Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Tessin
Ob du im Kanton Tessin ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Tessin, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Teilweise — im Kanton Tessin besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.
Fischen setzt in der Regel das Patent voraus (art. 13 cpv. 1 LCSP); für Erwachsene gilt im Tessin durchwegs die Patentpflicht, und zwar auch für das Fischen vom Ufer des Lago Maggiore und des Luganersees. Es gibt drei Ausnahmen. Erstens: Kinder bis 8 Jahre dürfen ohne Patent fischen, mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit gültigem Patent und gültiger Fangstatistik; die Zahl der Geräte bleibt innerhalb der für die Aufsichtsperson zulässigen Zahl, die Fänge werden in deren Fangstatistik eingetragen und auf deren Kontingent angerechnet, und die Aufsichtsperson haftet für die Einhaltung der Vorschriften (art. 13a cpv. 1 LCSP). Zweitens: Jugendliche zwischen 9 und 13 Jahren mit elterlicher Einwilligung sowie Personen im Rollstuhl dürfen ohne Patent fischen, müssen aber Fischereitage und Fänge in der dafür vorgesehenen Fangstatistik eintragen (art. 13a cpv. 2 LCSP) und diese zusammen mit einem gültigen Ausweis mitführen (art. 17 cpv. 2 LCSP). Drittens: Gesetzlich anerkannte private Fischereirechte bleiben vorbehalten (art. 13 cpv. 3 LCSP); nach Angaben des Amts für Jagd und Fischerei sind die Weiher von Origlio, Audan (Quinto) und Astano wegen privater Fischereirechte von der Patentpflicht ausgenommen, während für den Weiher von Muzzano ein allgemeines Fischereiverbot gilt. In privaten, gegen Bezahlung zugänglichen Sportfischeranlagen gelten die kantonalen Patente nicht; Tarife und Regeln legt dort die Betreiberin oder der Betreiber fest.
Fundstelle: art. 13 cpv. 1 e 3, art. 13a LCSP
Was trotzdem gilt
Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Tessin unverändert weiter:
- Schonzeiten und Fangmasse Tessin — jede Art mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmass.
- Die Untergrenzen des Bundes nach VBGF (SR 923.01); der Kanton darf strenger sein, nie milder.
- Ganzjährig geschonte und nach Anhang 1 VBGF geschützte Arten bleiben tabu.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — fachgerecht betäuben und töten.
SaNa im Kanton Tessin
Der SaNa ist für die Jahrespatente verlangt. Nach art. 14 cpv. 1 LCSP wird das Jahrespatent für die Angelfischerei (Typ D) nur an Personen ausgestellt, die mindestens 14 Jahre alt sind und einen eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 5a VBGF besitzen (SaNa-Ausweis oder gleichwertig); nach art. 15 cpv. 1 lett. f LCSP wird das Patent verweigert, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2021 räumte Fischerinnen und Fischern, die im Tessin bereits ein Jahrespatent gelöst hatten, drei Jahre ab Inkrafttreten (1. Dezember 2022) ein, um die Befähigung zu erwerben; das Amt für Jagd und Fischerei hält fest, dass mit dem Jahr 2026 der SaNa-Ausweis für alle im Tessin ausgestellten Jahrespatente obligatorisch geworden ist. Für die touristischen Kurzzeitpatente T1 und T2 sowie für Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 14. Altersjahr ist der Ausweis nicht verlangt. Den Einführungskurs Fischerei und die Prüfung für den SaNa-Ausweis führt die Tessiner Föderation für Aquakultur und Fischerei (FTAP) mindestens einmal jährlich durch, offen ab dem vollendeten 13. Altersjahr (art. 29 cpv. 1 LCSP, art. 28 RALCSP); wer den Kurs besucht, tritt anschliessend zur Prüfung an (art. 28 cpv. 5 RALCSP). Für das Patent zur Netzfischerei (Typ P) ist dagegen die von der ASSORETI durchgeführte und vom Staatsrat anerkannte Prüfung massgebend (art. 14 cpv. 2 LCSP, art. 28a RALCSP).
