Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Freiburg
Ob du im Kanton Freiburg ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Freiburg, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Teilweise — im Kanton Freiburg besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.
In den Gewässern der OPêche (Fliessgewässer, Kanäle und kantonale Seen) gibt es für Erwachsene kein allgemeines freies Fischen: Wer fischen will, braucht ein Patent. Die einzige Möglichkeit ohne Patent ist dort das «freie Fischen» begleiteter Kinder — Minderjährige unter 14 Jahren dürfen mit eigenen Geräten und ohne Patent fischen, sofern sie unter der Aufsicht einer erwachsenen Person mit einem Fischereirecht stehen (höchstens drei Kinder, insgesamt drei Schnüre; die Fänge werden in das Kontrollheft der aufsichtführenden Person eingetragen) — art. 7 OPêche, art. 11 LPêche. — Auf den beiden Konkordatsseen verhält es sich anders. Im Murtensee besteht ein echtes Fischen ohne Patent (art. 8 des Reglements des Konkordats von Murten): Ohne Patent zulässig sind (a) die Fischerei mit EINER Schwimmschnur mit fester Pose und einfachem Haken, ausgeübt vom Ufer aus — auch watend — oder von einem Boot aus; (b) die Fischerei von einem Boot aus durch ein Kind unter 14 Jahren unter der Verantwortung einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit SaNa; (c) die Fischerei mit der Gambe oder mit der Wurfschnur, vom Ufer aus ausgeübt, durch ein Kind unter 14 Jahren. — Im Neuenburgersee ist das freie Fischen etwas weiter gefasst (art. 8 des Reglements des Konkordats von Neuenburg): Ohne Patent zulässig sind BIS ZU DREI Schwimmschnüre, je mit fester Pose und einfachem Haken, vom Ufer aus — auch watend — oder von einem Boot aus, sowie zwei Elritzenflaschen; dazu kommen dieselben Regeln für Kinder. Das freie Fischen auf beiden Seen bleibt allen Schonzeiten, Fangmindestmassen, Fangzahlen und Zonenverboten der Konkordate unterstellt (art. 4, 7 und 31); Personen, denen das Recht zu fischen entzogen wurde, dürfen es nicht ausüben. Für das freie Fischen ist der SaNa nicht nötig (art. 14 al. 3 der beiden Konkordate).
Fundstelle: art. 8 R concordat Neuchâtel (923.51); art. 8 R concordat Morat (923.61); art. 7 OPêche (923.12); art. 11 LPêche (923.1)
Was trotzdem gilt
Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Freiburg unverändert weiter:
- Schonzeiten und Fangmasse Freiburg — jede Art mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmass.
- Die Untergrenzen des Bundes nach VBGF (SR 923.01); der Kanton darf strenger sein, nie milder.
- Ganzjährig geschonte und nach Anhang 1 VBGF geschützte Arten bleiben tabu.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — fachgerecht betäuben und töten.
SaNa im Kanton Freiburg
Wer ein Jahres- oder ein Halbjahrespatent (A, B oder C) lösen will, muss über einen Sachkundenachweis (SaNa) des «Réseau suisse de formation des pêcheurs» verfügen (art. 8 al. 1 OPêche). Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, Gäste sowie begleitete Minderjährige unter 14 Jahren brauchen den SaNa nur für die Fischerei mit Widerhaken (art. 8 al. 2 OPêche). Für die Konkordatsseen (Murtensee und Neuenburgersee) gilt: Wer ein Angelfischereipatent löst, braucht den SaNa (art. 14 al. 1 der Reglemente der Konkordate von Murten beziehungsweise Neuenburg); ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines Tagespatents und Personen, die das freie Fischen ausüben (art. 14 al. 3). Grundlage ist Art. 5a VBGF.
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
Minderjährige ab 12 Jahren können ein Patent lösen; bis zum Alter von 18 Jahren müssen sie eine schriftliche Bewilligung der Person vorlegen, der die elterliche Sorge zusteht (art. 3 al. 5 OPêche). Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Freiburg und Waadt, die am Tag des Patentbezugs minderjährig sind, erhalten bestimmte Patente zum halben Tarif (art. 4 al. 3 OPêche) und sind von der Besatzabgabe befreit (art. 5 al. 3 let. b). Minderjährige unter 14 Jahren dürfen ohne Patent mit eigenen Geräten fischen, unter der Aufsicht einer erwachsenen Person mit einem Fischereirecht (art. 7 OPêche; art. 11 LPêche). Auf den Konkordatsseen (Murten und Neuenburg): 50 % Ermässigung auf den Jahres-Angelfischereipatenten C und D für Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (art. 12 al. 3 der Reglemente der Konkordate von Murten beziehungsweise Neuenburg); Kinder unter 14 Jahren dürfen ohne Patent unter der Verantwortung einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers fischen (art. 8 der beiden Konkordate).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (OPêche) (RSF 923.12)
- Fassung
- du 01.10.2024, version entrée en vigueur le 01.01.2026 (Annexe 3 modifiée le 15.12.2025, ROF 2025_109); articles 8 à 23, 28 à 67 et Annexes 1–2 approuvés par le DETEC le 22.01.2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Loi du 15 mai 1979 sur la pêche (LPêche) (RSF 923.1)
- Fassung
- Loi du 15.05.1979, état selon la version en vigueur consultée le 01.08.2026 (BDLF/RSF)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.61)
- Fassung
- du 21.06.2024, entré en vigueur le 01.01.2025; édicté par la Commission intercantonale de la pêche dans le lac de Morat (concordat du 19 mai 2003, cantons FR et VD); art. 4 à 7, 16 à 31, 41, 44 à 57 et 59 approuvés par le DETEC le 14.11.2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.51)
- Fassung
- du 21.06.2024, entré en vigueur le 01.01.2025; édicté par la Commission intercantonale de la pêche dans le lac de Neuchâtel (concordat du 19 mai 2003, cantons FR, VD et NE)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Freiburg ohne Patent fischen?
