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Nachtfischen

Nachtfischen im Kanton Basel-Landschaft

eingeschränkt — Jegliche Nachtfischerei ist verboten; als Nacht gilt in der Sommerzeit die Zeit von 24.00 bis 05.00 Uhr, in der Winterzeit von 22.00 bis 06.00 Uhr.

Was der Erlass sagt

§ 15 der Verordnung zum Fischereigesetz regelt die Nachtfischerei abschliessend: Abs. 1 «Jegliche Nachtfischerei ist verboten.» Abs. 2 «Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.» Abs. 3 «Als Nacht gilt die Zeit: a. in der Sommerzeit zwischen 24.00 und 05.00 Uhr; b. in der Winterzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr.» Ausserhalb dieser fest definierten Nachtstunden ist das Fischen zeitlich nicht beschränkt. Weitere zeitliche Einschränkungen kann die kantonale Fischereiverwaltung an bestimmten Stellen aus Gründen des Naturschutzes, der Sicherheit oder mit Rücksicht auf bauliche oder gewerbliche Tätigkeiten verfügen (§ 17 FiV BL); da das Fischereirecht in Basel-Landschaft bei den Gemeinden liegt und verpachtet wird, können Pächterinnen und Pächter in ihren Revieren zusätzlich einschränkende Regeln vorsehen.

Fundstelle: § 15 FiV BL

Im Einzelnen

ZeitfensterVerboten in der Sommerzeit zwischen 24.00 und 05.00 Uhr, in der Winterzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr; ausserhalb dieser Zeiten keine Tageszeit-Beschränkung
AusnahmenDie kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen (§ 15 Abs. 2 FiV BL).

Was sonst gilt

Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Basel-Landschaft, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Basel-Landschaft und Freiangelrecht Basel-Landschaft.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (530)
Fassung
vom 11. Februar 1999
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung zum Fischereigesetz (530.11)
Fassung
vom 29. Juni 1999 (Stand 1. April 2011)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Basel-Landschaft nachts fischen?

§ 15 der Verordnung zum Fischereigesetz regelt die Nachtfischerei abschliessend: Abs. 1 «Jegliche Nachtfischerei ist verboten.» Abs. 2 «Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.» Abs. 3 «Als Nacht gilt die Zeit: a. in der Sommerzeit zwischen 24.00 und 05.00 Uhr; b. in der Winterzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr.» Ausserhalb dieser fest definierten Nachtstunden ist das Fischen zeitlich nicht beschränkt. Weitere zeitliche Einschränkungen kann die kantonale Fischereiverwaltung an bestimmten Stellen aus Gründen des Naturschutzes, der Sicherheit oder mit Rücksicht auf bauliche oder gewerbliche Tätigkeiten verfügen (§ 17 FiV BL); da das Fischereirecht in Basel-Landschaft bei den Gemeinden liegt und verpachtet wird, können Pächterinnen und Pächter in ihren Revieren zusätzlich einschränkende Regeln vorsehen.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Basel-Landschaft.

Wie halten es die anderen Kantone?

Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Basel-Landschaft. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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