Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Tessin
erlaubt — Ja: In den Weihern mit privaten Fischereirechten — Origlio, Audan (Quinto) und Astano — und in den kostenpflichtigen privaten Sportfischereianlagen braucht es kein kantonales Patent und gilt auch keines, doch in privaten Gewässern, zu denen die Fische natürlichen Zugang haben, bleiben die übrigen Bestimmungen der LCSP anwendbar, und die Zugangsbedingungen setzt der Rechteinhaber oder der Betreiber.
Was der Erlass sagt
Das Ufficio della caccia e della pesca (kantonales Jagd- und Fischereiamt) beantwortet die Frage «Braucht es zum Fischen ein Fischereipatent?» so: «Ja, im Tessin braucht es für die Ausübung der Fischerei in den öffentlichen Gewässern ein ordentliches Fischereipatent. Das gilt auch für das Fischen vom Ufer des Lago Maggiore und des Luganersees aus. Ausgenommen sind die Weiher von Muzzano (allgemeines Fischereiverbot), Origlio, Audan (Quinto) und Astano (mit privaten Fischereirechten belastet).» Auf die Frage «Braucht es ein Fischereipatent auch für die Nutzung der privaten, gegen Bezahlung zugänglichen Sportfischeranlagen?» antwortet es: «Nein, in den Sportfischereizonen gelten die kantonalen Fischereipatente nicht.» Die drei Ausnahmen sind von unterschiedlicher Natur: Origlio, Audan und Astano sind mit privaten Fischereirechten belastet, während für den Muzzano ein allgemeines Verbot gilt — dort wird überhaupt nicht gefischt, weder mit noch ohne Patent. Die gesetzliche Grundlage der Befreiung steht in art. 13 LCSP: Cpv. 1 hält fest, dass «die Ausübung der Fischerei den Erwerb des Patents voraussetzt», doch cpv. 3 behält die privaten Rechte ausdrücklich vor: «Vorbehalten bleiben die rechtlich anerkannten privaten Fischereirechte.» Nach demselben Muster ist das Fischereiregal geordnet: «Das Fischereirecht und die Befugnis, es zu verleihen, stehen dem Kanton zu; vorbehalten bleiben die wohlerworbenen Rechte» (art. 3 cpv. 1 LCSP), und der Kanton kann die wohlerworbenen Rechte nach dem Enteignungsgesetz zurückkaufen (art. 3 cpv. 2 LCSP). Dass die Kategorie der Gewässer mit privaten Rechten eine Tessiner Rechtskategorie ist, bestätigt art. 9 cpv. 1 LCSP, wonach Fischereiwettkämpfe «einzig auf dem Lago Maggiore und dem Luganersee sowie in Gewässern mit privaten Fischereirechten stattfinden dürfen». Die Befreiung betrifft allerdings das Patent, nicht das gesamte Fischereirecht: Art. 2 cpv. 1 LCSP steckt einen weiten Geltungsbereich ab — «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und die privaten Gewässer sowie für Fischzuchtanlagen und private künstliche Becken, zu denen Fische und Krebse auf natürlichem Weg gelangen können.» Das private Eigentum am Wasser allein entzieht dieses also noch nicht der LCSP: Anwendbar bleiben namentlich die ganzjährig geschonten Arten, die Fangmindestmasse und die Strafbestimmungen. Ausserhalb des Geltungsbereichs liegen einzig die privaten Anlagen und künstlichen Becken, zu denen Fische und Krebse auf natürlichem Weg gerade nicht gelangen können — der typische Fall der Sportfischereizonen gegen Bezahlung, wo denn auch das kantonale Patent nicht gilt und der Betreiber eigene Regeln und Tarife setzt. Vorbehalten bleiben ferner, für die gemischten Gewässer und für die mit Nachbarkantonen gemeinsamen Gewässer, das italienisch-schweizerische Abkommen und die interkantonalen Vereinbarungen (art. 2 cpv. 2 e 3 LCSP). Das RALCSP enthält keinen eigenen Artikel zum Geltungsbereich: Sein art. 1 regelt die Zuständigkeiten des Amts, die Abgrenzung ist deshalb im Gesetz nachzulesen.
