Nachtfischen
Nachtfischen im Kanton Freiburg
eingeschränkt — Gefischt werden darf nur zu festen, je nach Monat unterschiedlichen Zeiten, die die Nacht in fast allen Freiburger Gewässern ausschliessen.
Was der Erlass sagt
Art. 20 LPêche überträgt dem Staatsrat die Festlegung von «Zeiträumen, Tagen und Stunden» der Fischerei. Für die «eaux entièrement fribourgeoises» (Standardkategorie, namentlich die Saane und die meisten nicht separat genannten Seen) verweist art. 29 al. 1 OPêche auf Anhang 1, der genaue Monatszeiten festlegt (z. B. Juni: von 05.00 bis 22.00 Uhr Sommerzeit, von 07.30 bis 17.30 Uhr Winterzeit; Januar: von 08.00 bis 17.30 Uhr). Art. 29 al. 2 verbietet zudem, Fanggerät von einer halben Stunde nach Schliessung bis eine halbe Stunde vor Öffnung am Ufer montiert zu lassen. Abweichende, weiter gefasste Zeiten gelten für den Broyekanal und den Grand Canal, für die an Bern angrenzenden Gewässer sowie für die Seen von Gruyère und Schiffenen: «während der Sommerzeit: von 05.00 bis 00.00 Uhr; während der Winterzeit: von 06.00 bis 20.00 Uhr» (art. 36, 46, 51 OPêche). Am Murtensee (Konkordat) legt art. 5 «von 4 bis 22 Uhr» in der Sommerzeit und «von 6 bis 19 Uhr» in der Winterzeit fest, unabhängig von der Fischereiart. Am Neuenburgersee (Konkordat) ist art. 5 für das Fischen vom Land aus grosszügiger: «Vom Land aus ausgeübt, auch beim Betreten des Wassers, darf die Fischerei zu jeder Stunde ausgeübt werden» (also auch nachts); nur das Fischen vom Boot aus bleibt an feste Zeiten gebunden (Angelfischerei: 5–22 Uhr im Sommer, 7–19 Uhr im Winter; Berufsfischerei: 4–22 Uhr ganzjährig).
Fundstelle: art. 20 LPêche; art. 29 al. 1–2 et Annexe 1, art. 36, 46, 51 OPêche; art. 5 Concordat Morat; art. 5 Concordat Neuchâtel
Im Einzelnen
| Zeitfenster | je nach Gewässer und Monat unterschiedlich — siehe Anhang 1 OPêche für die «eaux entièrement fribourgeoises»; eigene, weiter gefasste Zeiten (bis Mitternacht im Sommer) für Broyekanal/Grand Canal, die an Bern angrenzenden Gewässer sowie die Seen von Gruyère/Schiffenen |
| Ausnahmen | Neuenburgersee (Konkordat): Fischen vom Land aus zu jeder Stunde zulässig, auch nachts; nur das Fischen vom Boot aus ist zeitlich beschränkt. |
Was sonst gilt
Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Freiburg, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Freiburg und Freiangelrecht Freiburg.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la pêche (RSF 923.1)
- Fassung
- du 15.05.1979, version en vigueur depuis le 01.01.2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.12)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2026 (adoption du 15.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.61)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.51)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Freiburg nachts fischen?
Art. 20 LPêche überträgt dem Staatsrat die Festlegung von «Zeiträumen, Tagen und Stunden» der Fischerei. Für die «eaux entièrement fribourgeoises» (Standardkategorie, namentlich die Saane und die meisten nicht separat genannten Seen) verweist art. 29 al. 1 OPêche auf Anhang 1, der genaue Monatszeiten festlegt (z. B. Juni: von 05.00 bis 22.00 Uhr Sommerzeit, von 07.30 bis 17.30 Uhr Winterzeit; Januar: von 08.00 bis 17.30 Uhr). Art. 29 al. 2 verbietet zudem, Fanggerät von einer halben Stunde nach Schliessung bis eine halbe Stunde vor Öffnung am Ufer montiert zu lassen. Abweichende, weiter gefasste Zeiten gelten für den Broyekanal und den Grand Canal, für die an Bern angrenzenden Gewässer sowie für die Seen von Gruyère und Schiffenen: «während der Sommerzeit: von 05.00 bis 00.00 Uhr; während der Winterzeit: von 06.00 bis 20.00 Uhr» (art. 36, 46, 51 OPêche). Am Murtensee (Konkordat) legt art. 5 «von 4 bis 22 Uhr» in der Sommerzeit und «von 6 bis 19 Uhr» in der Winterzeit fest, unabhängig von der Fischereiart. Am Neuenburgersee (Konkordat) ist art. 5 für das Fischen vom Land aus grosszügiger: «Vom Land aus ausgeübt, auch beim Betreten des Wassers, darf die Fischerei zu jeder Stunde ausgeübt werden» (also auch nachts); nur das Fischen vom Boot aus bleibt an feste Zeiten gebunden (Angelfischerei: 5–22 Uhr im Sommer, 7–19 Uhr im Winter; Berufsfischerei: 4–22 Uhr ganzjährig).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Freiburg.
Wie halten es die anderen Kantone?
Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Freiburg. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Nachtfischen in anderen Kantonen
- Nachtfischen Zürich (eingeschränkt)
- Nachtfischen Bern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Luzern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Uri (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schwyz (eingeschränkt)
- Nachtfischen Obwalden (verboten)
- Nachtfischen Nidwalden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Glarus (eingeschränkt)
- Nachtfischen Zug (eingeschränkt)
- Nachtfischen Solothurn (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Stadt (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schaffhausen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Appenzell Ausserrhoden (verboten)
- Nachtfischen Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Nachtfischen St. Gallen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Graubünden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Aargau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Thurgau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Waadt (eingeschränkt)
- Nachtfischen Wallis (eingeschränkt)
- Nachtfischen Neuenburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Genf (eingeschränkt)
- Nachtfischen Jura (eingeschränkt)
- Nachtfischen Tessin (eingeschränkt)