Patent
Fischereipatent im Kanton Thurgau
Welche Berechtigung du im Kanton Thurgau brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Thurgau, mit Fundstelle.
Für den Bodensee-Obersee «Patent», für den Untersee und Seerhein «Fischerkarte». In allen übrigen Gewässern werden keine Patente ausgegeben: Thur, Sitter, Murg, Binnenkanäle und kleinere Bäche sind kantonale Pachtgewässer, daneben bestehen Gemeindefischereirechte und Fischenzen; dort erteilen die Pächter beziehungsweise die Fischereiberechtigten die Berechtigung (§ 19 FiG: Patente nur im Bodensee-Obersee, Seerhein und Untersee, die übrigen Gewässer werden verpachtet).
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bodensee-Obersee: Sportfischer-Jahrespatent Berechtigt zum Fischen am schweizerischen Ufer, auf der schweizerischen Halde und auf dem Hohen See (§ 44 Abs. 1 Ziff. 1 FiV). Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Thurgau und St. Gallen entrichten die dreifache Fischereiabgabe (§ 9 Abs. 3 FiV). | Patentgebühr CHF 120.– + Fischereiabgabe CHF 20.– | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 1.2 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Bodensee-Obersee: Sportfischer-Monatspatent Ausserkantonale zahlen die dreifache Fischereiabgabe. | Patentgebühr CHF 60.– + Fischereiabgabe CHF 10.– | ein Monat | § 8 Abs. 1 Ziff. 1.2 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Bodensee-Obersee: Sportfischer-Tagespatent | Patentgebühr CHF 15.–, keine Fischereiabgabe | ein Tag | § 8 Abs. 1 Ziff. 1.2 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Bodensee-Obersee: Uferjahrespatent Berechtigt nur zum Fischen am schweizerischen Ufer (§ 44 Abs. 1 Ziff. 2 FiV). Nach Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung TG/SG gilt das Thurgauer Uferpatent am gesamten schweizerischen Ufer des Bodensee-Obersees. | Patentgebühr CHF 60.– + Fischereiabgabe CHF 10.– | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 1.3 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Bodensee-Obersee: Ufermonatspatent | Patentgebühr CHF 30.– + Fischereiabgabe CHF 5.– | ein Monat | § 8 Abs. 1 Ziff. 1.3 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Bodensee-Obersee: Jugendpatent Für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren zu vergünstigtem Tarif; erlaubt selbständiges Fischen im Rahmen eines Sportjahrespatentes und das Führen einer eigenen Fangstatistik. | Patentgebühr CHF 60.– + Fischereiabgabe CHF 10.– | Kalenderjahr | § 46 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Bodensee-Obersee: Haldenpatent (Berufsfischerei) Höchstens sechs Haldenpatente. | Patentgebühr CHF 200.– + Fischereiabgabe CHF 150.– | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 1.1, §§ 27–29 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Bodensee-Obersee: Hochseepatent (Berufsfischerei) Höchstens 16 Hochseepatente. | Patentgebühr CHF 400.– + Fischereiabgabe CHF 350.– | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 1.1, § 26 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Bodensee-Obersee: Alterspatent (Berufsfischerei) | Patentgebühr CHF 150.– + Fischereiabgabe CHF 100.– | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 1.1, § 30 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Bodensee-Obersee: Ausbildungspatent (Berufsfischerei) Ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr. | Patentgebühr CHF 40.–, keine Fischereiabgabe | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 1.1, § 31 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Untersee und Seerhein: Sportfischer-Jahreskarte Wird nach § 6 Abs. 2 Unterseefischereiordnung den Einwohnerinnen und Einwohnern der Seeanliegergemeinden erteilt (schweizerische Seite: Kreuzlingen, Gottlieben, Tägerwilen, Ermatingen, Salenstein, Berlingen, Steckborn, Eschenz). | Patentgebühr CHF 70.– + Fischereiabgabe CHF 50.– | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 2.4 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV; § 10 Unterseefischereiordnung |
| Untersee und Seerhein: Sportfischer-Monatskarte Nach amtlicher Auskunft der Jagd- und Fischereiverwaltung höchstens dreimal pro Kalenderjahr; auch für Personen ohne Wohnsitz in einer Seeanliegergemeinde. | Patentgebühr CHF 30.– + Fischereiabgabe CHF 20.– | ein Monat | § 8 Abs. 1 Ziff. 2.5 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV; § 11 Unterseefischereiordnung |
