Patent
Fischereipatent im Kanton Tessin
Welche Berechtigung du im Kanton Tessin brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Tessin, mit Fundstelle.
Fischereipatent — auf dem Dokument «patente di pesca», auf den offiziellen Seiten des Amts für Jagd und Fischerei auch «licenza di pesca»; beides bezeichnet dasselbe, im Portal durchgehend das Patent. Nach art. 4 cpv. 2 LCSP ist das Patent das von der zuständigen Behörde ausgestellte Dokument in Papierform oder in elektronischer Form; nach art. 4 cpv. 3 LCSP ist die Fangstatistik das dem Papierpatent beigelegte Heft oder die kantonale App für mobile Geräte (Pesca TI). Nach art. 16 cpv. 1 LCSP gibt es drei Typen: Typ P (jährlich, Berufsfischerei mit Netzen auf dem Lago Maggiore oder dem Luganersee, Kategorien P1 und P2), Typ D (jährlich, Angelfischerei, Kategorien D1, D2 und D3) und Typ T (touristisches Kurzzeitpatent, Kategorien T1 und T2). Die Kategorien 1 gelten für alle öffentlichen Gewässer des Kantons einschliesslich des Fischens vom Boot auf Lago Maggiore und Luganersee, die Kategorien 2 nur für das Fischen vom Ufer des Lago Maggiore und des Luganersees, die Kategorie D3 für die herbstliche Äschenfischerei.
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Patente di tipo P, categoria P1 (professionale, pesca con reti nei laghi Verbano o Ceresio) Die Ausstellung setzt die bestandene Prüfung der ASSORETI voraus (art. 14 cpv. 2 LCSP, art. 28a RALCSP); das Patent stellt das Amt über die Kanzlei der Wohnsitzgemeinde aus (art. 12 cpv. 2 RALCSP). Es gelten die Erneuerungsbedingungen und die Kontingentierung nach art. 14–14d RALCSP; zur Gebühr kommt der Zuschlag für die Jahrespatente. | CHF 1200.– | jährlich | art. 16 cpv. 1 lett. a LCSP |
| Patente di tipo P, categoria P2 (semiprofessionale, pesca con reti nei laghi Verbano o Ceresio) Dieselben Geräte wie bei Kategorie P1, ausgenommen die Schwebnetze (art. 5 cpv. 2 RALCSP). Zur Gebühr kommt der Zuschlag für Jahrespatente hinzu. | CHF 1000.– | jährlich | art. 16 cpv. 1 lett. a LCSP |
| Patente di tipo D, categoria D1 (annuale, tutte le acque pubbliche del Cantone, compresa la pesca da natante sui laghi Verbano e Ceresio, eccettuata la pesca del temolo) — domiciliati e dimoranti nel Cantone Wird nur an Personen ab 14 Jahren mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (SaNa-Ausweis oder gleichwertig) ausgestellt, art. 14 cpv. 1 LCSP. Berechtigt zur Rute mit oder ohne Rolle in allen Gewässern sowie zu Molagna, Tirlindana (Schleppschnur), Cavedanera und Bilancino (Senknetz) auf Lago Maggiore und Luganersee (art. 5 cpv. 3 RALCSP). Zur Gebühr kommt der Zuschlag von CHF 60.– für Erwachsene (art. 16 cpv. 5 LCSP, art. 12 cpv. 7 RALCSP). | CHF 170.– | jährlich | art. 16 cpv. 1 lett. b LCSP |
| Patente di tipo D, categoria D1 — domiciliati e dimoranti in altri Cantoni e Svizzeri all'estero Zur Gebühr kommt der Zuschlag von CHF 60.– für Erwachsene (art. 16 cpv. 5 LCSP, art. 12 cpv. 7 RALCSP). | CHF 350.– | jährlich | art. 16 cpv. 1 lett. b LCSP |