In den Gewässern der OPêche (Fliessgewässer, Kanäle und kantonale Seen) gibt es für Erwachsene kein allgemeines freies Fischen: Wer fischen will, braucht ein Patent. Die einzige Möglichkeit ohne Patent ist dort das «freie Fischen» begleiteter Kinder — Minderjährige unter 14 Jahren dürfen mit eigenen Geräten und ohne Patent fischen, sofern sie unter der Aufsicht einer erwachsenen Person mit einem Fischereirecht stehen (höchstens drei Kinder, insgesamt drei Schnüre; die Fänge werden in das Kontrollheft der aufsichtführenden Person eingetragen) — art. 7 OPêche, art. 11 LPêche. — Auf den beiden Konkordatsseen verhält es sich anders. Im Murtensee besteht ein echtes Fischen ohne Patent (art. 8 des Reglements des Konkordats von Murten): Ohne Patent zulässig sind (a) die Fischerei mit EINER Schwimmschnur mit fester Pose und einfachem Haken, ausgeübt vom Ufer aus — auch watend — oder von einem Boot aus; (b) die Fischerei von einem Boot aus durch ein Kind unter 14 Jahren unter der Verantwortung einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit SaNa; (c) die Fischerei mit der Gambe oder mit der Wurfschnur, vom Ufer aus ausgeübt, durch ein Kind unter 14 Jahren. — Im Neuenburgersee ist das freie Fischen etwas weiter gefasst (art. 8 des Reglements des Konkordats von Neuenburg): Ohne Patent zulässig sind BIS ZU DREI Schwimmschnüre, je mit fester Pose und einfachem Haken, vom Ufer aus — auch watend — oder von einem Boot aus, sowie zwei Elritzenflaschen; dazu kommen dieselben Regeln für Kinder. Das freie Fischen auf beiden Seen bleibt allen Schonzeiten, Fangmindestmassen, Fangzahlen und Zonenverboten der Konkordate unterstellt (art. 4, 7 und 31); Personen, denen das Recht zu fischen entzogen wurde, dürfen es nicht ausüben. Für das freie Fischen ist der SaNa nicht nötig (art. 14 al. 3 der beiden Konkordate).
Gelten dabei die Schonzeiten?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Freiburg unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.
Brauche ich im Kanton Freiburg den SaNa?
Wer ein Jahres- oder ein Halbjahrespatent (A, B oder C) lösen will, muss über einen Sachkundenachweis (SaNa) des «Réseau suisse de formation des pêcheurs» verfügen (art. 8 al. 1 OPêche). Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, Gäste sowie begleitete Minderjährige unter 14 Jahren brauchen den SaNa nur für die Fischerei mit Widerhaken (art. 8 al. 2 OPêche). Für die Konkordatsseen (Murtensee und Neuenburgersee) gilt: Wer ein Angelfischereipatent löst, braucht den SaNa (art. 14 al. 1 der Reglemente der Konkordate von Murten beziehungsweise Neuenburg); ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines Tagespatents und Personen, die das freie Fischen ausüben (art. 14 al. 3). Grundlage ist Art. 5a VBGF.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Minderjährige ab 12 Jahren können ein Patent lösen; bis zum Alter von 18 Jahren müssen sie eine schriftliche Bewilligung der Person vorlegen, der die elterliche Sorge zusteht (art. 3 al. 5 OPêche). Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Freiburg und Waadt, die am Tag des Patentbezugs minderjährig sind, erhalten bestimmte Patente zum halben Tarif (art. 4 al. 3 OPêche) und sind von der Besatzabgabe befreit (art. 5 al. 3 let. b). Minderjährige unter 14 Jahren dürfen ohne Patent mit eigenen Geräten fischen, unter der Aufsicht einer erwachsenen Person mit einem Fischereirecht (art. 7 OPêche; art. 11 LPêche). Auf den Konkordatsseen (Murten und Neuenburg): 50 % Ermässigung auf den Jahres-Angelfischereipatenten C und D für Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (art. 12 al. 3 der Reglemente der Konkordate von Murten beziehungsweise Neuenburg); Kinder unter 14 Jahren dürfen ohne Patent unter der Verantwortung einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers fischen (art. 8 der beiden Konkordate).
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Waadt
- Freiangelrecht Wallis
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- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
- Freiangelrecht Tessin
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