Zum Inhalt springen

Widerhaken

Widerhaken im Kanton Thurgau

eingeschränkt — Angelhaken mit Widerhaken sind im Kanton grundsätzlich verboten; im Bodensee-Obersee gelten abweichende Regeln und am Untersee dürfen Personen mit Sachkundenachweis Widerhaken verwenden.

Was der Erlass sagt

§ 16 FiV: «Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist verboten.» Abs. 2: «Für den Bodensee-Obersee bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten.» Abs. 3: «Angler und Anglerinnen auf dem Untersee, die über einen Sachkundenachweis gemäss Art. 5a VBGF verfügen, dürfen Angelhaken mit Widerhaken verwenden.» Dies deckt sich mit der Tierschutzverordnung (Art. 23 Abs. 1 lit. c TSchV verbietet Widerhaken, lässt für den Untersee aber die Ausnahme zu). Im Bodensee-Obersee sind Einzelhaken mit Widerhaken zulässig; für die Schleppangelfischerei hält die UVEK-Verordnung fest: «Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken» (Bestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. II.2). Mehrfachhaken (Zwillinge, Drillinge) müssen also stets widerhakenlos sein. Bei der Freiangelei (Uferfischerei) ist ausschliesslich ein einfacher Haken ohne Widerhaken erlaubt (§ 14 Abs. 1 FiV).

Fundstelle: § 16 FiV; § 14 Abs. 1 FiV; Ziff. II.2 Bestimmungen Bodensee-Obersee; Art. 23 Abs. 1 lit. c TSchV

Was sonst gilt

Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Thurgau, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Thurgau und Freiangelrecht Thurgau.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei (Fischereiverordnung, FiV) (923.11)
Fassung
vom 13. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (ersetzt die alte FiV von 1977 sowie die Regierungsratsbeschlüsse zur Freiangelei, zur Bodensee-Obersee-Fischerei und zur Unterseefischereiordnung); konsolidierter Erlass RB 923.11
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Gesetz über die Fischerei (FiG) (923.1)
Fassung
Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
Fassung
Staatsvertrag CH/Baden-Württemberg, ausgewerteter Auszug Stand 1. Januar 2018 in der amtlichen Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung für die Angelfischerei am Untersee; geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 FiV, § 48 FiV)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31)
Fassung
beruht auf den Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF); geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 FiV)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Bestimmungen über die Ausübung der Sportfischerei im Bodensee-Obersee (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau, Stand Dezember 2024 (Ausgabe 2025); enthält die einschlägigen Auszüge der UVEK-Verordnung, der Tierschutzverordnung und der VBGF im konsolidierten Wortlaut
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Zusammenstellung der fischereilichen Vorschriften für die Angelfischerei am Untersee (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau (ausgewertete Ausgabe 2020); enthält den Auszug aus der Unterseefischereiordnung (Stand 1. Januar 2018), der Tierschutzverordnung und der VBGF sowie die Erläuterungen zur Statistikführung
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Thurgau Haken mit Widerhaken erlaubt?

§ 16 FiV: «Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist verboten.» Abs. 2: «Für den Bodensee-Obersee bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten.» Abs. 3: «Angler und Anglerinnen auf dem Untersee, die über einen Sachkundenachweis gemäss Art. 5a VBGF verfügen, dürfen Angelhaken mit Widerhaken verwenden.» Dies deckt sich mit der Tierschutzverordnung (Art. 23 Abs. 1 lit. c TSchV verbietet Widerhaken, lässt für den Untersee aber die Ausnahme zu). Im Bodensee-Obersee sind Einzelhaken mit Widerhaken zulässig; für die Schleppangelfischerei hält die UVEK-Verordnung fest: «Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken» (Bestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. II.2). Mehrfachhaken (Zwillinge, Drillinge) müssen also stets widerhakenlos sein. Bei der Freiangelei (Uferfischerei) ist ausschliesslich ein einfacher Haken ohne Widerhaken erlaubt (§ 14 Abs. 1 FiV).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Thurgau.

Wie halten es die anderen Kantone?

Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 17 weitere Kantone regeln es gleich wie Thurgau. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Widerhaken in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Thurgau