Zum Inhalt springen

Patent

Fischereipatent im Kanton Freiburg

Welche Berechtigung du im Kanton Freiburg brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Freiburg, mit Fundstelle.

Fischereipatent (kantonales Patent für die Gewässer der OPêche); der Murtensee hat sein eigenes Konkordatspatent

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Permis annuel A (cours d'eau et lacs ; dans les lacs, de la rive seulement)
Gibt das Recht, in den Fliessgewässern mit der Angel zu fischen und in den Seen nur vom Ufer aus. SaNa obligatorisch (art. 8 al. 1). Die Besatzabgabe entfällt für Personen, die einem Fischereiverein angehören, der vertraglich an der fischereilichen Bewirtschaftung beteiligt ist (art. 5 al. 3 let. c).
CHF 160.– (Wohnsitz FR/VD) / CHF 80.– (ganze AHV- oder IV-Rente, FR/VD) / CHF 320.– (ausserhalb FR/VD); zusätzlich Besatzabgabe CHF 60.– und Depot von CHF 100.– für das Kontrollheft Kalenderjahr art. 2 al. 1 let. a, art. 4, art. 5, art. 9 OPêche; annexe 3 OPêche
Permis annuel B (cours d'eau uniquement)
SaNa obligatorisch.
CHF 140.– (FR/VD) / CHF 70.– (AHV- oder IV-Rente, FR/VD) / CHF 280.– (ausserhalb FR/VD); zusätzlich Besatzabgabe CHF 60.– und Depot von CHF 100.– Kalenderjahr art. 2 al. 1 let. b, art. 4, art. 5 OPêche; annexe 3 OPêche
Permis annuel C (lacs uniquement, de la rive)
SaNa obligatorisch.
CHF 116.– (FR/VD) / CHF 58.– (AHV- oder IV-Rente, FR/VD) / CHF 232.– (ausserhalb FR/VD); zusätzlich Besatzabgabe CHF 60.– und Depot von CHF 100.– Kalenderjahr art. 2 al. 1 let. c, art. 4, art. 5 OPêche; annexe 3 OPêche
Permis additionnel D (pêche d'une embarcation dans les lacs où cette pratique est autorisée ; complément au permis A ou C)
Die Fischerei vom Boot aus ist nur in bestimmten Seen zulässig (Greyerzersee, Schiffenensee, Lac Noir, Montsalvens; art. 53 und 59). Personen mit dem AHV/IV-Halbtarif können kein Zusatzpatent D lösen (art. 4 al. 2).
CHF 90.– (FR/VD) / CHF 180.– (ausserhalb FR/VD); ausgeschlossen bei halbem AHV-/IV-Tarif Kalenderjahr art. 2 al. 2 let. a, art. 4 al. 2 OPêche; annexe 3 OPêche
Permis F (de la rive seulement, dans le Grand Canal / Bibera et dans le canal de la Broye)
Wird vom Oberamt des Seebezirks (Préfecture du district du Lac) abgegeben. Kein Kontrollheft, sondern ein Statistikblatt (art. 9 al. 6).
CHF 44.– (FR/VD) / CHF 88.– (ausserhalb FR/VD); zusätzlich Besatzabgabe CHF 15.– Kalenderjahr art. 2 al. 2 let. b, art. 3 al. 2 OPêche; annexe 3 OPêche
Permis additionnel G « hôte » (complément au permis annuel A, B ou C)
Die volljährige Patentinhaberin oder der volljährige Patentinhaber darf jeweils nur eine einzige Gastperson mitnehmen; die Fänge werden zusammengezählt und dürfen die für die Patentinhaberin oder den Patentinhaber zulässigen Höchstmengen nicht überschreiten. Der Gast braucht den SaNa nur für die Fischerei mit Widerhaken (art. 8 al. 2).
CHF 55.– (FR/VD) / CHF 110.– (ausserhalb FR/VD) Kalenderjahr; nur ein «Gast»-Patent pro Jahr art. 2 al. 2 let. c, art. 4 OPêche; annexe 3 OPêche
