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Widerhaken

Widerhaken im Kanton Freiburg

eingeschränkt — Haken mit Widerhaken sind in den «eaux entièrement fribourgeoises» grundsätzlich verboten, in bestimmten grossen Seen aber zulässig — in jedem Fall vorbehalten Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa-Nachweises.

Was der Erlass sagt

Art. 13 al. 1 OPêche stellt die allgemeine Regel auf: «Die Verwendung des Widerhakens ist, sofern zulässig, ausschliesslich Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa-Nachweises vorbehalten.» Für die Standardkategorie «eaux entièrement fribourgeoises» (nicht separat aufgeführte Flüsse und Seen) ist art. 31 al. 3 OPêche eindeutig: «Kein Haken darf mit einem Widerhaken versehen sein.» Die Angel darf zudem nur einen einzelnen Einfachhaken tragen (al. 2), mit Ausnahmen für den toten Köderfisch (höchstens 3 Einfachhaken, al. 4) und für Kunstköder über 70 mm (höchstens 2 Einfachhaken, al. 5). Ausdrücklich zulässig ist der Widerhaken dagegen — stets vorbehalten Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa-Nachweises — im Broyekanal und im Grand Canal (art. 38 al. 1), in den Seen von Gruyère und Schiffenen (art. 54 al. 1), im Schwarzsee sowie in den Seen von Montsalvens und Lussy (art. 60 al. 1), sowie in den Seen von Lessoc und Pérolles (art. 66 al. 1). In den an Waadt und an Bern angrenzenden Gewässern bleibt der Widerhaken verboten (art. 43 al. 3, art. 48 sinngemäss). Am Murtensee (Konkordat) erlaubt art. 27 al. 2 den Widerhaken nur Angelfischerinnen und Angelfischern mit einem SaNa-Nachweis. Am Neuenburgersee (Konkordat) gilt nach art. 27 al. 2 dieselbe Bedingung.

Fundstelle: art. 13 al. 1, art. 31 al. 2–3, art. 38 al. 1, art. 43 al. 3, art. 54 al. 1, art. 60 al. 1, art. 66 al. 1 OPêche; art. 27 al. 2 Concordat Morat; art. 27 al. 2 Concordat Neuchâtel

Was sonst gilt

Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Freiburg, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Freiburg und Freiangelrecht Freiburg.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Loi sur la pêche (RSF 923.1)
Fassung
du 15.05.1979, version en vigueur depuis le 01.01.2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.12)
Fassung
en vigueur depuis le 01.01.2026 (adoption du 15.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.61)
Fassung
en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.51)
Fassung
en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Freiburg Haken mit Widerhaken erlaubt?

Art. 13 al. 1 OPêche stellt die allgemeine Regel auf: «Die Verwendung des Widerhakens ist, sofern zulässig, ausschliesslich Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa-Nachweises vorbehalten.» Für die Standardkategorie «eaux entièrement fribourgeoises» (nicht separat aufgeführte Flüsse und Seen) ist art. 31 al. 3 OPêche eindeutig: «Kein Haken darf mit einem Widerhaken versehen sein.» Die Angel darf zudem nur einen einzelnen Einfachhaken tragen (al. 2), mit Ausnahmen für den toten Köderfisch (höchstens 3 Einfachhaken, al. 4) und für Kunstköder über 70 mm (höchstens 2 Einfachhaken, al. 5). Ausdrücklich zulässig ist der Widerhaken dagegen — stets vorbehalten Inhaberinnen und Inhabern eines SaNa-Nachweises — im Broyekanal und im Grand Canal (art. 38 al. 1), in den Seen von Gruyère und Schiffenen (art. 54 al. 1), im Schwarzsee sowie in den Seen von Montsalvens und Lussy (art. 60 al. 1), sowie in den Seen von Lessoc und Pérolles (art. 66 al. 1). In den an Waadt und an Bern angrenzenden Gewässern bleibt der Widerhaken verboten (art. 43 al. 3, art. 48 sinngemäss). Am Murtensee (Konkordat) erlaubt art. 27 al. 2 den Widerhaken nur Angelfischerinnen und Angelfischern mit einem SaNa-Nachweis. Am Neuenburgersee (Konkordat) gilt nach art. 27 al. 2 dieselbe Bedingung.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Freiburg.

Wie halten es die anderen Kantone?

Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 17 weitere Kantone regeln es gleich wie Freiburg. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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Andere Ausübungsregeln im Kanton Freiburg