Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Basel-Landschaft
eingeschränkt — Künstlich angelegte Gewässer bleiben im Gesetz, aber das Fischereirecht steht dort dem Eigentümer zu — massgeblich ist dessen Erlaubnis, nicht eine Karte der Gemeinde.
Was der Erlass sagt
§ 3 FiG BL «Fischereirecht»: «(1) Das Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern unter Vorbehalt herkömmlicher oder vertraglich erworbener Rechte Dritter den Einwohnergemeinden zu. (2) In künstlich angelegten Gewässern steht das Fischereirecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu.» Basel-Landschaft nimmt künstliche Gewässer also nicht vom Erlass aus, sondern weist das Fischereirecht dort anders zu. Einen Geltungsbereichsartikel enthält das Gesetz nicht.
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Basel-Landschaft, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Basel-Landschaft und Freiangelrecht Basel-Landschaft.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (530)
- Fassung
- vom 11. Februar 1999
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung zum Fischereigesetz (530.11)
- Fassung
- vom 29. Juni 1999 (Stand 1. April 2011)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Basel-Landschaft in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
§ 3 FiG BL «Fischereirecht»: «(1) Das Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern unter Vorbehalt herkömmlicher oder vertraglich erworbener Rechte Dritter den Einwohnergemeinden zu. (2) In künstlich angelegten Gewässern steht das Fischereirecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu.» Basel-Landschaft nimmt künstliche Gewässer also nicht vom Erlass aus, sondern weist das Fischereirecht dort anders zu. Einen Geltungsbereichsartikel enthält das Gesetz nicht.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Basel-Landschaft.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 2 weitere Kantone regeln es gleich wie Basel-Landschaft. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)