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Nachtfischen

Nachtfischen im Kanton Tessin

eingeschränkt — Nachts wird einzig auf dem Lago Maggiore und dem Luganersee gefischt, dort vom Ufer aus mit der Rute, sowie auf der Tresa ausschliesslich auf der Strecke von Ponte Tresa; in allen übrigen Tessiner Gewässern ist die Fischerei ausserhalb der monatlichen Zeiten von art. 4 RALCSP geschlossen.

Was der Erlass sagt

Der Hauptteil der Verordnung spricht nicht von «Nachtfischen», schliesst es aber über feste Tageszeiten aus. Art. 4 cpv. 1 RALCSP erlaubt die Fischerei in allen Fliessgewässern, Bergseen und Stauseen nur «von 06.00 bis 19.00 Uhr im Monat März; von 05.00 bis 20.00 Uhr im Monat April; von 04.00 bis 21.00 Uhr in den Monaten Mai, Juni und Juli; von 04.30 bis 20.30 Uhr im Monat August; von 05.30 bis 19.00 Uhr im Monat September; von 06.30 bis 18.30 Uhr im Monat Oktober; von 08.00 bis 17.00 Uhr im Monat November». Art. 4 cpv. 2 fügt an, dass «während der Geltung der Sommerzeit die genannten Anfangs- und Endzeiten der Fischerei um eine Stunde nach hinten verschoben werden». Die Tabelle deckt die Monate März bis November ab, weil ausserhalb dieser Spanne ohnehin das allgemeine Fangverbot von art. 2 cpv. 1 lett. b)–e) RALCSP gilt. Verstärkt wird das Verbot durch art. 6 cpv. 2 lett. o RALCSP, der es untersagt, «sich während der verbotenen Fangzeit mit montierter Rute am Ufer der Fliessgewässer und der Seen aufzuhalten»; eine Abweichung bis zu einer Stunde wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet (all. 4 Ziff. 1.1), darüber hinaus sieht art. 11 lett. b RALCSP den Entzug des Patents und der Fangstatistik vor. Lago Maggiore (all. 1 art. 2): Cpv. 1 setzt eigene Monatszeiten für Rute, Senknetz und Schleppfischen fest — Januar 7.00-18.00, Februar 6.00-19.00, März 6.00-20.00, April 5.00-20.30, Mai 4.00-21.00, Juni/Juli/August 4.00-21.15, September 5.00-20.30, Oktober 6.00-19.00, November 6.00-18.00, Dezember 7.00-18.00; cpv. 5 verschiebt diese Zeiten während der Sommerzeit um eine Stunde nach hinten. Entscheidend ist aber cpv. 2: «Das Fischen vom Ufer aus mit der Rute ist immer erlaubt.» Wer auf dem Lago Maggiore vom Ufer aus mit der Rute fischt, ist somit an keine Zeit gebunden, während das Fischen vom Boot aus, das Schleppfischen und das Senknetz im Zeitraster bleiben. Der Fang von Köderfischen mit dem Senknetz bleibt gleichwohl «von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten» (all. 1, tabella 2). Luganersee (all. 2 art. 2): Die Regelung ist mit der des Lago Maggiore identisch — dieselben Monatszeiten in cpv. 1, dieselbe Regel «Das Fischen vom Ufer aus mit der Rute ist immer erlaubt» in cpv. 2, dieselbe Verschiebung um eine Stunde während der Sommerzeit in cpv. 5 und dasselbe nächtliche Verbot des Senknetzes in tabella 4 des Anhangs 2. Tresa (all. 3 art. 3): Das ist die einzige Tessiner Bestimmung, die das Nachtfischen ausdrücklich nennt. Cpv. 1 legt fest, dass «das Nachtfischen ausschliesslich auf der Strecke von der Zollbrücke in Ponte Tresa bis oberhalb des dortigen Regulierwehrs erlaubt ist». Im übrigen Flusslauf gelten von März bis Oktober die Zeiten von art. 4 cpv. 1 der Verordnung und von November bis Februar die Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr (cpv. 2); auch hier verschieben sich die Zeiten während der Sommerzeit um eine Stunde nach hinten (cpv. 3). Auf der Tresa ist die Fischerei den Inhabern der Patente D1 und T1, Jugendlichen zwischen dem 9. und dem 13. Altersjahr sowie Personen im Rollstuhl vorbehalten, mit nur einer Rute je Fischer (all. 3 art. 4 cpv. 1).

Fundstelle: art. 4 RALCSP; art. 6 cpv. 2 lett. o RALCSP; all. 1 art. 2 (e tabella 2); all. 2 art. 2 (e tabella 4); all. 3 art. 3

