Patent
Fischereipatent im Kanton Basel-Landschaft
Welche Berechtigung du im Kanton Basel-Landschaft brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Basel-Landschaft, mit Fundstelle.
Fischereikarte. Basel-Landschaft kennt kein kantonales Patent für die Angelfischerei: Das Fischereirecht liegt bei den Einwohnergemeinden und wird im Revier-/Pachtsystem verpachtet; die Pachtenden geben die Fischereikarten ab (§ 14 FiG, § 7 FiV). § 6 Abs. 2 FiG lässt für den Rhein ein Patentsystem zu, dessen Einführung der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Fischereikarte (Jahreskarte im Pachtrevier) Für Fischereikarten darf ein Entgelt verlangt werden; es darf die anteilsmässigen Selbstkosten für Pachtzins und Fischeinsatz nicht übersteigen. Die Höhe bestimmt die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (§ 14 Abs. 3 FiG). Eine kantonale Preisliste ist amtlich nicht veröffentlicht. | amtlich nicht publiziert | innerhalb der Pachtperiode; Ausgabe durch die Pachtenden | § 14 FiG; § 7 FiV |
| Tageskarte Existenz amtlich belegt über § 7d FiV (Befreiung vom Sachkundenachweis für Bezügerinnen und Bezüger von Tages- oder Monatskarten). Preis und Bezugsstelle legen die Pachtenden fest. | amtlich nicht publiziert | 1 Tag | § 7d FiV |
| Monatskarte Existenz amtlich belegt über § 7d FiV. Preis und Bezugsstelle legen die Pachtenden fest. | amtlich nicht publiziert | 1 Monat | § 7d FiV |
Preisstand Stand 31.07.2026 — der Kanton veröffentlicht keine Preisliste; massgebend ist § 14 Abs. 3 FiG. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Die Fischereikarte gibt die Pächterin oder der Pächter des jeweiligen Reviers ab (§ 7 Abs. 1 FiV). Solange die für das Revier festgelegte Mindestanzahl an Fischereikarten nicht erreicht ist, müssen Karten auf Nachfrage abgegeben werden (§ 7 Abs. 2 FiV). Die Reviere verpachten die Einwohnergemeinden (§ 9 FiG). Auskunft erteilt die kantonale Fischereiverwaltung: Amt für Wald beider Basel, Jagd und Fischerei, Ebenrainweg 25, 4450 Sissach, jagdundfischerei@bl.ch, T +41 61 552 56 59. Der Online-Schalter des Kantons führt im Bereich Fischereiwesen ausschliesslich Bewilligungs- und Meldeverfahren (Nachtfischerei, Sonderfänge, Elektrofanggeräte, Fischeinsätze), keinen Kartenverkauf.
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die in einem von der kantonalen Fischereiverwaltung anerkannten Kurs ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die waid- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erworben haben (§ 7a FiV; Bundesgrundlage Art. 5a VBGF). Sachkundenachweise, die andere Kantone anerkennen, gelten auch in Basel-Landschaft; im Ausland erworbene Nachweise werden bei gleichwertigen Anforderungen anerkannt (§ 7b FiV). Die Fischereiverwaltung kann den kantonalen Dachverband der Fischerinnen und Fischer für die Prüfung beiziehen (§ 7c FiV). Bezügerinnen und Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis befreit, müssen aber von der Pächterin oder dem Pächter schriftlich über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden (§ 7d FiV). Das Amt für Wald und Wild beider Basel verweist für Information und Anmeldung auf www.anglerausbildung.ch.
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Basel-Landschaft
Nein — ohne Berechtigung darf nicht gefischt werden.
Ein Freiangelrecht besteht nicht. Wer die Fischerei ausübt, muss einen Ausweis (Fischereikarte oder Fischereipatent) auf sich tragen; die Ausweispflicht gilt auch für die Ausübung aufgrund eines privaten Fischereirechts (§ 20 Abs. 1 und 2 FiG). Die einzige Erleichterung betrifft Jugendliche unter 12 Jahren (§ 20 Abs. 3 FiG).
Fundstelle: § 20 Abs. 1 und 2 FiG
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Basel-Landschaft.