| Untersee und Seerhein: Sportfischer-Gastkarte Berechtigt, unter Aufsicht der Karteninhaberin oder des Karteninhabers einen Gast vom Boot aus ohne zusätzliches Fanggerät und bei gleichbleibenden Tagesfangzahlen mitfischen zu lassen; nur im schweizerischen Hoheitsgebiet. Der Gast benötigt keinen Sachkundenachweis. | Patentgebühr CHF 50.–, keine Fischereiabgabe | pro Kalenderjahr eine Gastkarte je Inhaberin/Inhaber einer Sportfischer-Jahreskarte | § 8 Abs. 1 Ziff. 2.6, § 9 Abs. 1 und § 49 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Untersee und Seerhein: Jugendkarte Für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren zu vergünstigtem Tarif; erlaubt selbständiges Fischen im Rahmen einer Sportfischer-Jahreskarte. | Patentgebühr CHF 35.– + Fischereiabgabe CHF 25.– | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 2.7, § 9 Abs. 1 und § 50 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV |
| Untersee und Seerhein: Berufsfischerkarte A | Patentgebühr CHF 250.– + Fischereiabgabe CHF 250.– | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 2.1 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV; § 8 Unterseefischereiordnung |
| Untersee und Seerhein: Berufsfischerkarte B | Patentgebühr CHF 75.– + Fischereiabgabe CHF 75.– | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 2.2 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV; § 8 Unterseefischereiordnung |
| Untersee und Seerhein: Fischer-Gehilfenkarte | Patentgebühr CHF 20.–, keine Fischereiabgabe | Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Ziff. 2.3 und § 9 Abs. 1 FiV i. V. m. Anhang 1 FiV; § 9 Unterseefischereiordnung |
| Kantonale Pachtgewässer (Thur, Sitter, Murg, Binnenkanäle, kleinere Bäche) sowie Gemeindegewässer Keine Patente. Die 22 Reviere der kantonalen Pachtgewässer sind für acht Jahre verpachtet; die meisten Pächter sind Fischereivereine, die Tages- und Jahreskarten abgeben. Die Preise legen die Pächter beziehungsweise die Gemeinden fest und sind kantonal nicht zentral publiziert. | unbekannt — kein amtlich publizierter Tarif | Tages- und Jahreskarten der Pächter; Pachtperiode 01.01.2021–31.12.2028 | § 19 Abs. 2 FiG; § 3 FiV; §§ 1–11 Reglement DJS über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte (RB 923.421) |
| Rhein (Thurgauer Abschnitt): Jahres- und Tageskarten der Fischenzreviere Zwei Fischenzreviere: Bürgergemeinde Diessenhofen und Politische Gemeinde Wagenhausen (dort nur Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsteile Wagenhausen und Rheinklingen). Ausgabestellen Diessenhofen: Kassieramt der Bürgergemeinde (Jahres- und Tageskarten), TopShop/Landi Tankstelle und Campingplatz Läui (Tageskarten, 01.04.–30.09.). Karten für Stein am Rhein gibt die Schaffhauser Amtsstelle aus. | unbekannt — kein amtlich publizierter Tarif | Jahres- und Tageskarten | § 4 FiG (besondere Fischereirechte/Fischenzen); § 6 FiV |
Preisstand 2026 (Anhang 1 FiV, Stand 01.01.2023, unverändert; bestätigt durch die Merkblätter «Bestimmungen über die Ausübung der Sportfischerei im Bodensee-Obersee 2026» und «Zusammenstellung der fischereilichen Vorschriften für die Angelfischerei am Untersee 2026», Stand Dezember 2025). Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Patente und Fischerkarten für Bodensee-Obersee sowie Untersee und Seerhein stellt die Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau aus (Spannerstrasse 22, 8510 Frauenfeld, Tel. +41 58 345 61 50, info.jfv@tg.ch). Bezug per Post, E-Mail oder Telefon mit Bestellformular, online über den Webshop https://webshop-efj.tg.ch/ (einmalige Registrierung nötig) oder vollständig digital über die «eFJ Mobile App» (seit Dezember 2024). Im Webshop gelöste Patente müssen ausgedruckt und beim Angeln mitgeführt werden. Patentbezügerinnen und -bezüger mit Wohnsitz in den Kantonen Thurgau oder St. Gallen müssen die Patente für den Bodensee-Obersee im Wohnsitzkanton lösen (§ 9 Abs. 2 FiV). Für Thur, Sitter, Murg, Binnenkanäle, Bäche und Weiher: Karten direkt bei den Pächtern der 22 Reviere beziehungsweise bei den Gemeinden; für den Rhein bei der Bürgergemeinde Diessenhofen bzw. der Politischen Gemeinde Wagenhausen.
