Widerhaken
Widerhaken im Kanton Freiburg
eingeschränkt — Haken mit Widerhaken sind in den «eaux entièrement fribourgeoises» grundsätzlich verboten, in bestimmten grossen Seen aber zulässig — in jedem Fall vorbehalten Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa-Nachweises.
Was der Erlass sagt
Art. 13 al. 1 OPêche stellt die allgemeine Regel auf: «Die Verwendung des Widerhakens ist, sofern zulässig, ausschliesslich Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa-Nachweises vorbehalten.» Für die Standardkategorie «eaux entièrement fribourgeoises» (nicht separat aufgeführte Flüsse und Seen) ist art. 31 al. 3 OPêche eindeutig: «Kein Haken darf mit einem Widerhaken versehen sein.» Die Angel darf zudem nur einen einzelnen Einfachhaken tragen (al. 2), mit Ausnahmen für den toten Köderfisch (höchstens 3 Einfachhaken, al. 4) und für Kunstköder über 70 mm (höchstens 2 Einfachhaken, al. 5). Ausdrücklich zulässig ist der Widerhaken dagegen — stets vorbehalten Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa-Nachweises — im Broyekanal und im Grand Canal (art. 38 al. 1), in den Seen von Gruyère und Schiffenen (art. 54 al. 1), im Schwarzsee sowie in den Seen von Montsalvens und Lussy (art. 60 al. 1), sowie in den Seen von Lessoc und Pérolles (art. 66 al. 1). In den an Waadt und an Bern angrenzenden Gewässern bleibt der Widerhaken verboten (art. 43 al. 3, art. 48 sinngemäss). Am Murtensee (Konkordat) erlaubt art. 27 al. 2 den Widerhaken nur Angelfischerinnen und Angelfischern mit einem SaNa-Nachweis. Am Neuenburgersee (Konkordat) gilt nach art. 27 al. 2 dieselbe Bedingung.
Fundstelle: art. 13 al. 1, art. 31 al. 2–3, art. 38 al. 1, art. 43 al. 3, art. 54 al. 1, art. 60 al. 1, art. 66 al. 1 OPêche; art. 27 al. 2 Concordat Morat; art. 27 al. 2 Concordat Neuchâtel
Was sonst gilt
Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Freiburg, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Freiburg und Freiangelrecht Freiburg.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la pêche (RSF 923.1)
- Fassung
- du 15.05.1979, version en vigueur depuis le 01.01.2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.12)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2026 (adoption du 15.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.61)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.51)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Sind im Kanton Freiburg Haken mit Widerhaken erlaubt?
Art. 13 al. 1 OPêche stellt die allgemeine Regel auf: «Die Verwendung des Widerhakens ist, sofern zulässig, ausschliesslich Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa-Nachweises vorbehalten.» Für die Standardkategorie «eaux entièrement fribourgeoises» (nicht separat aufgeführte Flüsse und Seen) ist art. 31 al. 3 OPêche eindeutig: «Kein Haken darf mit einem Widerhaken versehen sein.» Die Angel darf zudem nur einen einzelnen Einfachhaken tragen (al. 2), mit Ausnahmen für den toten Köderfisch (höchstens 3 Einfachhaken, al. 4) und für Kunstköder über 70 mm (höchstens 2 Einfachhaken, al. 5). Ausdrücklich zulässig ist der Widerhaken dagegen — stets vorbehalten Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa-Nachweises — im Broyekanal und im Grand Canal (art. 38 al. 1), in den Seen von Gruyère und Schiffenen (art. 54 al. 1), im Schwarzsee sowie in den Seen von Montsalvens und Lussy (art. 60 al. 1), sowie in den Seen von Lessoc und Pérolles (art. 66 al. 1). In den an Waadt und an Bern angrenzenden Gewässern bleibt der Widerhaken verboten (art. 43 al. 3, art. 48 sinngemäss). Am Murtensee (Konkordat) erlaubt art. 27 al. 2 den Widerhaken nur Angelfischerinnen und Angelfischern mit einem SaNa-Nachweis. Am Neuenburgersee (Konkordat) gilt nach art. 27 al. 2 dieselbe Bedingung.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Freiburg.
Wie halten es die anderen Kantone?
Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 17 weitere Kantone regeln es gleich wie Freiburg. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Widerhaken in anderen Kantonen
- Widerhaken Zürich (eingeschränkt)
- Widerhaken Bern (eingeschränkt)
- Widerhaken Luzern (eingeschränkt)
- Widerhaken Uri (eingeschränkt)
- Widerhaken Schwyz (eingeschränkt)
- Widerhaken Obwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Nidwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Glarus (eingeschränkt)
- Widerhaken Zug (eingeschränkt)
- Widerhaken Solothurn (verboten)
- Widerhaken Basel-Stadt (verboten)
- Widerhaken Basel-Landschaft (verboten)
- Widerhaken Schaffhausen (verboten)
- Widerhaken Appenzell Ausserrhoden (nicht geklärt)
- Widerhaken Appenzell Innerrhoden (verboten)
- Widerhaken St. Gallen (eingeschränkt)
- Widerhaken Graubünden (verboten)
- Widerhaken Aargau (eingeschränkt)
- Widerhaken Thurgau (eingeschränkt)
- Widerhaken Waadt (eingeschränkt)
- Widerhaken Wallis (eingeschränkt)
- Widerhaken Neuenburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Genf (eingeschränkt)
- Widerhaken Jura (verboten)
- Widerhaken Tessin (eingeschränkt)