Permis demi-annuel A/B/C
SaNa obligatorisch.
A: CHF 80.– / B: CHF 70.– / C: CHF 58.– (Wohnsitz FR/VD); halber Tarif für AHV-/IV-Rentnerinnen und -Rentner sowie Minderjährige; doppelter Preis ausserhalb FR/VD; zusätzlich Besatzabgabe CHF 30.– und Depot von CHF 100.– 6 Monate (01.01.–30.06. oder 01.07.–31.12.) art. 6 al. 2, art. 4, art. 5 OPêche; annexe 3 OPêche
Permis hebdomadaire A
Der SaNa ist nur für die Fischerei mit Widerhaken nötig (art. 8 al. 2). Online über den virtuellen Schalter erhältlich (egov.fr.ch); das Patent muss zwingend ausgedruckt werden (art. 3 al. 3).
CHF 46.– (FR/VD) / CHF 92.– (ausserhalb FR/VD); zusätzlich Besatzabgabe CHF 15.– 7 aufeinanderfolgende Tage art. 6 al. 3, art. 4 OPêche; annexe 3 OPêche
Permis journalier A / F
Der SaNa ist nur für die Fischerei mit Widerhaken nötig. Kein Kontrollheft, sondern ein Statistikblatt (art. 9 al. 6).
A : CHF 30.– (FR/VD) / CHF 45.– (ausserhalb FR/VD); F : CHF 15.–; kein Depot, keine Besatzabgabe 1 Tag art. 6 al. 4, art. 4, art. 5 al. 3 let. a OPêche; annexe 3 OPêche
Lac de Morat – Permis de loisir avec traîne (permis C)
Erlaubt die Schleppfischerei. Konkordatspatent FR/VD, nur für den Murtensee gültig. SaNa obligatorisch, ausser für das Tagespatent und das freie Fischen (art. 14).
CHF 120.– (Erwachsene FR/VD) / CHF 60.– (Minderjährige FR/VD) / CHF 240.– (Erwachsene ausserhalb der Konkordatskantone); Tagespatent CHF 20.– Kalenderjahr bzw. 1 Tag art. 9 al. 1 let. a, art. 12 R concordat Morat; annexe 1 R concordat Morat
Lac de Morat – Permis de loisir sans traîne (permis D)
Fischerei ohne Schleppfischerei. Zusatzpatent «hôte» (Gast) CHF 50.– (FR/VD) beziehungsweise CHF 100.– (ausserhalb der Konkordatskantone).
CHF 70.– (Erwachsene FR/VD) / CHF 35.– (Minderjährige FR/VD) / CHF 140.– (Erwachsene ausserhalb der Konkordatskantone); Tagespatent CHF 15.– Kalenderjahr bzw. 1 Tag art. 9 al. 1 let. b, art. 12 R concordat Morat; annexe 1 R concordat Morat
Lac de Neuchâtel – Permis de loisir avec traîne (permis C)
Erlaubt die Schleppfischerei. Konkordatspatent FR/VD/NE, nur für den Neuenburgersee gültig. Für den Freiburger Anteil gibt es das Oberamt des Broyebezirks ab. SaNa obligatorisch, ausser für das Tagespatent und das freie Fischen (art. 14).
CHF 140.– (Erwachsene FR/VD/NE) / CHF 70.– (Minderjährige FR/VD/NE) / CHF 280.– (Erwachsene ausserhalb der Konkordatskantone); Tagespatent CHF 20.– Kalenderjahr bzw. 1 Tag art. 9 al. 1 let. a, art. 12 R concordat Neuchâtel; annexe 1/2 R concordat Neuchâtel
Lac de Neuchâtel – Permis de loisir sans traîne (permis D)
Fischerei ohne Schleppfischerei. Zusatzpatent «hôte» (Gast) CHF 50.– (FR/VD/NE) beziehungsweise CHF 100.– (ausserhalb der Konkordatskantone). 50 % Ermässigung für Personen unter 18 Jahren (art. 12 al. 3).
CHF 80.– (Erwachsene FR/VD/NE) / CHF 40.– (Minderjährige FR/VD/NE) / CHF 160.– (Erwachsene ausserhalb der Konkordatskantone); Tagespatent CHF 15.– Kalenderjahr bzw. 1 Tag art. 9 al. 1 let. b, art. 12 R concordat Neuchâtel; annexe 1/2 R concordat Neuchâtel

