Widerhaken
Widerhaken im Kanton Thurgau
eingeschränkt — Angelhaken mit Widerhaken sind im Kanton grundsätzlich verboten; im Bodensee-Obersee gelten abweichende Regeln und am Untersee dürfen Personen mit Sachkundenachweis Widerhaken verwenden.
Was der Erlass sagt
§ 16 FiV: «Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist verboten.» Abs. 2: «Für den Bodensee-Obersee bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten.» Abs. 3: «Angler und Anglerinnen auf dem Untersee, die über einen Sachkundenachweis gemäss Art. 5a VBGF verfügen, dürfen Angelhaken mit Widerhaken verwenden.» Dies deckt sich mit der Tierschutzverordnung (Art. 23 Abs. 1 lit. c TSchV verbietet Widerhaken, lässt für den Untersee aber die Ausnahme zu). Im Bodensee-Obersee sind Einzelhaken mit Widerhaken zulässig; für die Schleppangelfischerei hält die UVEK-Verordnung fest: «Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken» (Bestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. II.2). Mehrfachhaken (Zwillinge, Drillinge) müssen also stets widerhakenlos sein. Bei der Freiangelei (Uferfischerei) ist ausschliesslich ein einfacher Haken ohne Widerhaken erlaubt (§ 14 Abs. 1 FiV).
Fundstelle: § 16 FiV; § 14 Abs. 1 FiV; Ziff. II.2 Bestimmungen Bodensee-Obersee; Art. 23 Abs. 1 lit. c TSchV
Was sonst gilt
Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Thurgau, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Thurgau und Freiangelrecht Thurgau.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei (Fischereiverordnung, FiV) (923.11)
- Fassung
- vom 13. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (ersetzt die alte FiV von 1977 sowie die Regierungsratsbeschlüsse zur Freiangelei, zur Bodensee-Obersee-Fischerei und zur Unterseefischereiordnung); konsolidierter Erlass RB 923.11
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Gesetz über die Fischerei (FiG) (923.1)
- Fassung
- Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
- Fassung
- Staatsvertrag CH/Baden-Württemberg, ausgewerteter Auszug Stand 1. Januar 2018 in der amtlichen Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung für die Angelfischerei am Untersee; geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 FiV, § 48 FiV)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31)
- Fassung
- beruht auf den Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF); geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 FiV)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Bestimmungen über die Ausübung der Sportfischerei im Bodensee-Obersee (—)
- Fassung
- Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau, Stand Dezember 2024 (Ausgabe 2025); enthält die einschlägigen Auszüge der UVEK-Verordnung, der Tierschutzverordnung und der VBGF im konsolidierten Wortlaut
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Zusammenstellung der fischereilichen Vorschriften für die Angelfischerei am Untersee (—)
- Fassung
- Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau (ausgewertete Ausgabe 2020); enthält den Auszug aus der Unterseefischereiordnung (Stand 1. Januar 2018), der Tierschutzverordnung und der VBGF sowie die Erläuterungen zur Statistikführung
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Sind im Kanton Thurgau Haken mit Widerhaken erlaubt?
§ 16 FiV: «Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist verboten.» Abs. 2: «Für den Bodensee-Obersee bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten.» Abs. 3: «Angler und Anglerinnen auf dem Untersee, die über einen Sachkundenachweis gemäss Art. 5a VBGF verfügen, dürfen Angelhaken mit Widerhaken verwenden.» Dies deckt sich mit der Tierschutzverordnung (Art. 23 Abs. 1 lit. c TSchV verbietet Widerhaken, lässt für den Untersee aber die Ausnahme zu). Im Bodensee-Obersee sind Einzelhaken mit Widerhaken zulässig; für die Schleppangelfischerei hält die UVEK-Verordnung fest: «Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken» (Bestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. II.2). Mehrfachhaken (Zwillinge, Drillinge) müssen also stets widerhakenlos sein. Bei der Freiangelei (Uferfischerei) ist ausschliesslich ein einfacher Haken ohne Widerhaken erlaubt (§ 14 Abs. 1 FiV).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Thurgau.
Wie halten es die anderen Kantone?
Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 17 weitere Kantone regeln es gleich wie Thurgau. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Widerhaken in anderen Kantonen
- Widerhaken Zürich (eingeschränkt)
- Widerhaken Bern (eingeschränkt)
- Widerhaken Luzern (eingeschränkt)
- Widerhaken Uri (eingeschränkt)
- Widerhaken Schwyz (eingeschränkt)
- Widerhaken Obwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Nidwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Glarus (eingeschränkt)
- Widerhaken Zug (eingeschränkt)
- Widerhaken Solothurn (verboten)
- Widerhaken Basel-Stadt (verboten)
- Widerhaken Basel-Landschaft (verboten)
- Widerhaken Schaffhausen (verboten)
- Widerhaken Appenzell Ausserrhoden (nicht geklärt)
- Widerhaken Appenzell Innerrhoden (verboten)
- Widerhaken St. Gallen (eingeschränkt)
- Widerhaken Graubünden (verboten)
- Widerhaken Aargau (eingeschränkt)
- Widerhaken Freiburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Waadt (eingeschränkt)
- Widerhaken Wallis (eingeschränkt)
- Widerhaken Neuenburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Genf (eingeschränkt)
- Widerhaken Jura (verboten)
- Widerhaken Tessin (eingeschränkt)