| Patente di tipo D, categoria D1 — stranieri non domiciliati e non dimoranti in Svizzera Zur Gebühr kommt der Zuschlag von CHF 60.– für Erwachsene (art. 16 cpv. 5 LCSP, art. 12 cpv. 7 RALCSP). | CHF 600.– | jährlich | art. 16 cpv. 1 lett. b LCSP |
| Patente di tipo D, categoria D1 — richiedenti tra i 14 e i 17 anni (tariffa unica, indistintamente) Für das Alter gilt das Jahr, in dem es erreicht wird (art. 13 cpv. 4 LCSP). Der Zuschlag für Fischerinnen und Fischer zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 17. Altersjahr beträgt CHF 25.– (art. 12 cpv. 7 RALCSP). Wer jünger als 14 Jahre ist, braucht die Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge (art. 15 cpv. 1 lett. b LCSP). | CHF 50.– | jährlich | art. 16 cpv. 2 LCSP |
| Patente di tipo D, categoria D2 (annuale, pesca dalla riva dei laghi Verbano e Ceresio senza l'ausilio di natanti o dispositivi analoghi) — domiciliati e dimoranti nel Cantone nonché frontalieri con permesso di lavoro valido in Ticino Berechtigt zur Rute mit oder ohne Rolle, zum Bilancino (Senknetz), zur Köderfischflasche und zur kleinen Köderfischreuse vom Ufer des Lago Maggiore und des Luganersees (art. 5 cpv. 4 RALCSP). Zur Gebühr kommt der Zuschlag für die Jahrespatente (art. 16 cpv. 5 LCSP, art. 12 cpv. 7 RALCSP). | CHF 80.– | jährlich | art. 16 cpv. 1 lett. b LCSP |
| Patente di tipo D, categoria D2 — non domiciliati e non dimoranti nel Cantone Zur Gebühr kommt der Zuschlag für die Jahrespatente (art. 16 cpv. 5 LCSP, art. 12 cpv. 7 RALCSP). | CHF 100.– | jährlich | art. 16 cpv. 1 lett. b LCSP |
| Patente di tipo D, categoria D3 (annuale, pesca del temolo) — domiciliati e dimoranti nel Cantone Wird nur an Personen ab 14 Jahren ausgestellt, die im selben Jahr das Patent der Kategorie D1 gelöst haben (art. 16 cpv. 4 LCSP). Die Äschenfischerei ist auf die in art. 2 cpv. 2 RALCSP aufgezählten Zonen beschränkt. | CHF 100.– | jährlich; die Äschenfischerei ist vom 1. Oktober bis 30. November erlaubt, an Mittwochen, Samstagen und Sonntagen | art. 16 cpv. 1 lett. b LCSP; periodo secondo l'art. 2 cpv. 2 RALCSP |
| Patente di tipo D, categoria D3 — domiciliati e dimoranti in altri Cantoni e Svizzeri all'estero An den Besitz des Patents D1 desselben Jahres gebunden (art. 16 cpv. 4 LCSP). | CHF 180.– | jährlich; Äschenfischerei vom 1. Oktober bis 30. November, an Mittwochen, Samstagen und Sonntagen | art. 16 cpv. 1 lett. b LCSP; periodo secondo l'art. 2 cpv. 2 RALCSP |
| Patente di tipo D, categoria D3 — stranieri non domiciliati e non dimoranti in Svizzera An den Besitz des Patents D1 desselben Jahres gebunden (art. 16 cpv. 4 LCSP). | CHF 350.– | jährlich; Äschenfischerei vom 1. Oktober bis 30. November, an Mittwochen, Samstagen und Sonntagen | art. 16 cpv. 1 lett. b LCSP; periodo secondo l'art. 2 cpv. 2 RALCSP |
| Patente di tipo D, categoria D3 — richiedenti tra i 14 e i 17 anni (tariffa unica, indistintamente) An den Besitz des Patents D1 desselben Jahres gebunden (art. 16 cpv. 4 LCSP). | CHF 20.– | jährlich; Äschenfischerei vom 1. Oktober bis 30. November, an Mittwochen, Samstagen und Sonntagen | art. 16 cpv. 2 LCSP; periodo secondo l'art. 2 cpv. 2 RALCSP |
