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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Thurgau

Ob du im Kanton Thurgau ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Thurgau, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Teilweise — im Kanton Thurgau besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.

Fundstelle: § 8 FiG; § 14 und § 7 Abs. 3 Ziff. 1 FiV; § 3 Abs. 2 Ziff. 2 Unterseefischereiordnung (SR 0.923.411)

Was trotzdem gilt

Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Thurgau unverändert weiter:

SaNa im Kanton Thurgau

Für die Erteilung einer Fischereibewilligung ist der Sachkundenachweis für die Fischerei erforderlich (§ 7 Abs. 1 FiV; Rechtsgrundlage Art. 5a VBGF). Die Bewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird Personen erteilt, die das 10. Altersjahr zurückgelegt und sich durch eine Prüfung über die nötige Fachkenntnis ausgewiesen haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Anerkannt werden insbesondere: Sachkundenachweis Fischerei des Netzwerks Anglerausbildung, Thurgauische Sportfischerprüfung, Schweizerische Sportfischerprüfungen, Schweizer Sportfischer-Brevet sowie Fischereischeine und Ausweise über in Deutschland, Österreich und Liechtenstein bestandene Sportfischerprüfungen (§ 7 Abs. 2 FiV). Keines Sachkundenachweises und keiner Fischereibewilligung bedürfen (§ 7 Abs. 3 FiV): Freianglerinnen und Freiangler im Sinne von § 8 FiG; Personen, die mit den Gerätschaften einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers statt dieser Person und unter deren Aufsicht fischen oder ihr beim Fischen helfen (gilt nicht im Gebiet des Untersees und Seerheins); Personen, die mit einer Gastkarte einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers auf dem Untersee fischen. Ausbildungskurse mit Prüfungsabnahme führen von der Fachstelle berechtigte Fischereivereine durch (§ 7 Abs. 5 FiV).

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Die Fischereibewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird ab dem zurückgelegten 10. Altersjahr und nach bestandener Prüfung erteilt (§ 12 Abs. 2 FiG). Für den Bodensee-Obersee gibt es das Jugendpatent für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren zu vergünstigtem Tarif (Patentgebühr CHF 60.– + Fischereiabgabe CHF 10.–); es erlaubt selbständiges Fischen im Rahmen eines Sportjahrespatentes und das Führen einer eigenen Fangstatistik (§ 46 FiV, Anhang 1 FiV). Für den Untersee und Seerhein gibt es die Jugendkarte für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren (Patentgebühr CHF 35.– + Fischereiabgabe CHF 25.–); sie erlaubt selbständiges Fischen im Rahmen einer Sportfischer-Jahreskarte (§ 50 FiV, Anhang 1 FiV). Das Ausbildungspatent für die Berufsfischerei im Bodensee-Obersee wird ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr erteilt (§ 31 Abs. 1 FiV). Ohne Altersgrenze und ohne Sachkundenachweis ist die Freiangelei (§ 8 FiG, § 14 FiV) sowie das Fischen mit den Gerätschaften und unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers ausserhalb des Untersees und Seerheins (§ 7 Abs. 3 Ziff. 2 FiV).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, FiG) (RB 923.1)
Fassung
vom 27.09.1976, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (FiV) (RB 923.11)
Fassung
vom 13.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023); Anhänge 1–3 als PDF unter https://www.rechtsbuch.tg.ch/api/de/versions/2593/annexes
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern (RB 923.2)
Fassung
vom 03.04.1984, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.1996 (Stand 01.01.1996)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31)
Fassung
vom 09.10.1997, Stand 01.02.2026 (letzte Änderung: V des UVEK vom 09.12.2025, AS 2025 858 — neues Fangmindestmass 60 cm für Forellen)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
Fassung
abgeschlossen am 02.11.1977, in Kraft seit 01.01.1979, Stand 01.01.2024 (letzte Änderung: Vereinbarung vom 21.11.2023, AS 2024 41)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte (RB 923.421)
Fassung
vom 04.07.1995, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau: Befristetes Äschenfangverbot im Rhein 2023 bis 2026 (Entscheid JFV TG vom 01.09.2023)
Fassung
Entscheid vom 01.09.2023, gültig vom 01.10.2023 bis 30.09.2026 oder bis auf Widerruf
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau: Fischen auf Forellen im Rhein (Entscheid JFV TG vom 05.01.2023)
Fassung
Entscheid vom 05.01.2023, gültig ab 01.02.2023, ausdrücklich befristet bis 31.01.2026 — Nachfolgeentscheid am 31.07.2026 nicht amtlich publiziert auffindbar
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Thurgau ohne Patent fischen?