Kinder und Jugendliche
Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen (§ 20 Abs. 3 FiG). Ein Pachtverhältnis kann erst eingehen, wer das 17. Altersjahr vollendet hat (§ 10 Abs. 1 lit. a FiG). Eine kantonale Jugendfischereikarte mit eigenem Tarif ist amtlich nicht ausgewiesen.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (SGS 530)
- Fassung
- Vom 11. Februar 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. Januar 2013; letzte Änderung vom 8. März 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung zum Fischereigesetz (SGS 530.11)
- Fassung
- Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. April 2011; § 8 zuletzt geändert am 13. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009). Der Erlass hat keine Anhänge.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (BGS SO 625.732)
- Fassung
- Vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Januar 2009; vom UVEK genehmigt am 17. April 2009, publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Convention entre les cantons de Bâle-Campagne et du Jura concernant l'exercice de la pêche dans les eaux intercantonales de la Birse (SGS 530.6)
- Fassung
- Vom 6. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016; befristet bis 31. Dezember 2023, ohne Kündigung stillschweigende Verlängerung um jeweils 8 Jahre (Art. 3)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein (SGS 530.5 (= BGS SO 625.731))
- Fassung
- Vom 20. November 1962, in Kraft seit 1. Mai 1963; vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni 1963
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach, Ruestelbach und Orisbach (BGS SO 625.733)
- Fassung
- Vom 3. Mai 1983, in Kraft seit 1. Mai 1983; vom Bundesrat genehmigt am 7. Juli 1983
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
- Fassung
- Vom 18. Mai 1887; Fassungsstand nicht maschinell verifizierbar (Fedlex lieferte für diese ELI nur ein leeres Platzhalter-PDF) — siehe luecken
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Zentrale Auslegungsfrage: § 8 Abs. 1 FiV BL legt Schonzeiten und Fangmindestmasse ausdrücklich nur für den Rhein und die beiden Mündungsstrecken fest. § 8 Abs. 2 ordnet «in Abweichung zu Absatz 1» für die übrigen Gewässer nur das generelle Fangverbot 15.10.–Ende Februar sowie eigene Werte für Bachforelle und Barbe an. Ob die Werte von Absatz 1 in den übrigen Gewässern subsidiär weitergelten (dafür spricht systematisch Absatz 4, der alle in Absatz 1–3 nicht genannten Arten ganzjährig schont) oder ob dort für diese Arten keine artspezifische Regelung besteht (dafür spricht der territorial begrenzte Wortlaut von Absatz 1), lässt sich dem Erlass nicht eindeutig entnehmen. Betroffen sind Aal, Äsche, Barsch/Egli, Felchen, See-/Flussforelle, Hecht, Karpfen, Schleie, Trüsche und Zander — für die übrigen Gewässer sind sie deshalb als «nicht abschliessend geklärt» geführt. Ein amtliches Merkblatt des Kantons, das die Frage klärt, wurde nicht gefunden. Indiz für die subsidiäre Weitergeltung: Die Übereinkunft Birs BL/SO von 2008/2009 setzt für eine Nicht-Rhein-Strecke bei der Äsche exakt die Werte aus § 8 Abs. 1 ein (01.02.–30.04., 35 cm).
- Widerspruch zum Kanton Solothurn bei der Äsche: Solothurn hat die Äsche per 1. März 2026 ganzjährig geschont. Basel-Landschaft hat seine Fischereiverordnung seit dem 1. April 2011 nicht geändert; § 8 Abs. 1 Ziff. 2 FiV BL sieht für die Äsche weiterhin eine Schonzeit vom 1. Februar bis 30. April und ein Fangmindestmass von 35 cm vor. Auch die Übereinkunft Birs BL/SO (BGS SO 625.732) ist unverändert in Kraft und schreibt für die Grenzstrecke 01.02.–30.04. und 35 cm fest — das deckt sich mit der Aussage des AWJF SO, die Vereinbarungen mit AG und BL seien «zurzeit noch unverändert» und es gälten dort «noch die bisherigen Bestimmungen». Folge: In der Birs-Grenzstrecke BL/SO darf die Äsche ausserhalb der Schonzeit weiterhin entnommen werden, in den übrigen solothurnischen Gewässern nicht. Ob und wann BL nachzieht, ist amtlich nicht publiziert.
- Die Übereinkunft Birs BL/SO vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009 ist in der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft nicht publiziert. Eine vollständige Abfrage der SGS-Nummern 530 bis 530.129 ergab nur SGS 530, 530.5, 530.6 und 530.11. Verbindlicher Fundort ist deshalb die solothurnische Sammlung (BGS SO 625.732). Dasselbe gilt für die Übereinkunft Orisbach (BGS SO 625.733).
- Der Kanton veröffentlicht keine Preise für Fischereikarten. § 14 Abs. 3 FiG begrenzt das Entgelt auf die anteilsmässigen Selbstkosten für Pachtzins und Fischeinsatz und überträgt die Festsetzung der Höhe der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion; eine entsprechende Tarifverfügung war öffentlich nicht auffindbar. Konkrete Preise für Jahres-, Monats- und Tageskarten sind daher nur bei den einzelnen Pachtenden bzw. Gemeinden erhältlich; Vereins- und Portalangaben wurden bewusst nicht übernommen.
- Die Verordnung datiert Schonzeitenden teilweise unscharf («Ende Februar»). In den JSON-Feldern ist dies als «28.02.» abgebildet; in Schaltjahren endet die Schonzeit am 29.02.