Fundstelle: art. 13 cpv. 1 e 3 LCSP; art. 2 cpv. 1 LCSP; art. 3 cpv. 1 LCSP; art. 9 cpv. 1 LCSP; FAQ UCP
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Tessin, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Tessin und Freiangelrecht Tessin.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Regolamento di applicazione della legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 15 ottobre 1996 (923.110)
- Fassung
- stato 6 febbraio 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 26 giugno 1996 (923.100)
- Fassung
- stato 1° dicembre 2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ufficio della caccia e della pesca, Pesca — Domande frequenti
- Fassung
- consultata il 16 agosto 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Tessin in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
Das Ufficio della caccia e della pesca (kantonales Jagd- und Fischereiamt) beantwortet die Frage «Braucht es zum Fischen ein Fischereipatent?» so: «Ja, im Tessin braucht es für die Ausübung der Fischerei in den öffentlichen Gewässern ein ordentliches Fischereipatent. Das gilt auch für das Fischen vom Ufer des Lago Maggiore und des Luganersees aus. Ausgenommen sind die Weiher von Muzzano (allgemeines Fischereiverbot), Origlio, Audan (Quinto) und Astano (mit privaten Fischereirechten belastet).» Auf die Frage «Braucht es ein Fischereipatent auch für die Nutzung der privaten, gegen Bezahlung zugänglichen Sportfischeranlagen?» antwortet es: «Nein, in den Sportfischereizonen gelten die kantonalen Fischereipatente nicht.» Die drei Ausnahmen sind von unterschiedlicher Natur: Origlio, Audan und Astano sind mit privaten Fischereirechten belastet, während für den Muzzano ein allgemeines Verbot gilt — dort wird überhaupt nicht gefischt, weder mit noch ohne Patent. Die gesetzliche Grundlage der Befreiung steht in art. 13 LCSP: Cpv. 1 hält fest, dass «die Ausübung der Fischerei den Erwerb des Patents voraussetzt», doch cpv. 3 behält die privaten Rechte ausdrücklich vor: «Vorbehalten bleiben die rechtlich anerkannten privaten Fischereirechte.» Nach demselben Muster ist das Fischereiregal geordnet: «Das Fischereirecht und die Befugnis, es zu verleihen, stehen dem Kanton zu; vorbehalten bleiben die wohlerworbenen Rechte» (art. 3 cpv. 1 LCSP), und der Kanton kann die wohlerworbenen Rechte nach dem Enteignungsgesetz zurückkaufen (art. 3 cpv. 2 LCSP). Dass die Kategorie der Gewässer mit privaten Rechten eine Tessiner Rechtskategorie ist, bestätigt art. 9 cpv. 1 LCSP, wonach Fischereiwettkämpfe «einzig auf dem Lago Maggiore und dem Luganersee sowie in Gewässern mit privaten Fischereirechten stattfinden dürfen». Die Befreiung betrifft allerdings das Patent, nicht das gesamte Fischereirecht: Art. 2 cpv. 1 LCSP steckt einen weiten Geltungsbereich ab — «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und die privaten Gewässer sowie für Fischzuchtanlagen und private künstliche Becken, zu denen Fische und Krebse auf natürlichem Weg gelangen können.» Das private Eigentum am Wasser allein entzieht dieses also noch nicht der LCSP: Anwendbar bleiben namentlich die ganzjährig geschonten Arten, die Fangmindestmasse und die Strafbestimmungen. Ausserhalb des Geltungsbereichs liegen einzig die privaten Anlagen und künstlichen Becken, zu denen Fische und Krebse auf natürlichem Weg gerade nicht gelangen können — der typische Fall der Sportfischereizonen gegen Bezahlung, wo denn auch das kantonale Patent nicht gilt und der Betreiber eigene Regeln und Tarife setzt. Vorbehalten bleiben ferner, für die gemischten Gewässer und für die mit Nachbarkantonen gemeinsamen Gewässer, das italienisch-schweizerische Abkommen und die interkantonalen Vereinbarungen (art. 2 cpv. 2 e 3 LCSP). Das RALCSP enthält keinen eigenen Artikel zum Geltungsbereich: Sein art. 1 regelt die Zuständigkeiten des Amts, die Abgrenzung ist deshalb im Gesetz nachzulesen.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Tessin.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Tessin. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)