Der Kanton Thurgau kennt ein Freiangelrecht: Soweit keine Fischenzen nach § 4 FiG entgegenstehen, ist die Uferfischerei am Bodensee-Obersee, am Untersee und am Rhein für jedermann frei (§ 8 Abs. 1 FiG). Nach § 14 Abs. 2 FiV ist die Freiangelei zusätzlich gestattet: an der Aach auf dem Gebiet der Gemeinden Romanshorn und Salmsach von der Brücke Arbonerstrasse bis zur Mündung, im Badeweiher Pfyn (in unteren Widen) sowie in den Chasperäcker Weihern bei Erzenholz in Frauenfeld entlang der nordseitigen Strasse. Beschränkungen nach § 14 Abs. 1 FiV: Die Uferfischerei ist ausschliesslich mit festem Zapfen und einfacher Angel gestattet; künstliche Köder, Köderfische und Angelhaken mit Widerhaken sind untersagt. Gefangene Fische, die keinen Schonbestimmungen nach kantonalem oder eidgenössischem Recht unterliegen, müssen unverzüglich getötet werden. Schonzeiten, Schonmasse und Tierschutzvorschriften gelten auch bei der Freiangelei. Es ist weder ein Patent noch ein Sachkundenachweis nötig (§ 7 Abs. 3 Ziff. 1 FiV). Für den Untersee ergänzend: Keiner Fischerkarte bedarf, wer vom schweizerischen Ufer aus die Fischerei mit einer Angelrute mit festem Zapfen (Schwimmer) und einfachem Haken ausübt (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2 Unterseefischereiordnung).

Gelten dabei die Schonzeiten?

Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Thurgau unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.

Brauche ich im Kanton Thurgau den SaNa?

Für die Erteilung einer Fischereibewilligung ist der Sachkundenachweis für die Fischerei erforderlich (§ 7 Abs. 1 FiV; Rechtsgrundlage Art. 5a VBGF). Die Bewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird Personen erteilt, die das 10. Altersjahr zurückgelegt und sich durch eine Prüfung über die nötige Fachkenntnis ausgewiesen haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Anerkannt werden insbesondere: Sachkundenachweis Fischerei des Netzwerks Anglerausbildung, Thurgauische Sportfischerprüfung, Schweizerische Sportfischerprüfungen, Schweizer Sportfischer-Brevet sowie Fischereischeine und Ausweise über in Deutschland, Österreich und Liechtenstein bestandene Sportfischerprüfungen (§ 7 Abs. 2 FiV). Keines Sachkundenachweises und keiner Fischereibewilligung bedürfen (§ 7 Abs. 3 FiV): Freianglerinnen und Freiangler im Sinne von § 8 FiG; Personen, die mit den Gerätschaften einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers statt dieser Person und unter deren Aufsicht fischen oder ihr beim Fischen helfen (gilt nicht im Gebiet des Untersees und Seerheins); Personen, die mit einer Gastkarte einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers auf dem Untersee fischen. Ausbildungskurse mit Prüfungsabnahme führen von der Fachstelle berechtigte Fischereivereine durch (§ 7 Abs. 5 FiV).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Die Fischereibewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird ab dem zurückgelegten 10. Altersjahr und nach bestandener Prüfung erteilt (§ 12 Abs. 2 FiG). Für den Bodensee-Obersee gibt es das Jugendpatent für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren zu vergünstigtem Tarif (Patentgebühr CHF 60.– + Fischereiabgabe CHF 10.–); es erlaubt selbständiges Fischen im Rahmen eines Sportjahrespatentes und das Führen einer eigenen Fangstatistik (§ 46 FiV, Anhang 1 FiV). Für den Untersee und Seerhein gibt es die Jugendkarte für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren (Patentgebühr CHF 35.– + Fischereiabgabe CHF 25.–); sie erlaubt selbständiges Fischen im Rahmen einer Sportfischer-Jahreskarte (§ 50 FiV, Anhang 1 FiV). Das Ausbildungspatent für die Berufsfischerei im Bodensee-Obersee wird ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr erteilt (§ 31 Abs. 1 FiV). Ohne Altersgrenze und ohne Sachkundenachweis ist die Freiangelei (§ 8 FiG, § 14 FiV) sowie das Fischen mit den Gerätschaften und unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers ausserhalb des Untersees und Seerheins (§ 7 Abs. 3 Ziff. 2 FiV).

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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Fischereipatent im Kanton Thurgau — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.