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
Kinder bis 8 Jahre fischen ohne Patent und ohne eigene Fangstatistik, mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Patent, die Geräte und Fänge auf ihr eigenes Kontingent nimmt (art. 13a cpv. 1 LCSP). Jugendliche zwischen 9 und 13 Jahren fischen mit elterlicher Einwilligung ohne Patent, müssen aber die Fangstatistik führen und Fischereitage wie Fänge darin eintragen (art. 13a cpv. 2 LCSP, art. 8 cpv. 2 RALCSP); das Amt für Jagd und Fischerei bezeichnet die Abgabe als kostenlos. Amtsformulierung und Gesetzeswortlaut gehen an dieser Stelle auseinander: Das Amt spricht von einem Gratispatent für diese Altersgruppe, das Gesetz vom Fischen ohne Patent mit blosser Fangstatistik. Ab dem vollendeten 14. Altersjahr braucht es das Patent: Verweigert wird es, wer jünger als 14 Jahre ist und die Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge nicht besitzt (art. 15 cpv. 1 lett. b LCSP); vorausgesetzt ist zudem der SaNa-Ausweis (art. 14 cpv. 1 LCSP). Für Antragstellende zwischen 14 und 17 Jahren setzt art. 16 cpv. 2 LCSP ermässigte, vom Wohnsitz unabhängige Gebühren fest: D1 CHF 50.–, D3 CHF 20.–, T1 CHF 20.– (2 Tage) und CHF 30.– (7 Tage); der Zuschlag beträgt für diese Altersgruppe CHF 25.– statt CHF 60.– (art. 12 cpv. 7 RALCSP). Für alle genannten Altersgrenzen gilt das Jahr, in dem das Alter erreicht wird, unabhängig vom Tag des Geburtstags (art. 13 cpv. 4 LCSP). Das Patent zur Netzfischerei (Typ P) bleibt Personen ab vollendetem 18. Altersjahr vorbehalten (art. 15 cpv. 1 lett. a LCSP); zur SaNa-Prüfung wird ab dem vollendeten 13. Altersjahr zugelassen (art. 28 cpv. 1 RALCSP).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Regolamento di applicazione della legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 15 ottobre 1996 (923.110)
- Fassung
- stato 6 febbraio 2026 (raccolta delle leggi aggiornata al BU 27/2026 del 07.08.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e gamberi indigeni del 26 giugno 1996 (923.100)
- Fassung
- stato 1° dicembre 2024 (raccolta delle leggi aggiornata al BU 27/2026 del 07.08.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Decreto esecutivo concernente le zone di protezione pesca 2025-2030 del 9 ottobre 2024 (923.250)
- Fassung
- stato 1° gennaio 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Convenzione del 19 marzo 1986 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica Italiana per la pesca nelle acque italo-svizzere (RS 0.923.51)
- Fassung
- conclusa il 19 marzo 1986, entrata in vigore il 1° aprile 1989
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Tessin ohne Patent fischen?
Fischen setzt in der Regel das Patent voraus (art. 13 cpv. 1 LCSP); für Erwachsene gilt im Tessin durchwegs die Patentpflicht, und zwar auch für das Fischen vom Ufer des Lago Maggiore und des Luganersees. Es gibt drei Ausnahmen. Erstens: Kinder bis 8 Jahre dürfen ohne Patent fischen, mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit gültigem Patent und gültiger Fangstatistik; die Zahl der Geräte bleibt innerhalb der für die Aufsichtsperson zulässigen Zahl, die Fänge werden in deren Fangstatistik eingetragen und auf deren Kontingent angerechnet, und die Aufsichtsperson haftet für die Einhaltung der Vorschriften (art. 13a cpv. 1 LCSP). Zweitens: Jugendliche zwischen 9 und 13 Jahren mit elterlicher Einwilligung sowie Personen im Rollstuhl dürfen ohne Patent fischen, müssen aber Fischereitage und Fänge in der dafür vorgesehenen Fangstatistik eintragen (art. 13a cpv. 2 LCSP) und diese zusammen mit einem gültigen Ausweis mitführen (art. 17 cpv. 2 LCSP). Drittens: Gesetzlich anerkannte private Fischereirechte bleiben vorbehalten (art. 13 cpv. 3 LCSP); nach Angaben des Amts für Jagd und Fischerei sind die Weiher von Origlio, Audan (Quinto) und Astano wegen privater Fischereirechte von der Patentpflicht ausgenommen, während für den Weiher von Muzzano ein allgemeines Fischereiverbot gilt. In privaten, gegen Bezahlung zugänglichen Sportfischeranlagen gelten die kantonalen Patente nicht; Tarife und Regeln legt dort die Betreiberin oder der Betreiber fest.