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Für die Erteilung einer Fischereibewilligung ist der Sachkundenachweis für die Fischerei erforderlich (§ 7 Abs. 1 FiV; Rechtsgrundlage Art. 5a VBGF). Die Bewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird Personen erteilt, die das 10. Altersjahr zurückgelegt und sich durch eine Prüfung über die nötige Fachkenntnis ausgewiesen haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Anerkannt werden insbesondere: Sachkundenachweis Fischerei des Netzwerks Anglerausbildung, Thurgauische Sportfischerprüfung, Schweizerische Sportfischerprüfungen, Schweizer Sportfischer-Brevet sowie Fischereischeine und Ausweise über in Deutschland, Österreich und Liechtenstein bestandene Sportfischerprüfungen (§ 7 Abs. 2 FiV). Keines Sachkundenachweises und keiner Fischereibewilligung bedürfen (§ 7 Abs. 3 FiV): Freianglerinnen und Freiangler im Sinne von § 8 FiG; Personen, die mit den Gerätschaften einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers statt dieser Person und unter deren Aufsicht fischen oder ihr beim Fischen helfen (gilt nicht im Gebiet des Untersees und Seerheins); Personen, die mit einer Gastkarte einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers auf dem Untersee fischen. Ausbildungskurse mit Prüfungsabnahme führen von der Fachstelle berechtigte Fischereivereine durch (§ 7 Abs. 5 FiV).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Thurgau
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
- Der Kanton Thurgau kennt ein FreiangelrechtSoweit keine Fischenzen nach § 4 FiG entgegenstehen, ist die Uferfischerei am Bodensee-Obersee, am Untersee und am Rhein für jedermann frei (§ 8 Abs. 1 FiG). Nach § 14 Abs. 2 FiV ist die Freiangelei zusätzlich gestattet: an der Aach auf dem Gebiet der Gemeinden Romanshorn und Salmsach von der Brücke Arbonerstrasse bis zur Mündung, im Badeweiher Pfyn (in unteren Widen) sowie in den Chasperäcker Weihern bei Erzenholz in Frauenfeld entlang der nordseitigen Strasse. Beschränkungen nach § 14 Abs. 1 FiV: Die Uferfischerei ist ausschliesslich mit festem Zapfen und einfacher Angel gestattet; künstliche Köder, Köderfische und Angelhaken mit Widerhaken sind untersagt. Gefangene Fische, die keinen Schonbestimmungen nach kantonalem oder eidgenössischem Recht unterliegen, müssen unverzüglich getötet werden. Schonzeiten, Schonmasse und Tierschutzvorschriften gelten auch bei der Freiangelei. Es ist weder ein Patent noch ein Sachkundenachweis nötig (§ 7 Abs. 3 Ziff. 1 FiV). Für den Untersee ergänzend: Keiner Fischerkarte bedarf, wer vom schweizerischen Ufer aus die Fischerei mit einer Angelrute mit festem Zapfen (Schwimmer) und einfachem Haken ausübt (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2 Unterseefischereiordnung).
Fundstelle: § 8 FiG; § 14 und § 7 Abs. 3 Ziff. 1 FiV; § 3 Abs. 2 Ziff. 2 Unterseefischereiordnung (SR 0.923.411)
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Thurgau.