Preisstand 2026 (Anhang 3 der OPêche in der am 15.12.2025 geänderten Fassung, in Kraft seit 01.01.2026, ROF 2025_109; Anhang 1 des Murtensee-Konkordats, in Kraft seit 01.01.2025). Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

Die Patente A, B, C, D und G werden von den Oberämtern der Bezirke abgegeben; das Patent F gibt das Oberamt des Seebezirks (Préfecture du district du Lac) ab (art. 3 OPêche). Tages- und Wochenpatente sind zusätzlich über den virtuellen Schalter des Kantons Freiburg erhältlich (https://egov.fr.ch) und müssen zwingend auf Papier ausgedruckt werden; die Oberämter können die Abgabe der Tages- und Wochenpatente sowie des Patents F an externe Verkaufsstellen übertragen. Die Kollektivpatente gibt die kantonale Fachstelle ab (Service des forêts et de la nature, SFN). Für den Murtensee werden die Angelfischereipatente von einem der beiden Konkordatskantone abgegeben (FR oder VD); für den Neuenburgersee von einem der drei Konkordatskantone (FR, VD oder NE), auf Freiburger Seite durch das Oberamt des Broyebezirks.

Amtliche Bezugsseite des Kantons Freiburg

Pflichten rund um das Patent

Das Patent ist persönlich und nicht übertragbar (art. 14 LPêche); ausgenommen sind das Patent «hôte» (Gast) und die Kollektivpatente. Beim Fischen sind das Patent, gegebenenfalls der SaNa-Ausweis, ein amtlicher Ausweis mit Fotografie, ein Messgerät sowie das Material auf sich zu tragen, das nötig ist, um den Fisch tierschutzkonform zu töten und den Haken zu lösen oder abzuschneiden (art. 11 OPêche; art. 15 LPêche). Wer ein Jahres- oder Halbjahrespatent A, B oder C löst, erhält gegen ein Depot von CHF 100.– ein Kontrollheft, das spätestens am 31. März des Folgejahres zurückzugeben ist; andernfalls verfällt das Depot (art. 9 OPêche). Die Fänge sind darin unverzüglich und unauslöschlich einzutragen (art. 10). Für die Konkordatsseen Murten und Neuenburg gelten das Kontrollheft (Rückgabe innert fünfzehn Tagen nach dem Ende des Kalenderjahrs) beziehungsweise das Statistikblatt (art. 32 der Reglemente der Konkordate von Murten und Neuenburg) sowie eigene Fangzahlen (art. 31 der beiden Konkordate; Neuenburg: pro Tag 80 Egli, 8 Felchen, 3 Forellen und 7 Hechte).

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

Wer ein Jahres- oder ein Halbjahrespatent (A, B oder C) lösen will, muss über einen Sachkundenachweis (SaNa) des «Réseau suisse de formation des pêcheurs» verfügen (art. 8 al. 1 OPêche). Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, Gäste sowie begleitete Minderjährige unter 14 Jahren brauchen den SaNa nur für die Fischerei mit Widerhaken (art. 8 al. 2 OPêche). Für die Konkordatsseen (Murtensee und Neuenburgersee) gilt: Wer ein Angelfischereipatent löst, braucht den SaNa (art. 14 al. 1 der Reglemente der Konkordate von Murten beziehungsweise Neuenburg); ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines Tagespatents und Personen, die das freie Fischen ausüben (art. 14 al. 3). Grundlage ist Art. 5a VBGF.

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Freiburg

Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.

