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Nachtfischen

Nachtfischen im Kanton Thurgau

eingeschränkt — Nachtfischen ist gewässerabhängig geregelt: in den Binnengewässern ist das Fischen von 24.00 bis 06.00 Uhr verboten, im Bodensee-Obersee und im Untersee/Seerhein gilt ein an Sonnenauf- und -untergang gebundenes Zeitfenster.

Was der Erlass sagt

In den kantonalen Binnengewässern (Flüsse, Bäche, Kanäle, Weiher; z. B. Thur, Murg, Sitter) gilt § 18 Abs. 1 FiV: «Das Fischen von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist verboten.» Abweichende Vorschriften für Bodensee-Obersee, Seerhein und Untersee bleiben ausdrücklich vorbehalten (§ 18 Abs. 2 FiV). Im Bodensee-Obersee ist «die Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt» (Bestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. II.8); Bezugsort für die Zeiten ist die Wetterstation Konstanz. «Der Aal- und Welsfang vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.» Künstliche Lichtquellen zum Anlocken von Fischen sind verboten, und an öffentlichen Ruhetagen vom 1. Mai bis 30. September darf im Gebiet der Halde ab 17.00 Uhr nicht mehr gefischt werden (Ziff. II.8; § 45 FiV). Im Untersee und Seerhein darf «die Fischerei mit dem Angelgerät nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ausgeübt werden. In der Zeit vom 16. Mai bis 31. Oktober ist der Aalfang täglich bis 24.00 Uhr gestattet, nach Sonnenuntergang jedoch nur vom Ufer aus» (§ 18 Abs. 2 Unterseefischereiordnung); die massgebenden Sonnenauf- und -untergangszeiten sind in § 22 der Unterseefischereiordnung in einer festen Monatstabelle festgelegt.

Fundstelle: § 18 FiV; Ziff. II.8 Bestimmungen Bodensee-Obersee; § 18 Abs. 2 und § 22 Unterseefischereiordnung

Im Einzelnen

ZeitfensterBinnengewässer: erlaubt 06.00–24.00 Uhr, verboten 00.00–06.00 Uhr. Bodensee-Obersee: eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang (Bezug Wetterstation Konstanz). Untersee/Seerhein: Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gemäss fester Tabelle in § 22 Unterseefischereiordnung.
AusnahmenBodensee-Obersee: Aal- und Welsfang vom Ufer aus bis 01.00 Uhr gestattet. Untersee/Seerhein: Aalfang vom 16. Mai bis 31. Oktober täglich bis 24.00 Uhr, nach Sonnenuntergang jedoch nur vom Ufer aus (Fangplätze dürfen dann nur über Land aufgesucht werden). Künstliche Lichtquellen zum Anlocken von Fischen sind im Bodensee-Obersee verboten.

Was sonst gilt

Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Thurgau, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Thurgau und Freiangelrecht Thurgau.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei (Fischereiverordnung, FiV) (923.11)
Fassung
vom 13. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (ersetzt die alte FiV von 1977 sowie die Regierungsratsbeschlüsse zur Freiangelei, zur Bodensee-Obersee-Fischerei und zur Unterseefischereiordnung); konsolidierter Erlass RB 923.11
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Gesetz über die Fischerei (FiG) (923.1)
Fassung
Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
Fassung
Staatsvertrag CH/Baden-Württemberg, ausgewerteter Auszug Stand 1. Januar 2018 in der amtlichen Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung für die Angelfischerei am Untersee; geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 FiV, § 48 FiV)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31)
Fassung
beruht auf den Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF); geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 FiV)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Bestimmungen über die Ausübung der Sportfischerei im Bodensee-Obersee (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau, Stand Dezember 2024 (Ausgabe 2025); enthält die einschlägigen Auszüge der UVEK-Verordnung, der Tierschutzverordnung und der VBGF im konsolidierten Wortlaut
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Zusammenstellung der fischereilichen Vorschriften für die Angelfischerei am Untersee (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau (ausgewertete Ausgabe 2020); enthält den Auszug aus der Unterseefischereiordnung (Stand 1. Januar 2018), der Tierschutzverordnung und der VBGF sowie die Erläuterungen zur Statistikführung
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Thurgau nachts fischen?

In den kantonalen Binnengewässern (Flüsse, Bäche, Kanäle, Weiher; z. B. Thur, Murg, Sitter) gilt § 18 Abs. 1 FiV: «Das Fischen von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist verboten.» Abweichende Vorschriften für Bodensee-Obersee, Seerhein und Untersee bleiben ausdrücklich vorbehalten (§ 18 Abs. 2 FiV). Im Bodensee-Obersee ist «die Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt» (Bestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. II.8); Bezugsort für die Zeiten ist die Wetterstation Konstanz. «Der Aal- und Welsfang vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.» Künstliche Lichtquellen zum Anlocken von Fischen sind verboten, und an öffentlichen Ruhetagen vom 1. Mai bis 30. September darf im Gebiet der Halde ab 17.00 Uhr nicht mehr gefischt werden (Ziff. II.8; § 45 FiV). Im Untersee und Seerhein darf «die Fischerei mit dem Angelgerät nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ausgeübt werden. In der Zeit vom 16. Mai bis 31. Oktober ist der Aalfang täglich bis 24.00 Uhr gestattet, nach Sonnenuntergang jedoch nur vom Ufer aus» (§ 18 Abs. 2 Unterseefischereiordnung); die massgebenden Sonnenauf- und -untergangszeiten sind in § 22 der Unterseefischereiordnung in einer festen Monatstabelle festgelegt.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Thurgau.

Wie halten es die anderen Kantone?

Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Thurgau. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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