischen Bern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Luzern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Uri (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schwyz (eingeschränkt)
- Nachtfischen Obwalden (verboten)
- Nachtfischen Nidwalden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Glarus (eingeschränkt)
- Nachtfischen Zug (eingeschränkt)
- Nachtfischen Solothurn (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Stadt (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schaffhausen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Appenzell Ausserrhoden (verboten)
- Nachtfischen Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Nachtfischen St. Gallen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Aargau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Thurgau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Freiburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Waadt (eingeschränkt)
- Nachtfischen Wallis (eingeschränkt)
- Nachtfischen Neuenburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Genf (eingeschränkt)
- Nachtfischen Jura (eingeschränkt)
- Nachtfischen Tessin (eingeschränkt)