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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Basel-Landschaft

Warum im Kanton Basel-Landschaft jeder Fischfang eine Berechtigung braucht — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Basel-Landschaft, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Nein — im Kanton Basel-Landschaft darf ohne Berechtigung nicht gefischt werden.

Ein Freiangelrecht besteht nicht. Wer die Fischerei ausübt, muss einen Ausweis (Fischereikarte oder Fischereipatent) auf sich tragen; die Ausweispflicht gilt auch für die Ausübung aufgrund eines privaten Fischereirechts (§ 20 Abs. 1 und 2 FiG). Die einzige Erleichterung betrifft Jugendliche unter 12 Jahren (§ 20 Abs. 3 FiG).

Fundstelle: § 20 Abs. 1 und 2 FiG

SaNa im Kanton Basel-Landschaft

Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die in einem von der kantonalen Fischereiverwaltung anerkannten Kurs ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die waid- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erworben haben (§ 7a FiV; Bundesgrundlage Art. 5a VBGF). Sachkundenachweise, die andere Kantone anerkennen, gelten auch in Basel-Landschaft; im Ausland erworbene Nachweise werden bei gleichwertigen Anforderungen anerkannt (§ 7b FiV). Die Fischereiverwaltung kann den kantonalen Dachverband der Fischerinnen und Fischer für die Prüfung beiziehen (§ 7c FiV). Bezügerinnen und Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis befreit, müssen aber von der Pächterin oder dem Pächter schriftlich über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden (§ 7d FiV). Das Amt für Wald und Wild beider Basel verweist für Information und Anmeldung auf www.anglerausbildung.ch.

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen (§ 20 Abs. 3 FiG). Ein Pachtverhältnis kann erst eingehen, wer das 17. Altersjahr vollendet hat (§ 10 Abs. 1 lit. a FiG). Eine kantonale Jugendfischereikarte mit eigenem Tarif ist amtlich nicht ausgewiesen.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (SGS 530)
Fassung
Vom 11. Februar 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. Januar 2013; letzte Änderung vom 8. März 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung zum Fischereigesetz (SGS 530.11)
Fassung
Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. April 2011; § 8 zuletzt geändert am 13. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009). Der Erlass hat keine Anhänge.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (BGS SO 625.732)
Fassung
Vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Januar 2009; vom UVEK genehmigt am 17. April 2009, publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Convention entre les cantons de Bâle-Campagne et du Jura concernant l'exercice de la pêche dans les eaux intercantonales de la Birse (SGS 530.6)
Fassung
Vom 6. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016; befristet bis 31. Dezember 2023, ohne Kündigung stillschweigende Verlängerung um jeweils 8 Jahre (Art. 3)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein (SGS 530.5 (= BGS SO 625.731))
Fassung
Vom 20. November 1962, in Kraft seit 1. Mai 1963; vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni 1963
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach, Ruestelbach und Orisbach (BGS SO 625.733)
Fassung
Vom 3. Mai 1983, in Kraft seit 1. Mai 1983; vom Bundesrat genehmigt am 7. Juli 1983
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
Fassung
Vom 18. Mai 1887; Fassungsstand nicht maschinell verifizierbar (Fedlex lieferte für diese ELI nur ein leeres Platzhalter-PDF) — siehe luecken
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Basel-Landschaft ohne Patent fischen?

Ein Freiangelrecht besteht nicht. Wer die Fischerei ausübt, muss einen Ausweis (Fischereikarte oder Fischereipatent) auf sich tragen; die Ausweispflicht gilt auch für die Ausübung aufgrund eines privaten Fischereirechts (§ 20 Abs. 1 und 2 FiG). Die einzige Erleichterung betrifft Jugendliche unter 12 Jahren (§ 20 Abs. 3 FiG).

Was brauche ich stattdessen?

Eine Fangberechtigung des Kantons Basel-Landschaft — dort Fischereikarte genannt. Welche Kategorien es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf der Patentseite.

Brauche ich im Kanton Basel-Landschaft den SaNa?

Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die in einem von der kantonalen Fischereiverwaltung anerkannten Kurs ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die waid- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erworben haben (§ 7a FiV; Bundesgrundlage Art. 5a VBGF). Sachkundenachweise, die andere Kantone anerkennen, gelten auch in Basel-Landschaft; im Ausland erworbene Nachweise werden bei gleichwertigen Anforderungen anerkannt (§ 7b FiV). Die Fischereiverwaltung kann den kantonalen Dachverband der Fischerinnen und Fischer für die Prüfung beiziehen (§ 7c FiV). Bezügerinnen und Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis befreit, müssen aber von der Pächterin oder dem Pächter schriftlich über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden (§ 7d FiV). Das Amt für Wald und Wild beider Basel verweist für Information und Anmeldung auf www.anglerausbildung.ch.

Ab welchem Alter darf man fischen?

Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen (§ 20 Abs. 3 FiG). Ein Pachtverhältnis kann erst eingehen, wer das 17. Altersjahr vollendet hat (§ 10 Abs. 1 lit. a FiG). Eine kantonale Jugendfischereikarte mit eigenem Tarif ist amtlich nicht ausgewiesen.

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 20 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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Fischereipatent im Kanton Basel-Landschaft — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.