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Nachtfischen

Nachtfischen im Kanton Freiburg

eingeschränkt — Gefischt werden darf nur zu festen, je nach Monat unterschiedlichen Zeiten, die die Nacht in fast allen Freiburger Gewässern ausschliessen.

Was der Erlass sagt

Art. 20 LPêche überträgt dem Staatsrat die Festlegung von «Zeiträumen, Tagen und Stunden» der Fischerei. Für die «eaux entièrement fribourgeoises» (Standardkategorie, namentlich die Saane und die meisten nicht separat genannten Seen) verweist art. 29 al. 1 OPêche auf Anhang 1, der genaue Monatszeiten festlegt (z. B. Juni: von 05.00 bis 22.00 Uhr Sommerzeit, von 07.30 bis 17.30 Uhr Winterzeit; Januar: von 08.00 bis 17.30 Uhr). Art. 29 al. 2 verbietet zudem, Fanggerät von einer halben Stunde nach Schliessung bis eine halbe Stunde vor Öffnung am Ufer montiert zu lassen. Abweichende, weiter gefasste Zeiten gelten für den Broyekanal und den Grand Canal, für die an Bern angrenzenden Gewässer sowie für die Seen von Gruyère und Schiffenen: «während der Sommerzeit: von 05.00 bis 00.00 Uhr; während der Winterzeit: von 06.00 bis 20.00 Uhr» (art. 36, 46, 51 OPêche). Am Murtensee (Konkordat) legt art. 5 «von 4 bis 22 Uhr» in der Sommerzeit und «von 6 bis 19 Uhr» in der Winterzeit fest, unabhängig von der Fischereiart. Am Neuenburgersee (Konkordat) ist art. 5 für das Fischen vom Land aus grosszügiger: «Vom Land aus ausgeübt, auch beim Betreten des Wassers, darf die Fischerei zu jeder Stunde ausgeübt werden» (also auch nachts); nur das Fischen vom Boot aus bleibt an feste Zeiten gebunden (Angelfischerei: 5–22 Uhr im Sommer, 7–19 Uhr im Winter; Berufsfischerei: 4–22 Uhr ganzjährig).

Fundstelle: art. 20 LPêche; art. 29 al. 1–2 et Annexe 1, art. 36, 46, 51 OPêche; art. 5 Concordat Morat; art. 5 Concordat Neuchâtel

Im Einzelnen

Zeitfensterje nach Gewässer und Monat unterschiedlich — siehe Anhang 1 OPêche für die «eaux entièrement fribourgeoises»; eigene, weiter gefasste Zeiten (bis Mitternacht im Sommer) für Broyekanal/Grand Canal, die an Bern angrenzenden Gewässer sowie die Seen von Gruyère/Schiffenen
AusnahmenNeuenburgersee (Konkordat): Fischen vom Land aus zu jeder Stunde zulässig, auch nachts; nur das Fischen vom Boot aus ist zeitlich beschränkt.

Was sonst gilt

Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Freiburg, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Freiburg und Freiangelrecht Freiburg.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Loi sur la pêche (RSF 923.1)
Fassung
du 15.05.1979, version en vigueur depuis le 01.01.2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.12)
Fassung
en vigueur depuis le 01.01.2026 (adoption du 15.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.61)
Fassung
en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.51)
Fassung
en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Freiburg nachts fischen?

Art. 20 LPêche überträgt dem Staatsrat die Festlegung von «Zeiträumen, Tagen und Stunden» der Fischerei. Für die «eaux entièrement fribourgeoises» (Standardkategorie, namentlich die Saane und die meisten nicht separat genannten Seen) verweist art. 29 al. 1 OPêche auf Anhang 1, der genaue Monatszeiten festlegt (z. B. Juni: von 05.00 bis 22.00 Uhr Sommerzeit, von 07.30 bis 17.30 Uhr Winterzeit; Januar: von 08.00 bis 17.30 Uhr). Art. 29 al. 2 verbietet zudem, Fanggerät von einer halben Stunde nach Schliessung bis eine halbe Stunde vor Öffnung am Ufer montiert zu lassen. Abweichende, weiter gefasste Zeiten gelten für den Broyekanal und den Grand Canal, für die an Bern angrenzenden Gewässer sowie für die Seen von Gruyère und Schiffenen: «während der Sommerzeit: von 05.00 bis 00.00 Uhr; während der Winterzeit: von 06.00 bis 20.00 Uhr» (art. 36, 46, 51 OPêche). Am Murtensee (Konkordat) legt art. 5 «von 4 bis 22 Uhr» in der Sommerzeit und «von 6 bis 19 Uhr» in der Winterzeit fest, unabhängig von der Fischereiart. Am Neuenburgersee (Konkordat) ist art. 5 für das Fischen vom Land aus grosszügiger: «Vom Land aus ausgeübt, auch beim Betreten des Wassers, darf die Fischerei zu jeder Stunde ausgeübt werden» (also auch nachts); nur das Fischen vom Boot aus bleibt an feste Zeiten gebunden (Angelfischerei: 5–22 Uhr im Sommer, 7–19 Uhr im Winter; Berufsfischerei: 4–22 Uhr ganzjährig).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Freiburg.

Wie halten es die anderen Kantone?

Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Freiburg. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Nachtfischen in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Freiburg