In den Gewässern der OPêche (Fliessgewässer, Kanäle und kantonale Seen) gibt es für Erwachsene kein allgemeines freies Fischen: Wer fischen will, braucht ein Patent. Die einzige Möglichkeit ohne Patent ist dort das «freie Fischen» begleiteter Kinder — Minderjährige unter 14 Jahren dürfen mit eigenen Geräten und ohne Patent fischen, sofern sie unter der Aufsicht einer erwachsenen Person mit einem Fischereirecht stehen (höchstens drei Kinder, insgesamt drei Schnüre; die Fänge werden in das Kontrollheft der aufsichtführenden Person eingetragen) — art. 7 OPêche, art. 11 LPêche. — Auf den beiden Konkordatsseen verhält es sich anders. Im Murtensee besteht ein echtes Fischen ohne Patent (art. 8 des Reglements des Konkordats von Murten): Ohne Patent zulässig sind (a) die Fischerei mit EINER Schwimmschnur mit fester Pose und einfachem Haken, ausgeübt vom Ufer aus — auch watend — oder von einem Boot aus; (b) die Fischerei von einem Boot aus durch ein Kind unter 14 Jahren unter der Verantwortung einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit SaNa; (c) die Fischerei mit der Gambe oder mit der Wurfschnur, vom Ufer aus ausgeübt, durch ein Kind unter 14 Jahren. — Im Neuenburgersee ist das freie Fischen etwas weiter gefasst (art. 8 des Reglements des Konkordats von Neuenburg): Ohne Patent zulässig sind BIS ZU DREI Schwimmschnüre, je mit fester Pose und einfachem Haken, vom Ufer aus — auch watend — oder von einem Boot aus, sowie zwei Elritzenflaschen; dazu kommen dieselben Regeln für Kinder. Das freie Fischen auf beiden Seen bleibt allen Schonzeiten, Fangmindestmassen, Fangzahlen und Zonenverboten der Konkordate unterstellt (art. 4, 7 und 31); Personen, denen das Recht zu fischen entzogen wurde, dürfen es nicht ausüben. Für das freie Fischen ist der SaNa nicht nötig (art. 14 al. 3 der beiden Konkordate).

Fundstelle: art. 8 R concordat Neuchâtel (923.51); art. 8 R concordat Morat (923.61); art. 7 OPêche (923.12); art. 11 LPêche (923.1)

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Freiburg.

Kinder und Jugendliche

Minderjährige ab 12 Jahren können ein Patent lösen; bis zum Alter von 18 Jahren müssen sie eine schriftliche Bewilligung der Person vorlegen, der die elterliche Sorge zusteht (art. 3 al. 5 OPêche). Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Freiburg und Waadt, die am Tag des Patentbezugs minderjährig sind, erhalten bestimmte Patente zum halben Tarif (art. 4 al. 3 OPêche) und sind von der Besatzabgabe befreit (art. 5 al. 3 let. b). Minderjährige unter 14 Jahren dürfen ohne Patent mit eigenen Geräten fischen, unter der Aufsicht einer erwachsenen Person mit einem Fischereirecht (art. 7 OPêche; art. 11 LPêche). Auf den Konkordatsseen (Murten und Neuenburg): 50 % Ermässigung auf den Jahres-Angelfischereipatenten C und D für Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (art. 12 al. 3 der Reglemente der Konkordate von Murten beziehungsweise Neuenburg); Kinder unter 14 Jahren dürfen ohne Patent unter der Verantwortung einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers fischen (art. 8 der beiden Konkordate).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (OPêche) (RSF 923.12)
Fassung
du 01.10.2024, version entrée en vigueur le 01.01.2026 (Annexe 3 modifiée le 15.12.2025, ROF 2025_109); articles 8 à 23, 28 à 67 et Annexes 1–2 approuvés par le DETEC le 22.01.2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Loi du 15 mai 1979 sur la pêche (LPêche) (RSF 923.1)
Fassung
Loi du 15.05.1979, état selon la version en vigueur consultée le 01.08.2026 (BDLF/RSF)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.61)
Fassung
du 21.06.2024, entré en vigueur le 01.01.2025; édicté par la Commission intercantonale de la pêche dans le lac de Morat (concordat du 19 mai 2003, cantons FR et VD); art. 4 à 7, 16 à 31, 41, 44 à 57 et 59 approuvés par le DETEC le 14.11.2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.51)
Fassung
du 21.06.2024, entré en vigueur le 01.01.2025; édicté par la Commission intercantonale de la pêche dans le lac de Neuchâtel (concordat du 19 mai 2003, cantons FR, VD et NE)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Freiburg?

Es gibt 13 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Freiburg?

