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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Thurgau

eingeschränkt — Lebende Köderfische sind verboten; tote Köderfische sind nur eingeschränkt erlaubt und müssen aus dem Einzugsgebiet stammen und dürfen keine geschützten oder geschonten Arten sein.

Was der Erlass sagt

§ 17 Abs. 1 FiV: «Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.» Abs. 2: «Als Köderfische dürfen nur einheimische Arten verwendet werden, die im Einzugsgebiet vorkommen.» Abs. 3: «Fische von Arten und Rassen mit Gefährdungsstatus 1 bis 3 gemäss Anhang 1 VBGF oder Arten, die Schonbestimmungen gemäss § 11 unterliegen, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden»; abweichende Bestimmungen für Bodensee-Obersee und Untersee bleiben vorbehalten. Das Verbot lebender Köderfische bestätigt auch die Tierschutzverordnung (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV). Im Bodensee-Obersee gilt: «Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weissfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder Fangmindestmass noch Schonzeit festgesetzt sind ... Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden» (Bestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. III.2). Im Untersee und Seerhein dürfen «als Köderfische nur im Bodensee gefangene Weissfische verwendet werden» (§ 26 Abs. 5 Unterseefischereiordnung). Bei der Freiangelei sind Köderfische vollständig ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 FiV). Zu Fischfetzen schweigen die Thurgauer Erlasse.

Fundstelle: § 17 FiV; § 14 Abs. 1 FiV; Ziff. III.2 Bestimmungen Bodensee-Obersee; § 26 Abs. 5 Unterseefischereiordnung

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischeerlaubt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Thurgau, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Thurgau und Freiangelrecht Thurgau.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei (Fischereiverordnung, FiV) (923.11)
Fassung
vom 13. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (ersetzt die alte FiV von 1977 sowie die Regierungsratsbeschlüsse zur Freiangelei, zur Bodensee-Obersee-Fischerei und zur Unterseefischereiordnung); konsolidierter Erlass RB 923.11
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Gesetz über die Fischerei (FiG) (923.1)
Fassung
Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
Fassung
Staatsvertrag CH/Baden-Württemberg, ausgewerteter Auszug Stand 1. Januar 2018 in der amtlichen Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung für die Angelfischerei am Untersee; geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 FiV, § 48 FiV)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31)
Fassung
beruht auf den Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF); geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 FiV)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Bestimmungen über die Ausübung der Sportfischerei im Bodensee-Obersee (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau, Stand Dezember 2024 (Ausgabe 2025); enthält die einschlägigen Auszüge der UVEK-Verordnung, der Tierschutzverordnung und der VBGF im konsolidierten Wortlaut
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Zusammenstellung der fischereilichen Vorschriften für die Angelfischerei am Untersee (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau (ausgewertete Ausgabe 2020); enthält den Auszug aus der Unterseefischereiordnung (Stand 1. Januar 2018), der Tierschutzverordnung und der VBGF sowie die Erläuterungen zur Statistikführung
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Thurgau lebende Köderfische erlaubt?

§ 17 Abs. 1 FiV: «Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.» Abs. 2: «Als Köderfische dürfen nur einheimische Arten verwendet werden, die im Einzugsgebiet vorkommen.» Abs. 3: «Fische von Arten und Rassen mit Gefährdungsstatus 1 bis 3 gemäss Anhang 1 VBGF oder Arten, die Schonbestimmungen gemäss § 11 unterliegen, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden»; abweichende Bestimmungen für Bodensee-Obersee und Untersee bleiben vorbehalten. Das Verbot lebender Köderfische bestätigt auch die Tierschutzverordnung (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV). Im Bodensee-Obersee gilt: «Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weissfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder Fangmindestmass noch Schonzeit festgesetzt sind ... Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden» (Bestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. III.2). Im Untersee und Seerhein dürfen «als Köderfische nur im Bodensee gefangene Weissfische verwendet werden» (§ 26 Abs. 5 Unterseefischereiordnung). Bei der Freiangelei sind Köderfische vollständig ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 FiV). Zu Fischfetzen schweigen die Thurgauer Erlasse.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Thurgau.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Thurgau. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Köderfisch in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Thurgau