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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Tessin

eingeschränkt — Der lebende Köderfisch ist in allen Fliessgewässern verboten und nur auf dem Lago Maggiore, dem Luganersee und der Tresa sowie — unter genauen Bedingungen — in den nummerierten Bergseen und Stauseen erlaubt; der tote Köderfisch bleibt zulässig, sofern er zu keiner geschützten, untermassigen oder bedrohten Art gehört.

Was der Erlass sagt

Grundverbot für die Fliessgewässer (art. 6 cpv. 2 lett. t RALCSP): Verboten ist es, «in den Fliessgewässern den lebenden Köderfisch als Köder zu verwenden». In den Tessiner Flüssen und Bächen darf deshalb nur der tote oder der künstliche Köderfisch eingesetzt werden. Im ganzen Kanton ausgeschlossene Arten (art. 23 cpv. 1 RALCSP): «Auf dem gesamten Kantonsgebiet ist es verboten, folgende Fische zu handeln, mitzuführen und als Köder zu verwenden: a) lebende Fische von Arten, die nicht zur einheimischen Fauna gehören, ausgenommen der gardon (Rotauge) auf dem Lago Maggiore, dem Luganersee und in der Tresa; b) lebende oder tote Fische, die geschützt oder untermassig sind oder bedrohten Arten angehören (vgl. Anhang 1 VBGF, Gefährdungsgrad 0 bis 2).» Lett. b erfasst den lebenden wie den toten Köder, lett. a dagegen nur die lebenden Fische. Das Verbot, untermassige Fische als Köder zu verwenden, wiederholen die Anhänge (all. 1 art. 6, all. 2 art. 6, all. 3 art. 5 lett. h: «Ebenso ist es verboten, sie als Köder zu verwenden»). Fälle, in denen der lebende Köder zugelassen ist (art. 23 cpv. 2 RALCSP): «a) im Lago Maggiore und im Luganersee sowie in der Tresa nach Massgabe der Anhänge 1, 2 und 3; b) in den auf der Referenzkarte nummerierten Bergseen und Stauseen, und zwar einzig dort, wo Hindernisse unter Wasser wie Wasserpflanzen, Holz oder Steinschüttungen die Verwendung des toten Köderfischs verunmöglichen; c) unter der Bedingung, dass sie allein am Maul angeködert werden.» Die Bedingung des Anköderns allein am Maul gilt kumulativ für alle Fälle. Lago Maggiore (all. 1 art. 3 cpv. 2) und Luganersee (all. 2 art. 3 cpv. 2): «Die Verwendung des lebenden Köderfischs ist einzig bei den Geräten der Kategorien Schleppfischen und Rute erlaubt, und zwar so, dass die Bewegung des Köderfischs unbeeinträchtigt bleibt.» Tresa (all. 3 art. 4 cpv. 2): «Die Verwendung des lebenden Köderfischs ist erlaubt, sofern die Bewegung des Köderfischs unbeeinträchtigt bleibt.» Sonderregel für die drei Bergseen mit zwei Ruten (art. 6 cpv. 2 lett. d RALCSP): In den Seen Ritom, Naret Grande und Sambuco ist ab dem zweiten Sonntag im Juni die gleichzeitige Verwendung von zwei Ruten erlaubt, «sofern beide mit toten, ungeschützten Fischen, lebenden Elritzen oder Kunstfischen beködert sind; die Gesamtlänge der Köder darf in keinem Fall weniger als 7 cm betragen». Fang von Köderfischen (art. 7 RALCSP): Neben der Rute ist je Fischer eine Flasche oder eine kleine Reuse zugelassen, im Lago Maggiore und im Luganersee zwei Flaschen oder kleine Reusen (cpv. 1); gefangen werden darf während der Zeiten von art. 4 (cpv. 2); «die Fänge haben sich auf das unbedingt Nötige zu beschränken», und das Amt kann Fischereigeschäften gegen Gebühr bewilligen, lebende Köderfische zum Verkauf zu fangen (cpv. 3); verboten ist es, in den Flüssen, Stauseen und Bergseen während der allgemeinen Verbotszeit wirbellose Wassertiere und Fische zu Köderzwecken zu fangen (cpv. 4). In den Bergseen über 1200 m ist der Fang von Köderfischen mit der Flasche oder der dafür bestimmten Reuse «ab 12.00 Uhr des Vortags zum ersten Sonntag im Juni» erlaubt (art. 2 cpv. 1 lett. c). Auf dem Lago Maggiore und dem Luganersee ist das Senknetz mit einer Maschenweite zwischen 6 und 8 mm und einer Seitenlänge von höchstens 1,5 m zugelassen; es ist verboten, wenn es den Grund streift, und im Schlepp, und es ist «von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten»; die gefangenen Köderfische «sind in einem geeigneten Behälter unterzubringen und darin lebend zu halten» (all. 1 tabella 2, all. 2 tabella 4). Auf der Tresa sind die Geräte für den Fang von Köderfischen (Senknetz, kleine Reuse, Flasche) nur auf der Strecke von der Zollbrücke in Ponte Tresa bis oberhalb des Regulierwehrs zugelassen (all. 3 art. 4 cpv. 1). Haken: Der mehrspitzige Haken (ancoretta) ist beim Fischen mit natürlichem und künstlichem Köderfisch und mit dem Blinker zugelassen (art. 6 cpv. 2 lett. g); in den nummerierten Bergseen und Stauseen ist der Widerhaken auch für den Köderfisch erlaubt (art. 6 cpv. 2 lett. h).

