Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Genf
Ob du im Kanton Genf ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Genf, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Teilweise — im Kanton Genf besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.
Genf kennt ein begrenztes Fischen ohne Patent. Nach art. 33 LPêche (Fischerei im See) dürfen alle Personen ohne Patent fischen, mit einer einzigen Schwimmschnur mit fester Pose und einfachem Haken. Nach art. 32 LPêche (Fischerei im Fluss) dürfen Minderjährige unter 14 Jahren ohne Patent fischen, allein, mit einer Schnur mit fester Pose und einfachem Haken. art. 34 LPêche schliesst Personen von diesem freien Fischen aus, denen das Fischereipatent oder das Recht zu fischen entzogen wurde. Zusätzlich erlaubt art. 11 RPêche das Fischen ohne Patent in privaten Gewässern, die für Fische keine Verbindung zu öffentlichen Gewässern haben und in keiner Beziehung zu Grundwasservorkommen des öffentlichen Eigentums stehen. Wer ohne Patent fischt (art. 32 und 33 LPêche), ist vom Sachkundenachweis befreit (art. 7 al. 7 RPêche). Die genauen Bedingungen (art. 32 und 33 LPêche) sind in der Primärquelle noch zu bestätigen.
Fundstelle: art. 32, 33 et 34 LPêche GE; art. 11 RPêche GE
Was trotzdem gilt
Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Genf unverändert weiter:
- Schonzeiten und Fangmasse Genf — jede Art mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmass.
- Die Untergrenzen des Bundes nach VBGF (SR 923.01); der Kanton darf strenger sein, nie milder.
- Ganzjährig geschonte und nach Anhang 1 VBGF geschützte Arten bleiben tabu.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — fachgerecht betäuben und töten.
SaNa im Kanton Genf
art. 7 al. 6 RPêche GE: Wer ein Fischereipatent mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen beantragt, muss über einen Sachkundenachweis des Ausbildungsnetzes der Schweizer Fischerinnen und Fischer (SaNa) oder über einen als gleichwertig anerkannten Ausweis verfügen. art. 7 al. 7 RPêche GE: Wer ein Patent von kurzer Dauer (weniger als 30 Tage) besitzt, und wer nach art. 32 und 33 LPêche ohne Patent fischt, ist vom Sachkundenachweis befreit.
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
art. 9 al. 2 let. a RPêche GE: 50 % Ermässigung auf den Jahrespatenten für Kinder, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Gültigkeitsjahr das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben. art. 32 LPêche GE: Minderjährige unter 14 Jahren dürfen ohne Patent in Flüssen fischen, allein, mit einer Schnur mit fester Pose und einfachem Haken (Bedingungen noch zu bestätigen).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la pêche (LPêche) du 20 octobre 1994 (rs/GE M 4 06)
- Fassung
- du 20 octobre 1994, version consolidée en vigueur (état 2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Règlement d'application de la loi sur la pêche (RPêche) du 15 décembre 1999 (rs/GE M 4 06.01)
- Fassung
- du 15 décembre 1999, version consolidée en vigueur (état 2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Règlement d'application de l'Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant la pêche dans le Lac Léman (RS 0.923.211)
- Fassung
- adopté par la Commission consultative le 19 décembre 2024, conclu par échange de notes des 9 septembre / 21 octobre 2025, en vigueur depuis le 1er janvier 2026 (état le 1er janvier 2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Règlement d'exécution du concordat intercantonal sur la pêche dans le lac Léman (RCPL) du 20 décembre 2000 (rs/GE M 4 03.01)
- Fassung
- du 20 décembre 2000, en vigueur depuis le 1er janvier 2001 (concordat intercantonal GE/VD/VS; concerne surtout les engins de la pêche professionnelle, renvoie pour les statistiques au règlement d'application de l'accord franco-suisse)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Genf ohne Patent fischen?
Genf kennt ein begrenztes Fischen ohne Patent. Nach art. 33 LPêche (Fischerei im See) dürfen alle Personen ohne Patent fischen, mit einer einzigen Schwimmschnur mit fester Pose und einfachem Haken. Nach art. 32 LPêche (Fischerei im Fluss) dürfen Minderjährige unter 14 Jahren ohne Patent fischen, allein, mit einer Schnur mit fester Pose und einfachem Haken. art. 34 LPêche schliesst Personen von diesem freien Fischen aus, denen das Fischereipatent oder das Recht zu fischen entzogen wurde. Zusätzlich erlaubt art. 11 RPêche das Fischen ohne Patent in privaten Gewässern, die für Fische keine Verbindung zu öffentlichen Gewässern haben und in keiner Beziehung zu Grundwasservorkommen des öffentlichen Eigentums stehen. Wer ohne Patent fischt (art. 32 und 33 LPêche), ist vom Sachkundenachweis befreit (art. 7 al. 7 RPêche). Die genauen Bedingungen (art. 32 und 33 LPêche) sind in der Primärquelle noch zu bestätigen.
Gelten dabei die Schonzeiten?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Genf unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.
Brauche ich im Kanton Genf den SaNa?
art. 7 al. 6 RPêche GE: Wer ein Fischereipatent mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen beantragt, muss über einen Sachkundenachweis des Ausbildungsnetzes der Schweizer Fischerinnen und Fischer (SaNa) oder über einen als gleichwertig anerkannten Ausweis verfügen. art. 7 al. 7 RPêche GE: Wer ein Patent von kurzer Dauer (weniger als 30 Tage) besitzt, und wer nach art. 32 und 33 LPêche ohne Patent fischt, ist vom Sachkundenachweis befreit.
Ab welchem Alter darf man fischen?
art. 9 al. 2 let. a RPêche GE: 50 % Ermässigung auf den Jahrespatenten für Kinder, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Gültigkeitsjahr das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben. art. 32 LPêche GE: Minderjährige unter 14 Jahren dürfen ohne Patent in Flüssen fischen, allein, mit einer Schnur mit fester Pose und einfachem Haken (Bedingungen noch zu bestätigen).
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
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Fischereipatent im Kanton Genf — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.