Wer ein Jahres- oder ein Halbjahrespatent (A, B oder C) lösen will, muss über einen Sachkundenachweis (SaNa) des «Réseau suisse de formation des pêcheurs» verfügen (art. 8 al. 1 OPêche). Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, Gäste sowie begleitete Minderjährige unter 14 Jahren brauchen den SaNa nur für die Fischerei mit Widerhaken (art. 8 al. 2 OPêche). Für die Konkordatsseen (Murtensee und Neuenburgersee) gilt: Wer ein Angelfischereipatent löst, braucht den SaNa (art. 14 al. 1 der Reglemente der Konkordate von Murten beziehungsweise Neuenburg); ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines Tagespatents und Personen, die das freie Fischen ausüben (art. 14 al. 3). Grundlage ist Art. 5a VBGF.

Darf ich im Kanton Freiburg ohne Patent fischen?

In den Gewässern der OPêche (Fliessgewässer, Kanäle und kantonale Seen) gibt es für Erwachsene kein allgemeines freies Fischen: Wer fischen will, braucht ein Patent. Die einzige Möglichkeit ohne Patent ist dort das «freie Fischen» begleiteter Kinder — Minderjährige unter 14 Jahren dürfen mit eigenen Geräten und ohne Patent fischen, sofern sie unter der Aufsicht einer erwachsenen Person mit einem Fischereirecht stehen (höchstens drei Kinder, insgesamt drei Schnüre; die Fänge werden in das Kontrollheft der aufsichtführenden Person eingetragen) — art. 7 OPêche, art. 11 LPêche. — Auf den beiden Konkordatsseen verhält es sich anders. Im Murtensee besteht ein echtes Fischen ohne Patent (art. 8 des Reglements des Konkordats von Murten): Ohne Patent zulässig sind (a) die Fischerei mit EINER Schwimmschnur mit fester Pose und einfachem Haken, ausgeübt vom Ufer aus — auch watend — oder von einem Boot aus; (b) die Fischerei von einem Boot aus durch ein Kind unter 14 Jahren unter der Verantwortung einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit SaNa; (c) die Fischerei mit der Gambe oder mit der Wurfschnur, vom Ufer aus ausgeübt, durch ein Kind unter 14 Jahren. — Im Neuenburgersee ist das freie Fischen etwas weiter gefasst (art. 8 des Reglements des Konkordats von Neuenburg): Ohne Patent zulässig sind BIS ZU DREI Schwimmschnüre, je mit fester Pose und einfachem Haken, vom Ufer aus — auch watend — oder von einem Boot aus, sowie zwei Elritzenflaschen; dazu kommen dieselben Regeln für Kinder. Das freie Fischen auf beiden Seen bleibt allen Schonzeiten, Fangmindestmassen, Fangzahlen und Zonenverboten der Konkordate unterstellt (art. 4, 7 und 31); Personen, denen das Recht zu fischen entzogen wurde, dürfen es nicht ausüben. Für das freie Fischen ist der SaNa nicht nötig (art. 14 al. 3 der beiden Konkordate).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Minderjährige ab 12 Jahren können ein Patent lösen; bis zum Alter von 18 Jahren müssen sie eine schriftliche Bewilligung der Person vorlegen, der die elterliche Sorge zusteht (art. 3 al. 5 OPêche). Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Freiburg und Waadt, die am Tag des Patentbezugs minderjährig sind, erhalten bestimmte Patente zum halben Tarif (art. 4 al. 3 OPêche) und sind von der Besatzabgabe befreit (art. 5 al. 3 let. b). Minderjährige unter 14 Jahren dürfen ohne Patent mit eigenen Geräten fischen, unter der Aufsicht einer erwachsenen Person mit einem Fischereirecht (art. 7 OPêche; art. 11 LPêche). Auf den Konkordatsseen (Murten und Neuenburg): 50 % Ermässigung auf den Jahres-Angelfischereipatenten C und D für Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (art. 12 al. 3 der Reglemente der Konkordate von Murten beziehungsweise Neuenburg); Kinder unter 14 Jahren dürfen ohne Patent unter der Verantwortung einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers fischen (art. 8 der beiden Konkordate).

Weiter

Welche Arten im Kanton Freiburg wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Freiburg.

Patent in anderen Kantonen