| Patente di tipo T, categoria T1 (turistica, tutte le acque pubbliche del Cantone, compresa la pesca da natante sui laghi Verbano e Ceresio, eccettuata la pesca del temolo) — 2 giorni Berechtigt zu denselben Geräten wie die Kategorie D1 (art. 5 cpv. 5 RALCSP). Für die Touristenpatente ist der SaNa-Ausweis nicht verlangt. Wer ein T1 hat, darf in Fliessgewässern sowie in Bergseen und Stauseen unter 1200 m erst ab dem 1. April fischen und über 1200 m erst ab dem Samstag vor dem dritten Sonntag im Juni (art. 2 cpv. 1 RALCSP). | CHF 60.– | 2 aufeinanderfolgende Tage | art. 16 cpv. 1 lett. c LCSP |
| Patente di tipo T, categoria T1 — 7 giorni Für Inhaberinnen und Inhaber eines T1 gelten die Einschränkungen zum Saisonbeginn nach art. 2 cpv. 1 RALCSP. | CHF 120.– | 7 aufeinanderfolgende Tage | art. 16 cpv. 1 lett. c LCSP |
| Patente di tipo T, categoria T1 — richiedenti tra i 14 e i 17 anni, 2 giorni Für das Alter gilt das Jahr, in dem es erreicht wird (art. 13 cpv. 4 LCSP). | CHF 20.– | 2 aufeinanderfolgende Tage | art. 16 cpv. 2 LCSP |
| Patente di tipo T, categoria T1 — richiedenti tra i 14 e i 17 anni, 7 giorni Für das Alter gilt das Jahr, in dem es erreicht wird (art. 13 cpv. 4 LCSP). | CHF 30.– | 7 aufeinanderfolgende Tage | art. 16 cpv. 2 LCSP |
| Patente di tipo T, categoria T2 (turistica, pesca dalla riva dei laghi Verbano e Ceresio senza l'ausilio di natanti o dispositivi analoghi) — 2 giorni Berechtigt zu denselben Geräten wie die Kategorie D2 (art. 5 cpv. 6 RALCSP). Wettkampfveranstalter können die Patente T2 direkt beim Amt beantragen (art. 12 cpv. 5 RALCSP). | CHF 30.– | 2 aufeinanderfolgende Tage | art. 16 cpv. 1 lett. c LCSP |
| Patente di tipo T, categoria T2 — 7 giorni Berechtigt zu denselben Geräten wie die Kategorie D2 (art. 5 cpv. 6 RALCSP). | CHF 50.– | 7 aufeinanderfolgende Tage | art. 16 cpv. 1 lett. c LCSP |
| Permesso di breve durata sui fiumi, bacini idroelettrici e laghi alpini (manifestazioni didattiche o promozionali) Wird vom Amt für Jagd und Fischerei nur für Lehr- oder Werbeveranstaltungen ausgestellt; im freien Verkauf ist es nicht erhältlich. Wettkampfveranstalter beantragen es direkt beim Amt (art. 12 cpv. 5 RALCSP). | CHF 20.– | 1/2 Tag | art. 16 cpv. 3 LCSP |
| Permesso di breve durata sui laghi Verbano e Ceresio (manifestazioni sportive, didattiche o promozionali) Wird vom Amt für Jagd und Fischerei nur für Sport-, Lehr- oder Werbeveranstaltungen ausgestellt. | CHF 10.– | 1/2 Tag | art. 16 cpv. 3 LCSP |