Kinder und Jugendliche
Die Fischereibewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird ab dem zurückgelegten 10. Altersjahr und nach bestandener Prüfung erteilt (§ 12 Abs. 2 FiG). Für den Bodensee-Obersee gibt es das Jugendpatent für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren zu vergünstigtem Tarif (Patentgebühr CHF 60.– + Fischereiabgabe CHF 10.–); es erlaubt selbständiges Fischen im Rahmen eines Sportjahrespatentes und das Führen einer eigenen Fangstatistik (§ 46 FiV, Anhang 1 FiV). Für den Untersee und Seerhein gibt es die Jugendkarte für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren (Patentgebühr CHF 35.– + Fischereiabgabe CHF 25.–); sie erlaubt selbständiges Fischen im Rahmen einer Sportfischer-Jahreskarte (§ 50 FiV, Anhang 1 FiV). Das Ausbildungspatent für die Berufsfischerei im Bodensee-Obersee wird ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr erteilt (§ 31 Abs. 1 FiV). Ohne Altersgrenze und ohne Sachkundenachweis ist die Freiangelei (§ 8 FiG, § 14 FiV) sowie das Fischen mit den Gerätschaften und unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers ausserhalb des Untersees und Seerheins (§ 7 Abs. 3 Ziff. 2 FiV).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, FiG) (RB 923.1)
- Fassung
- vom 27.09.1976, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (FiV) (RB 923.11)
- Fassung
- vom 13.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023); Anhänge 1–3 als PDF unter https://www.rechtsbuch.tg.ch/api/de/versions/2593/annexes
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern (RB 923.2)
- Fassung
- vom 03.04.1984, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.1996 (Stand 01.01.1996)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31)
- Fassung
- vom 09.10.1997, Stand 01.02.2026 (letzte Änderung: V des UVEK vom 09.12.2025, AS 2025 858 — neues Fangmindestmass 60 cm für Forellen)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
- Fassung
- abgeschlossen am 02.11.1977, in Kraft seit 01.01.1979, Stand 01.01.2024 (letzte Änderung: Vereinbarung vom 21.11.2023, AS 2024 41)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte (RB 923.421)
- Fassung
- vom 04.07.1995, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau: Befristetes Äschenfangverbot im Rhein 2023 bis 2026 (Entscheid JFV TG vom 01.09.2023)
- Fassung
- Entscheid vom 01.09.2023, gültig vom 01.10.2023 bis 30.09.2026 oder bis auf Widerruf
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau: Fischen auf Forellen im Rhein (Entscheid JFV TG vom 05.01.2023)
- Fassung
- Entscheid vom 05.01.2023, gültig ab 01.02.2023, ausdrücklich befristet bis 31.01.2026 — Nachfolgeentscheid am 31.07.2026 nicht amtlich publiziert auffindbar
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Forellen im Rhein: Der Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung vom 05.01.2023 (Schonzeit 01.09.–31.01., Fangmindestmass 35 cm, höchstens 2 Forellen pro Tag und 10 pro Kalenderjahr) war in Ziff. 5 ausdrücklich bis 31.01.2026 befristet. Ein Nachfolge- oder Verlängerungsentscheid war am 31.07.2026 amtlich nicht auffindbar, obwohl die Seite der Jagd- und Fischereiverwaltung die reduzierte Forellenfischerei weiterhin als geltend beschreibt und nur das alte PDF verlinkt. Die Werte sind deshalb als unbekannt geführt und müssen vor der Veröffentlichung bei der Jagd- und Fischereiverwaltung verifiziert werden.
- Äschenfangverbot im Rhein: gültig bis 30.09.2026 oder bis auf Widerruf. Ob es danach verlängert wird, ist offen; das Datum liegt kurz nach dem Recherchestand.
- Regenbogenforelle: Die Anhänge 2 und 3 FiV verwenden nur den Begriff «Forellen» und definieren nicht, ob Oncorhynchus mykiss darunter fällt. Für die Thurgauer Binnengewässer bleibt das ungeklärt.
- Die Anhänge 2 und 3 FiV nennen keine wissenschaftlichen Namen. Bei «Barsche» (Anhang 3 Ziff. 4) und «Barben» (Anhang 3 Ziff. 5) ist die Zuordnung zu Perca fluviatilis beziehungsweise Barbus barbus naheliegend, aber nicht ausdrücklich festgehalten; ebenso ist «Krebse» ein Sammelbegriff ohne Artenaufzählung.
- Preise für Tages- und Jahreskarten der 22 kantonalen Pachtreviere, der Gemeindefischereigewässer und der Rheinfischenzen sind kantonal nicht zentral publiziert; sie legen die Pächter beziehungsweise die Gemeinden fest.
- Anhang 2 FiV enthält keine kantonalen Schonzeiten für Seesaibling und Felchen, obwohl Art. 1 VBGF Mindestdauern von 8 beziehungsweise 6 Wochen vorschreibt. In den Thurgauer Binnengewässern ist das praktisch ohne Bedeutung; für die Seen gelten die internationalen Regime.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Thurgau?
Es gibt 19 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Thurgau?
