Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Thurgau
nicht geregelt — Die kantonale Hoheit erstreckt sich auf alle Gewässer, in denen Fische leben können — eine Ausnahme für private Gewässer fehlt.
Was der Erlass sagt
§ 2 FiG TG «Regal»: «(1) Dem Kanton steht die Hoheit an allen Gewässern zu, in denen Fische, Krebse, Amphibien oder Fischnährtiere leben können. (2) Diese Gewässer unterstehen der eidgenössischen Gesetzgebung.» Das ist die weiteste Formulierung aller Kantone. Eine Ausnahme für künstlich angelegte oder geschlossene private Gewässer enthält der Erlass nicht — vor dem Fischen beim Kanton klären.
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Thurgau, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Thurgau und Freiangelrecht Thurgau.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei (Fischereiverordnung, FiV) (923.11)
- Fassung
- vom 13. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (ersetzt die alte FiV von 1977 sowie die Regierungsratsbeschlüsse zur Freiangelei, zur Bodensee-Obersee-Fischerei und zur Unterseefischereiordnung); konsolidierter Erlass RB 923.11
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Gesetz über die Fischerei (FiG) (923.1)
- Fassung
- Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
- Fassung
- Staatsvertrag CH/Baden-Württemberg, ausgewerteter Auszug Stand 1. Januar 2018 in der amtlichen Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung für die Angelfischerei am Untersee; geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 FiV, § 48 FiV)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31)
- Fassung
- beruht auf den Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF); geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 FiV)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Bestimmungen über die Ausübung der Sportfischerei im Bodensee-Obersee (—)
- Fassung
- Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau, Stand Dezember 2024 (Ausgabe 2025); enthält die einschlägigen Auszüge der UVEK-Verordnung, der Tierschutzverordnung und der VBGF im konsolidierten Wortlaut
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Zusammenstellung der fischereilichen Vorschriften für die Angelfischerei am Untersee (—)
- Fassung
- Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau (ausgewertete Ausgabe 2020); enthält den Auszug aus der Unterseefischereiordnung (Stand 1. Januar 2018), der Tierschutzverordnung und der VBGF sowie die Erläuterungen zur Statistikführung
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Thurgau in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
§ 2 FiG TG «Regal»: «(1) Dem Kanton steht die Hoheit an allen Gewässern zu, in denen Fische, Krebse, Amphibien oder Fischnährtiere leben können. (2) Diese Gewässer unterstehen der eidgenössischen Gesetzgebung.» Das ist die weiteste Formulierung aller Kantone. Eine Ausnahme für künstlich angelegte oder geschlossene private Gewässer enthält der Erlass nicht — vor dem Fischen beim Kanton klären.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Thurgau.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 3 weitere Kantone regeln es gleich wie Thurgau. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)