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Patent

Fischereipatent im Kanton Basel-Landschaft

Welche Berechtigung du im Kanton Basel-Landschaft brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Basel-Landschaft, mit Fundstelle.

Fischereikarte. Basel-Landschaft kennt kein kantonales Patent für die Angelfischerei: Das Fischereirecht liegt bei den Einwohnergemeinden und wird im Revier-/Pachtsystem verpachtet; die Pachtenden geben die Fischereikarten ab (§ 14 FiG, § 7 FiV). § 6 Abs. 2 FiG lässt für den Rhein ein Patentsystem zu, dessen Einführung der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Fischereikarte (Jahreskarte im Pachtrevier)
Für Fischereikarten darf ein Entgelt verlangt werden; es darf die anteilsmässigen Selbstkosten für Pachtzins und Fischeinsatz nicht übersteigen. Die Höhe bestimmt die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (§ 14 Abs. 3 FiG). Eine kantonale Preisliste ist amtlich nicht veröffentlicht.
amtlich nicht publiziert innerhalb der Pachtperiode; Ausgabe durch die Pachtenden § 14 FiG; § 7 FiV
Tageskarte
Existenz amtlich belegt über § 7d FiV (Befreiung vom Sachkundenachweis für Bezügerinnen und Bezüger von Tages- oder Monatskarten). Preis und Bezugsstelle legen die Pachtenden fest.
amtlich nicht publiziert 1 Tag § 7d FiV
Monatskarte
Existenz amtlich belegt über § 7d FiV. Preis und Bezugsstelle legen die Pachtenden fest.
amtlich nicht publiziert 1 Monat § 7d FiV

Preisstand Stand 31.07.2026 — der Kanton veröffentlicht keine Preisliste; massgebend ist § 14 Abs. 3 FiG. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

Die Fischereikarte gibt die Pächterin oder der Pächter des jeweiligen Reviers ab (§ 7 Abs. 1 FiV). Solange die für das Revier festgelegte Mindestanzahl an Fischereikarten nicht erreicht ist, müssen Karten auf Nachfrage abgegeben werden (§ 7 Abs. 2 FiV). Die Reviere verpachten die Einwohnergemeinden (§ 9 FiG). Auskunft erteilt die kantonale Fischereiverwaltung: Amt für Wald beider Basel, Jagd und Fischerei, Ebenrainweg 25, 4450 Sissach, jagdundfischerei@bl.ch, T +41 61 552 56 59. Der Online-Schalter des Kantons führt im Bereich Fischereiwesen ausschliesslich Bewilligungs- und Meldeverfahren (Nachtfischerei, Sonderfänge, Elektrofanggeräte, Fischeinsätze), keinen Kartenverkauf.

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die in einem von der kantonalen Fischereiverwaltung anerkannten Kurs ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die waid- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erworben haben (§ 7a FiV; Bundesgrundlage Art. 5a VBGF). Sachkundenachweise, die andere Kantone anerkennen, gelten auch in Basel-Landschaft; im Ausland erworbene Nachweise werden bei gleichwertigen Anforderungen anerkannt (§ 7b FiV). Die Fischereiverwaltung kann den kantonalen Dachverband der Fischerinnen und Fischer für die Prüfung beiziehen (§ 7c FiV). Bezügerinnen und Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis befreit, müssen aber von der Pächterin oder dem Pächter schriftlich über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden (§ 7d FiV). Das Amt für Wald und Wild beider Basel verweist für Information und Anmeldung auf www.anglerausbildung.ch.

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Basel-Landschaft

Nein — ohne Berechtigung darf nicht gefischt werden.

Ein Freiangelrecht besteht nicht. Wer die Fischerei ausübt, muss einen Ausweis (Fischereikarte oder Fischereipatent) auf sich tragen; die Ausweispflicht gilt auch für die Ausübung aufgrund eines privaten Fischereirechts (§ 20 Abs. 1 und 2 FiG). Die einzige Erleichterung betrifft Jugendliche unter 12 Jahren (§ 20 Abs. 3 FiG).

Fundstelle: § 20 Abs. 1 und 2 FiG

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Basel-Landschaft.

Kinder und Jugendliche

Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen (§ 20 Abs. 3 FiG). Ein Pachtverhältnis kann erst eingehen, wer das 17. Altersjahr vollendet hat (§ 10 Abs. 1 lit. a FiG). Eine kantonale Jugendfischereikarte mit eigenem Tarif ist amtlich nicht ausgewiesen.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (SGS 530)
Fassung
Vom 11. Februar 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. Januar 2013; letzte Änderung vom 8. März 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung zum Fischereigesetz (SGS 530.11)
Fassung
Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. April 2011; § 8 zuletzt geändert am 13. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009). Der Erlass hat keine Anhänge.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (BGS SO 625.732)
Fassung
Vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Januar 2009; vom UVEK genehmigt am 17. April 2009, publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Convention entre les cantons de Bâle-Campagne et du Jura concernant l'exercice de la pêche dans les eaux intercantonales de la Birse (SGS 530.6)
Fassung
Vom 6. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016; befristet bis 31. Dezember 2023, ohne Kündigung stillschweigende Verlängerung um jeweils 8 Jahre (Art. 3)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein (SGS 530.5 (= BGS SO 625.731))
Fassung
Vom 20. November 1962, in Kraft seit 1. Mai 1963; vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni 1963
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach, Ruestelbach und Orisbach (BGS SO 625.733)
Fassung
Vom 3. Mai 1983, in Kraft seit 1. Mai 1983; vom Bundesrat genehmigt am 7. Juli 1983
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
Fassung
Vom 18. Mai 1887; Fassungsstand nicht maschinell verifizierbar (Fedlex lieferte für diese ELI nur ein leeres Platzhalter-PDF) — siehe luecken
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Basel-Landschaft?

Es gibt 3 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Basel-Landschaft?

Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die in einem von der kantonalen Fischereiverwaltung anerkannten Kurs ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die waid- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erworben haben (§ 7a FiV; Bundesgrundlage Art. 5a VBGF). Sachkundenachweise, die andere Kantone anerkennen, gelten auch in Basel-Landschaft; im Ausland erworbene Nachweise werden bei gleichwertigen Anforderungen anerkannt (§ 7b FiV). Die Fischereiverwaltung kann den kantonalen Dachverband der Fischerinnen und Fischer für die Prüfung beiziehen (§ 7c FiV). Bezügerinnen und Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis befreit, müssen aber von der Pächterin oder dem Pächter schriftlich über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden (§ 7d FiV). Das Amt für Wald und Wild beider Basel verweist für Information und Anmeldung auf www.anglerausbildung.ch.

Darf ich im Kanton Basel-Landschaft ohne Patent fischen?

Ein Freiangelrecht besteht nicht. Wer die Fischerei ausübt, muss einen Ausweis (Fischereikarte oder Fischereipatent) auf sich tragen; die Ausweispflicht gilt auch für die Ausübung aufgrund eines privaten Fischereirechts (§ 20 Abs. 1 und 2 FiG). Die einzige Erleichterung betrifft Jugendliche unter 12 Jahren (§ 20 Abs. 3 FiG).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen (§ 20 Abs. 3 FiG). Ein Pachtverhältnis kann erst eingehen, wer das 17. Altersjahr vollendet hat (§ 10 Abs. 1 lit. a FiG). Eine kantonale Jugendfischereikarte mit eigenem Tarif ist amtlich nicht ausgewiesen.

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Welche Arten im Kanton Basel-Landschaft wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Basel-Landschaft.

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