Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Freiburg
eingeschränkt — In privaten, nicht dem Regal unterstellten Gewässern braucht es keine kantonale Konzession — nur die Zustimmung der Eigentümerschaft ist erforderlich —, doch die Polizeivorschriften (Zeiten, Masse, Statistik) von Abschnitt 4 LPêche bleiben anwendbar; künstlich angelegte geschlossene Anlagen, in die der Fisch nicht natürlich zutreten kann, sind von diesen Polizeivorschriften dagegen ausgenommen.
Was der Erlass sagt
Art. 2 al. 1 let. a LPêche legt den Geltungsbereich fest: Das Gesetz regelt den Fang und die Erhaltung von Fischen und Krebsen «in öffentlichen und privaten Gewässern». Art. 2 al. 2 präzisiert: «Die Fischerei in privaten Gewässern untersteht den in Abschnitt 4 festgelegten Polizeivorschriften» — also den art. 20 bis 30 LPêche (Fischereizeiten/-stunden, zulässige Fanggeräte, Fangmindestmasse, Fangstatistik). Zur Bewilligungspflicht bestimmt art. 4 al. 2 LPêche: «Niemand darf in privaten, nicht dem Regal unterstellten Gewässern oder in privaten künstlichen Anlagen ohne Zustimmung der Eigentümerschaft fischen» — also kein kantonales Patent, aber die Zustimmung der Eigentümerschaft genügt. Zu beachten ist die im Recherche-Briefing beschriebene Falle: Art. 2 al. 3 LPêche sieht eine engere Ausnahme vor für «Fischzuchtanlagen sowie künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse nicht natürlich zutreten können» (vollständig geschlossene gewerbliche Weiher): Für sie gelten nur art. 32 al. 1 (Einsetzen/Verwendung von Wassertieren), 37 (Mindestwasserabfluss) und 45 (Strafbestimmungen) — nicht die gesamten Polizeivorschriften von Abschnitt 4. Mit anderen Worten: Ein vollständig künstlicher gewerblicher Fischweiher ohne Verbindung zu natürlichen Gewässern untersteht weder den Schonzeiten noch den Fangmindestmassen von Abschnitt 4, anders als ein «gewöhnliches» privates Gewässer (z. B. ein natürlich gespeister Weiher), das trotz fehlendem kantonalem Patent diesen Regeln weiterhin unterstellt bleibt.
Fundstelle: art. 2 al. 1–3 LPêche; art. 4 al. 2 LPêche
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Freiburg, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Freiburg und Freiangelrecht Freiburg.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la pêche (RSF 923.1)
- Fassung
- du 15.05.1979, version en vigueur depuis le 01.01.2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.12)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2026 (adoption du 15.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.61)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.51)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Freiburg in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
Art. 2 al. 1 let. a LPêche legt den Geltungsbereich fest: Das Gesetz regelt den Fang und die Erhaltung von Fischen und Krebsen «in öffentlichen und privaten Gewässern». Art. 2 al. 2 präzisiert: «Die Fischerei in privaten Gewässern untersteht den in Abschnitt 4 festgelegten Polizeivorschriften» — also den art. 20 bis 30 LPêche (Fischereizeiten/-stunden, zulässige Fanggeräte, Fangmindestmasse, Fangstatistik). Zur Bewilligungspflicht bestimmt art. 4 al. 2 LPêche: «Niemand darf in privaten, nicht dem Regal unterstellten Gewässern oder in privaten künstlichen Anlagen ohne Zustimmung der Eigentümerschaft fischen» — also kein kantonales Patent, aber die Zustimmung der Eigentümerschaft genügt. Zu beachten ist die im Recherche-Briefing beschriebene Falle: Art. 2 al. 3 LPêche sieht eine engere Ausnahme vor für «Fischzuchtanlagen sowie künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse nicht natürlich zutreten können» (vollständig geschlossene gewerbliche Weiher): Für sie gelten nur art. 32 al. 1 (Einsetzen/Verwendung von Wassertieren), 37 (Mindestwasserabfluss) und 45 (Strafbestimmungen) — nicht die gesamten Polizeivorschriften von Abschnitt 4. Mit anderen Worten: Ein vollständig künstlicher gewerblicher Fischweiher ohne Verbindung zu natürlichen Gewässern untersteht weder den Schonzeiten noch den Fangmindestmassen von Abschnitt 4, anders als ein «gewöhnliches» privates Gewässer (z. B. ein natürlich gespeister Weiher), das trotz fehlendem kantonalem Patent diesen Regeln weiterhin unterstellt bleibt.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Freiburg.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 2 weitere Kantone regeln es gleich wie Freiburg. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)