Fundstelle: art. 6 cpv. 2 lett. d, g, t RALCSP; art. 7 RALCSP; art. 23 RALCSP; all. 1 art. 3 cpv. 2 e tabella 2; all. 2 art. 3 cpv. 2 e tabella 4; all. 3 art. 4 cpv. 2 e art. 5 lett. h

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeeingeschränkt
Tote Köderfischeeingeschränkt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Tessin, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Tessin und Freiangelrecht Tessin.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Regolamento di applicazione della legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 15 ottobre 1996 (923.110)
Fassung
stato 6 febbraio 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 26 giugno 1996 (923.100)
Fassung
stato 1° dicembre 2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ufficio della caccia e della pesca, Pesca — Domande frequenti
Fassung
consultata il 16 agosto 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Tessin lebende Köderfische erlaubt?

Grundverbot für die Fliessgewässer (art. 6 cpv. 2 lett. t RALCSP): Verboten ist es, «in den Fliessgewässern den lebenden Köderfisch als Köder zu verwenden». In den Tessiner Flüssen und Bächen darf deshalb nur der tote oder der künstliche Köderfisch eingesetzt werden. Im ganzen Kanton ausgeschlossene Arten (art. 23 cpv. 1 RALCSP): «Auf dem gesamten Kantonsgebiet ist es verboten, folgende Fische zu handeln, mitzuführen und als Köder zu verwenden: a) lebende Fische von Arten, die nicht zur einheimischen Fauna gehören, ausgenommen der gardon (Rotauge) auf dem Lago Maggiore, dem Luganersee und in der Tresa; b) lebende oder tote Fische, die geschützt oder untermassig sind oder bedrohten Arten angehören (vgl. Anhang 1 VBGF, Gefährdungsgrad 0 bis 2).» Lett. b erfasst den lebenden wie den toten Köder, lett. a dagegen nur die lebenden Fische. Das Verbot, untermassige Fische als Köder zu verwenden, wiederholen die Anhänge (all. 1 art. 6, all. 2 art. 6, all. 3 art. 5 lett. h: «Ebenso ist es verboten, sie als Köder zu verwenden»). Fälle, in denen der lebende Köder zugelassen ist (art. 23 cpv. 2 RALCSP): «a) im Lago Maggiore und im Luganersee sowie in der Tresa nach Massgabe der Anhänge 1, 2 und 3; b) in den auf der Referenzkarte nummerierten Bergseen und Stauseen, und zwar einzig dort, wo Hindernisse unter Wasser wie Wasserpflanzen, Holz oder Steinschüttungen die Verwendung des toten Köderfischs verunmöglichen; c) unter der Bedingung, dass sie allein am Maul angeködert werden.» Die Bedingung des Anköderns allein am Maul gilt kumulativ für alle Fälle. Lago Maggiore (all. 1 art. 3 cpv. 2) und Luganersee (all. 2 art. 3 cpv. 2): «Die Verwendung des lebenden Köderfischs ist einzig bei den Geräten der Kategorien Schleppfischen und Rute erlaubt, und zwar so, dass die Bewegung des Köderfischs unbeeinträchtigt bleibt.» Tresa (all. 3 art. 4 cpv. 2): «Die Verwendung des lebenden Köderfischs ist erlaubt, sofern die Bewegung des Köderfischs unbeeinträchtigt bleibt.» Sonderregel für die drei Bergseen mit zwei Ruten (art. 6 cpv. 2 lett. d RALCSP): In den Seen Ritom, Naret Grande und Sambuco ist ab dem zweiten Sonntag im Juni die gleichzeitige Verwendung von zwei Ruten erlaubt, «sofern beide mit toten, ungeschützten Fischen, lebenden Elritzen oder Kunstfischen beködert sind; die Gesamtlänge der Köder darf in keinem Fall weniger als 7 cm betragen». Fang von Köderfischen (art. 7 RALCSP): Neben der Rute ist je Fischer eine Flasche oder eine kleine Reuse zugelassen, im Lago Maggiore und im Luganersee zwei Flaschen oder kleine Reusen (cpv. 1); gefangen werden darf während der Zeiten von art. 4 (cpv. 2); «die Fänge haben sich auf das unbedingt Nötige zu beschränken», und das Amt kann Fischereigeschäften gegen Gebühr bewilligen, lebende Köderfische zum Verkauf zu fangen (cpv. 3); verboten ist es, in den Flüssen, Stauseen und Bergseen während der allgemeinen Verbotszeit wirbellose Wassertiere und Fische zu Köderzwecken zu fangen (cpv. 4). In den Bergseen über 1200 m ist der Fang von Köderfischen mit der Flasche oder der dafür bestimmten Reuse «ab 12.00 Uhr des Vortags zum ersten Sonntag im Juni» erlaubt (art. 2 cpv. 1 lett. c). Auf dem Lago Maggiore und dem Luganersee ist das Senknetz mit einer Maschenweite zwischen 6 und 8 mm und einer Seitenlänge von höchstens 1,5 m zugelassen; es ist verboten, wenn es den Grund streift, und im Schlepp, und es ist «von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten»; die gefangenen Köderfische «sind in einem geeigneten Behälter unterzubringen und darin lebend zu halten» (all. 1 tabella 2, all. 2 tabella 4). Auf der Tresa sind die Geräte für den Fang von Köderfischen (Senknetz, kleine Reuse, Flasche) nur auf der Strecke von der Zollbrücke in Ponte Tresa bis oberhalb des Regulierwehrs zugelassen (all. 3 art. 4 cpv. 1). Haken: Der mehrspitzige Haken (ancoretta) ist beim Fischen mit natürlichem und künstlichem Köderfisch und mit dem Blinker zugelassen (art. 6 cpv. 2 lett. g); in den nummerierten Bergseen und Stauseen ist der Widerhaken auch für den Köderfisch erlaubt (art. 6 cpv. 2 lett. h).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Tessin.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Tessin. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Köderfisch in anderen Kantonen

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