- § 8 Abs. 3 FiV BL stellt «Saibling» und «Regenbogenforelle» generell von Schonzeit und Fangmindestmass frei. Für den Seesaibling schreibt der Bund in Art. 1 VBGF eine Mindestschonzeit von 8 Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass von 22 cm vor. Wie dieser Zielkonflikt aufgelöst wird (der Seesaibling kommt in den Fliessgewässern des Kantons nicht vor; die §§ 8–19 FiV wurden vom Bund am 22. Oktober 1999 genehmigt), ist amtlich nicht dokumentiert. Die Verordnung differenziert zudem nicht zwischen Bach- und Seesaibling.
- Der Volltext von SR 0.923.412 (Übereinkunft vom 18. Mai 1887) konnte nicht maschinell verifiziert werden: Fedlex lieferte für diese ELI unter allen geprüften Datums- und Formatvarianten (pdf-a, pdf-x, html, docx) nur ein leeres Platzhalter-PDF. Der in § 8 Abs. 1 FiV BL ausgesprochene Vorbehalt zugunsten dieser Übereinkunft und der Bundesgesetzgebung ist belegt; der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 (Zulässigkeit strengerer nationaler Vorschriften) wurde nicht selbst gegengelesen. Eine eigene deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen für den Hochrhein existiert nicht.
- Die Convention Birse BL/JU (SGS 530.6) war bis 31. Dezember 2023 befristet und verlängert sich ohne Kündigung automatisch um jeweils 8 Jahre (Art. 3). Sie ist in der SGS als nicht aufgehoben geführt; eine Kündigung ist nicht publiziert. Sie regelt ausschliesslich die Fischereigrenze, keine Schonzeiten oder Fangmasse.
- Für die Lüssel wurde weder in der SGS BL noch im BGS SO eine interkantonale Übereinkunft gefunden (vollständige Abfrage von BGS SO 625.70 bis 625.759). Die Lüssel quert die Kantonsgrenze, statt sie zu bilden; eine Sonderregelung ist daher vermutlich entbehrlich, konnte aber amtlich nicht bestätigt werden.
- Übereinkünfte über die Fischerei zwischen Basel-Landschaft und Aargau bzw. Basel-Stadt sind in keiner der geprüften Sammlungen (SGS BL, SAR AG, SG BS) auffindbar. Der Rheinanteil BL grenzt an Deutschland und an Basel-Stadt; die Abgrenzung zu BS ergibt sich aus § 8 Abs. 1 FiV BL (Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel).
- Für einheimische Krebse (Edel-, Dohlen-, Steinkrebs) enthält die FiV BL keine eigene Regelung. Über § 1 FiG (sinngemässe Anwendung auf Krebse) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 FiV wären sie ganzjährig geschont; da der Erlass sie nicht ausdrücklich nennt, wurden sie nicht als eigene Arteneinträge geführt. Die Bundes-Baseline (Art. 1 und 2 VBGF: 40 Wochen Schonzeit, 12 bzw. 9 cm) bleibt massgebend.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Basel-Landschaft?
Es gibt 3 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Basel-Landschaft?
Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die in einem von der kantonalen Fischereiverwaltung anerkannten Kurs ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die waid- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erworben haben (§ 7a FiV; Bundesgrundlage Art. 5a VBGF). Sachkundenachweise, die andere Kantone anerkennen, gelten auch in Basel-Landschaft; im Ausland erworbene Nachweise werden bei gleichwertigen Anforderungen anerkannt (§ 7b FiV). Die Fischereiverwaltung kann den kantonalen Dachverband der Fischerinnen und Fischer für die Prüfung beiziehen (§ 7c FiV). Bezügerinnen und Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis befreit, müssen aber von der Pächterin oder dem Pächter schriftlich über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden (§ 7d FiV). Das Amt für Wald und Wild beider Basel verweist für Information und Anmeldung auf www.anglerausbildung.ch.
Darf ich im Kanton Basel-Landschaft ohne Patent fischen?
Ein Freiangelrecht besteht nicht. Wer die Fischerei ausübt, muss einen Ausweis (Fischereikarte oder Fischereipatent) auf sich tragen; die Ausweispflicht gilt auch für die Ausübung aufgrund eines privaten Fischereirechts (§ 20 Abs. 1 und 2 FiG). Die einzige Erleichterung betrifft Jugendliche unter 12 Jahren (§ 20 Abs. 3 FiG).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen (§ 20 Abs. 3 FiG). Ein Pachtverhältnis kann erst eingehen, wer das 17. Altersjahr vollendet hat (§ 10 Abs. 1 lit. a FiG). Eine kantonale Jugendfischereikarte mit eigenem Tarif ist amtlich nicht ausgewiesen.
Weiter
Welche Arten im Kanton Basel-Landschaft wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Basel-Landschaft.
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