Im Einzelnen

ZeitfensterFliessgewässer, Bergseen und Stauseen (art. 4 cpv. 1 RALCSP): März 06.00-19.00; April 05.00-20.00; Mai, Juni und Juli 04.00-21.00; August 04.30-20.30; September 05.30-19.00; Oktober 06.30-18.30; November 08.00-17.00 — während der Sommerzeit um eine Stunde nach hinten verschoben (art. 4 cpv. 2). Lago Maggiore und Luganersee, für die Rute vom Boot aus, das Schleppfischen und das Senknetz (all. 1 art. 2 cpv. 1 e all. 2 art. 2 cpv. 1): Januar 07.00-18.00; Februar 06.00-19.00; März 06.00-20.00; April 05.00-20.30; Mai 04.00-21.00; Juni, Juli und August 04.00-21.15; September 05.00-20.30; Oktober 06.00-19.00; November 06.00-18.00; Dezember 07.00-18.00 — ebenfalls während der Sommerzeit um eine Stunde nach hinten verschoben. Tresa (all. 3 art. 3 cpv. 2): von März bis Oktober die Zeiten von art. 4 cpv. 1 RALCSP, von November bis Februar von 08.00 bis 17.00 Uhr.
AusnahmenLago Maggiore und Luganersee: «Das Fischen vom Ufer aus mit der Rute ist immer erlaubt» (all. 1 art. 2 cpv. 2 e all. 2 art. 2 cpv. 2) — das nächtliche Fischen vom Ufer aus mit der Rute ist auf beiden Seen somit zulässig, während das Fischen vom Boot aus, das Schleppfischen und das Senknetz an die Zeiten gebunden bleiben; das Senknetz für den Fang von Köderfischen ist zudem «von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten» (all. 1 tabella 2, all. 2 tabella 4). Tresa: Das Nachtfischen ist «ausschliesslich auf der Strecke von der Zollbrücke in Ponte Tresa bis oberhalb des dortigen Regulierwehrs» erlaubt (all. 3 art. 3 cpv. 1).

Was sonst gilt

Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Tessin, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Tessin und Freiangelrecht Tessin.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Regolamento di applicazione della legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 15 ottobre 1996 (923.110)
Fassung
stato 6 febbraio 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 26 giugno 1996 (923.100)
Fassung
stato 1° dicembre 2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ufficio della caccia e della pesca, Pesca — Domande frequenti
Fassung
consultata il 16 agosto 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Tessin nachts fischen?

Der Hauptteil der Verordnung spricht nicht von «Nachtfischen», schliesst es aber über feste Tageszeiten aus. Art. 4 cpv. 1 RALCSP erlaubt die Fischerei in allen Fliessgewässern, Bergseen und Stauseen nur «von 06.00 bis 19.00 Uhr im Monat März; von 05.00 bis 20.00 Uhr im Monat April; von 04.00 bis 21.00 Uhr in den Monaten Mai, Juni und Juli; von 04.30 bis 20.30 Uhr im Monat August; von 05.30 bis 19.00 Uhr im Monat September; von 06.30 bis 18.30 Uhr im Monat Oktober; von 08.00 bis 17.00 Uhr im Monat November». Art. 4 cpv. 2 fügt an, dass «während der Geltung der Sommerzeit die genannten Anfangs- und Endzeiten der Fischerei um eine Stunde nach hinten verschoben werden». Die Tabelle deckt die Monate März bis November ab, weil ausserhalb dieser Spanne ohnehin das allgemeine Fangverbot von art. 2 cpv. 1 lett. b)–e) RALCSP gilt. Verstärkt wird das Verbot durch art. 6 cpv. 2 lett. o RALCSP, der es untersagt, «sich während der verbotenen Fangzeit mit montierter Rute am Ufer der Fliessgewässer und der Seen aufzuhalten»; eine Abweichung bis zu einer Stunde wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet (all. 4 Ziff. 1.1), darüber hinaus sieht art. 11 lett. b RALCSP den Entzug des Patents und der Fangstatistik vor. Lago Maggiore (all. 1 art. 2): Cpv. 1 setzt eigene Monatszeiten für Rute, Senknetz und Schleppfischen fest — Januar 7.00-18.00, Februar 6.00-19.00, März 6.00-20.00, April 5.00-20.30, Mai 4.00-21.00, Juni/Juli/August 4.00-21.15, September 5.00-20.30, Oktober 6.00-19.00, November 6.00-18.00, Dezember 7.00-18.00; cpv. 5 verschiebt diese Zeiten während der Sommerzeit um eine Stunde nach hinten. Entscheidend ist aber cpv. 2: «Das Fischen vom Ufer aus mit der Rute ist immer erlaubt.» Wer auf dem Lago Maggiore vom Ufer aus mit der Rute fischt, ist somit an keine Zeit gebunden, während das Fischen vom Boot aus, das Schleppfischen und das Senknetz im Zeitraster bleiben. Der Fang von Köderfischen mit dem Senknetz bleibt gleichwohl «von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten» (all. 1, tabella 2). Luganersee (all. 2 art. 2): Die Regelung ist mit der des Lago Maggiore identisch — dieselben Monatszeiten in cpv. 1, dieselbe Regel «Das Fischen vom Ufer aus mit der Rute ist immer erlaubt» in cpv. 2, dieselbe Verschiebung um eine Stunde während der Sommerzeit in cpv. 5 und dasselbe nächtliche Verbot des Senknetzes in tabella 4 des Anhangs 2. Tresa (all. 3 art. 3): Das ist die einzige Tessiner Bestimmung, die das Nachtfischen ausdrücklich nennt. Cpv. 1 legt fest, dass «das Nachtfischen ausschliesslich auf der Strecke von der Zollbrücke in Ponte Tresa bis oberhalb des dortigen Regulierwehrs erlaubt ist». Im übrigen Flusslauf gelten von März bis Oktober die Zeiten von art. 4 cpv. 1 der Verordnung und von November bis Februar die Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr (cpv. 2); auch hier verschieben sich die Zeiten während der Sommerzeit um eine Stunde nach hinten (cpv. 3). Auf der Tresa ist die Fischerei den Inhabern der Patente D1 und T1, Jugendlichen zwischen dem 9. und dem 13. Altersjahr sowie Personen im Rollstuhl vorbehalten, mit nur einer Rute je Fischer (all. 3 art. 4 cpv. 1).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Tessin.

Wie halten es die anderen Kantone?

Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Tessin. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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