Gelten dabei die Schonzeiten?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Tessin unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.
Brauche ich im Kanton Tessin den SaNa?
Der SaNa ist für die Jahrespatente verlangt. Nach art. 14 cpv. 1 LCSP wird das Jahrespatent für die Angelfischerei (Typ D) nur an Personen ausgestellt, die mindestens 14 Jahre alt sind und einen eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 5a VBGF besitzen (SaNa-Ausweis oder gleichwertig); nach art. 15 cpv. 1 lett. f LCSP wird das Patent verweigert, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2021 räumte Fischerinnen und Fischern, die im Tessin bereits ein Jahrespatent gelöst hatten, drei Jahre ab Inkrafttreten (1. Dezember 2022) ein, um die Befähigung zu erwerben; das Amt für Jagd und Fischerei hält fest, dass mit dem Jahr 2026 der SaNa-Ausweis für alle im Tessin ausgestellten Jahrespatente obligatorisch geworden ist. Für die touristischen Kurzzeitpatente T1 und T2 sowie für Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 14. Altersjahr ist der Ausweis nicht verlangt. Den Einführungskurs Fischerei und die Prüfung für den SaNa-Ausweis führt die Tessiner Föderation für Aquakultur und Fischerei (FTAP) mindestens einmal jährlich durch, offen ab dem vollendeten 13. Altersjahr (art. 29 cpv. 1 LCSP, art. 28 RALCSP); wer den Kurs besucht, tritt anschliessend zur Prüfung an (art. 28 cpv. 5 RALCSP). Für das Patent zur Netzfischerei (Typ P) ist dagegen die von der ASSORETI durchgeführte und vom Staatsrat anerkannte Prüfung massgebend (art. 14 cpv. 2 LCSP, art. 28a RALCSP).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Kinder bis 8 Jahre fischen ohne Patent und ohne eigene Fangstatistik, mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Patent, die Geräte und Fänge auf ihr eigenes Kontingent nimmt (art. 13a cpv. 1 LCSP). Jugendliche zwischen 9 und 13 Jahren fischen mit elterlicher Einwilligung ohne Patent, müssen aber die Fangstatistik führen und Fischereitage wie Fänge darin eintragen (art. 13a cpv. 2 LCSP, art. 8 cpv. 2 RALCSP); das Amt für Jagd und Fischerei bezeichnet die Abgabe als kostenlos. Amtsformulierung und Gesetzeswortlaut gehen an dieser Stelle auseinander: Das Amt spricht von einem Gratispatent für diese Altersgruppe, das Gesetz vom Fischen ohne Patent mit blosser Fangstatistik. Ab dem vollendeten 14. Altersjahr braucht es das Patent: Verweigert wird es, wer jünger als 14 Jahre ist und die Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge nicht besitzt (art. 15 cpv. 1 lett. b LCSP); vorausgesetzt ist zudem der SaNa-Ausweis (art. 14 cpv. 1 LCSP). Für Antragstellende zwischen 14 und 17 Jahren setzt art. 16 cpv. 2 LCSP ermässigte, vom Wohnsitz unabhängige Gebühren fest: D1 CHF 50.–, D3 CHF 20.–, T1 CHF 20.– (2 Tage) und CHF 30.– (7 Tage); der Zuschlag beträgt für diese Altersgruppe CHF 25.– statt CHF 60.– (art. 12 cpv. 7 RALCSP). Für alle genannten Altersgrenzen gilt das Jahr, in dem das Alter erreicht wird, unabhängig vom Tag des Geburtstags (art. 13 cpv. 4 LCSP). Das Patent zur Netzfischerei (Typ P) bleibt Personen ab vollendetem 18. Altersjahr vorbehalten (art. 15 cpv. 1 lett. a LCSP); zur SaNa-Prüfung wird ab dem vollendeten 13. Altersjahr zugelassen (art. 28 cpv. 1 RALCSP).
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Freiburg
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- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
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