Für die Erteilung einer Fischereibewilligung ist der Sachkundenachweis für die Fischerei erforderlich (§ 7 Abs. 1 FiV; Rechtsgrundlage Art. 5a VBGF). Die Bewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird Personen erteilt, die das 10. Altersjahr zurückgelegt und sich durch eine Prüfung über die nötige Fachkenntnis ausgewiesen haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Anerkannt werden insbesondere: Sachkundenachweis Fischerei des Netzwerks Anglerausbildung, Thurgauische Sportfischerprüfung, Schweizerische Sportfischerprüfungen, Schweizer Sportfischer-Brevet sowie Fischereischeine und Ausweise über in Deutschland, Österreich und Liechtenstein bestandene Sportfischerprüfungen (§ 7 Abs. 2 FiV). Keines Sachkundenachweises und keiner Fischereibewilligung bedürfen (§ 7 Abs. 3 FiV): Freianglerinnen und Freiangler im Sinne von § 8 FiG; Personen, die mit den Gerätschaften einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers statt dieser Person und unter deren Aufsicht fischen oder ihr beim Fischen helfen (gilt nicht im Gebiet des Untersees und Seerheins); Personen, die mit einer Gastkarte einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers auf dem Untersee fischen. Ausbildungskurse mit Prüfungsabnahme führen von der Fachstelle berechtigte Fischereivereine durch (§ 7 Abs. 5 FiV).
Darf ich im Kanton Thurgau ohne Patent fischen?
Der Kanton Thurgau kennt ein Freiangelrecht: Soweit keine Fischenzen nach § 4 FiG entgegenstehen, ist die Uferfischerei am Bodensee-Obersee, am Untersee und am Rhein für jedermann frei (§ 8 Abs. 1 FiG). Nach § 14 Abs. 2 FiV ist die Freiangelei zusätzlich gestattet: an der Aach auf dem Gebiet der Gemeinden Romanshorn und Salmsach von der Brücke Arbonerstrasse bis zur Mündung, im Badeweiher Pfyn (in unteren Widen) sowie in den Chasperäcker Weihern bei Erzenholz in Frauenfeld entlang der nordseitigen Strasse. Beschränkungen nach § 14 Abs. 1 FiV: Die Uferfischerei ist ausschliesslich mit festem Zapfen und einfacher Angel gestattet; künstliche Köder, Köderfische und Angelhaken mit Widerhaken sind untersagt. Gefangene Fische, die keinen Schonbestimmungen nach kantonalem oder eidgenössischem Recht unterliegen, müssen unverzüglich getötet werden. Schonzeiten, Schonmasse und Tierschutzvorschriften gelten auch bei der Freiangelei. Es ist weder ein Patent noch ein Sachkundenachweis nötig (§ 7 Abs. 3 Ziff. 1 FiV). Für den Untersee ergänzend: Keiner Fischerkarte bedarf, wer vom schweizerischen Ufer aus die Fischerei mit einer Angelrute mit festem Zapfen (Schwimmer) und einfachem Haken ausübt (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2 Unterseefischereiordnung).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Die Fischereibewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird ab dem zurückgelegten 10. Altersjahr und nach bestandener Prüfung erteilt (§ 12 Abs. 2 FiG). Für den Bodensee-Obersee gibt es das Jugendpatent für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren zu vergünstigtem Tarif (Patentgebühr CHF 60.– + Fischereiabgabe CHF 10.–); es erlaubt selbständiges Fischen im Rahmen eines Sportjahrespatentes und das Führen einer eigenen Fangstatistik (§ 46 FiV, Anhang 1 FiV). Für den Untersee und Seerhein gibt es die Jugendkarte für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren (Patentgebühr CHF 35.– + Fischereiabgabe CHF 25.–); sie erlaubt selbständiges Fischen im Rahmen einer Sportfischer-Jahreskarte (§ 50 FiV, Anhang 1 FiV). Das Ausbildungspatent für die Berufsfischerei im Bodensee-Obersee wird ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr erteilt (§ 31 Abs. 1 FiV). Ohne Altersgrenze und ohne Sachkundenachweis ist die Freiangelei (§ 8 FiG, § 14 FiV) sowie das Fischen mit den Gerätschaften und unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers ausserhalb des Untersees und Seerheins (§ 7 Abs. 3 Ziff. 2 FiV).
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Welche Arten im Kanton Thurgau wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Thurgau.
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