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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Genf

erlaubt — In geschlossenen Gewässern ohne Verbindung zu öffentlichen Gewässern oder zu öffentlichem Grundwasser darf ohne Patent gefischt werden; die Bedingungen legt die Grundeigentümerschaft fest. Das Genfer Gesetz gilt zwar grundsätzlich auch für private Gewässer, doch auf diese geschlossenen Gewässer bleiben allein die Regeln über das Einsetzen gebietsfremder Arten anwendbar.

Was der Erlass sagt

Nach art. 1 al. 1 LPêche GE regelt das Gesetz in öffentlichen wie in privaten Gewässern die Erhaltung und den Fang von Fischen, Krebsen und den Organismen, die ihnen als Nahrung dienen. Nach art. 1 al. 2 unterstehen künstlich angelegte private Gewässer, in die frei lebende Fische und Krebse nicht natürlich zutreten können, den Bestimmungen über gebietsfremde Arten, Rassen und Varietäten (art. 6 und 16 let. c und d des Bundesgesetzes über die Fischerei). Das RPêche GE bestätigt in art. 2 al. 1, dass es für Fliessgewässer, Stauhaltungen und Weiher des Kantons gilt, öffentliche wie private. Die zentrale Ausnahme steht in art. 11 RPêche GE: In privaten Gewässern ohne Verbindungsmöglichkeit für den Fisch zu öffentlichen Gewässern und ohne Bezug zu öffentlichem Grundwasser darf ohne Patent gefischt werden; die Bedingungen dieser Ausübung legt die Grundeigentümerschaft fest. Nur das Einsetzen von Fischen oder Krebsen in solche privaten Gewässer bleibt an die Bedingungen von art. 2 al. 3 RPêche GE gebunden, also an die Bestimmungen über gebietsfremde Arten, Rassen und Varietäten sowie über technische Eingriffe. Der Genfer Text unterscheidet nicht ausdrücklich, ob Schonzeiten und Fangmindestmasse in diesen geschlossenen privaten Gewässern weitergelten; die Formulierung, wonach die Grundeigentümerschaft die Bedingungen festlegt, deutet darauf hin, dass das kantonale Regime — Patent und die davon abhängenden Ausübungsregeln — dort nicht greift, unter dem alleinigen Vorbehalt der gebietsfremden Arten.

Fundstelle: art. 1 LPêche GE ; art. 2 et 11 RPêche GE

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Genf, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Genf und Freiangelrecht Genf.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Loi sur la pêche (M 4 06)
Fassung
état au 28 février 2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Règlement d'application de la loi sur la pêche (M 4 06.01)
Fassung
état au 27 février 2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Règlement d'application de l'Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant la pêche dans le Lac Léman (0.923.211)
Fassung
texte de base RO 2021 138 (entré en vigueur le 1er janvier 2021), consulté via le PDF officiel fedlex ; la version consolidée renvoyée par le canton sous cette URL (page JavaScript) n'a pas pu être vérifiée intégralement
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Genf in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

Nach art. 1 al. 1 LPêche GE regelt das Gesetz in öffentlichen wie in privaten Gewässern die Erhaltung und den Fang von Fischen, Krebsen und den Organismen, die ihnen als Nahrung dienen. Nach art. 1 al. 2 unterstehen künstlich angelegte private Gewässer, in die frei lebende Fische und Krebse nicht natürlich zutreten können, den Bestimmungen über gebietsfremde Arten, Rassen und Varietäten (art. 6 und 16 let. c und d des Bundesgesetzes über die Fischerei). Das RPêche GE bestätigt in art. 2 al. 1, dass es für Fliessgewässer, Stauhaltungen und Weiher des Kantons gilt, öffentliche wie private. Die zentrale Ausnahme steht in art. 11 RPêche GE: In privaten Gewässern ohne Verbindungsmöglichkeit für den Fisch zu öffentlichen Gewässern und ohne Bezug zu öffentlichem Grundwasser darf ohne Patent gefischt werden; die Bedingungen dieser Ausübung legt die Grundeigentümerschaft fest. Nur das Einsetzen von Fischen oder Krebsen in solche privaten Gewässer bleibt an die Bedingungen von art. 2 al. 3 RPêche GE gebunden, also an die Bestimmungen über gebietsfremde Arten, Rassen und Varietäten sowie über technische Eingriffe. Der Genfer Text unterscheidet nicht ausdrücklich, ob Schonzeiten und Fangmindestmasse in diesen geschlossenen privaten Gewässern weitergelten; die Formulierung, wonach die Grundeigentümerschaft die Bedingungen festlegt, deutet darauf hin, dass das kantonale Regime — Patent und die davon abhängenden Ausübungsregeln — dort nicht greift, unter dem alleinigen Vorbehalt der gebietsfremden Arten.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Genf.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Genf. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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