Preisstand 2026 — Tarife nach art. 16 LCSP in der durch das Gesetz vom 8.11.2021 geänderten Fassung, in Kraft seit 1. Dezember 2022 (BU 2022, 292); Gesetz im Stand vom 1. Dezember 2024, Gesetzessammlung abgerufen am 15.08.2026 (letztes BU mit Änderungen: 27/2026 vom 07.08.2026). Das Amt für Jagd und Fischerei veröffentlicht keine separate Preisliste und verweist ausdrücklich auf art. 16 LCSP. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Patente und Fangstatistiken geben die Gemeindekanzleien des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts der antragstellenden Person aus, für Personen ohne Wohnsitz und ohne Aufenthalt im Kanton jede beliebige Gemeindekanzlei, und das Amt für Jagd und Fischerei für alle, die das digitale Patent mit Antrag und Zahlung online lösen (art. 12 cpv. 1 RALCSP). Die Patente vom Typ P stellt das Amt über die Kanzleien der Wohnsitzgemeinden aus (art. 12 cpv. 2 RALCSP); mehrere Gemeinden können die Ausgabe einer einzigen Gemeindekanzlei übertragen (art. 12 cpv. 3 RALCSP). Das Amt kann die Ausgabe des touristischen Patents vom Typ T im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden regionalen Tourismusorganisationen übertragen (art. 12 cpv. 4 RALCSP); die Liste der externen Ausgabestellen für die Touristenpatente (regionale Tourismusorganisationen und Infopoints von Bellinzona, Biasca, Olivone, Airolo, Lugano, Morcote, Caslano, Locarno, Ascona, Avegno, Tenero, Vira Gambarogno und Brissago) veröffentlicht das Amt in der Fassung vom Juli 2026. Wettkampfveranstalter beantragen die Patente T2 und die Kurzzeitbewilligungen direkt beim Amt (art. 12 cpv. 5 RALCSP). Das digitale Patent gibt es über die kantonale App Pesca TI und deren Onlineshop, nach Registrierung mit einer gültigen E-Mail-Adresse; Patente und Fangstatistikhefte in Papierform gibt es dagegen nur am Schalter einer Gemeindekanzlei.
Amtliche Bezugsseite des Kantons Tessin
Pflichten rund um das Patent
- ZuschlagWer ein Jahrespatent hat, entrichtet einen Zuschlag zugunsten der anerkannten Tessiner Föderationen oder Vereinigungen für Aquakultur und Fischerei; er berechtigt zur Mitgliedschaft in einer der anerkannten Gesellschaften, andernfalls fällt der Zuschlag an den Fonds für Fischbestand und Fischerei (art. 16 cpv. 5 LCSP). Der Betrag ist auf CHF 60.– für Erwachsene und CHF 25.– für Fischerinnen und Fischer zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 17. Altersjahr festgesetzt (art. 12 cpv. 7 RALCSP, in Kraft seit 1. Januar 2025); werden im selben Jahr Jahrespatente verschiedener Kategorien gelöst, wird der Zuschlag pro Person nur einmal erhoben (art. 12 cpv. 8 RALCSP). Duplikate: Gehen Papierpatente und Fangstatistikhefte der Kategorien D1, P1 und P2 verloren, kann sie die ausstellende Behörde gegen eine Gebühr von CHF 100.– ersetzen; für alle übrigen Patente und für Antragstellende zwischen 14 und 17 Jahren beträgt die Gebühr CHF 20.– (art. 16 RALCSP). Rückerstattungen: Die Gebühr der Patente vom Typ P kann bei Tod oder schwerer Erkrankung der Inhaberin oder des Inhabers zurückerstattet werden, auf Gesuch beim Amt innert drei Monaten seit dem Ausstellungsdatum (art. 17 RALCSP); bei ungerechtfertigtem Entzug des Patents wird die Gebühr anteilig für die ungenutzten Fischereitage zurückerstattet (art. 11 cpv. 5 LCSP). Pflichten: Die Inhaberin oder der Inhaber führt Patent, Fangstatistik und einen gültigen Ausweis mit sich und legt sie den Aufsichtsorganen auf Verlangen vor; Patent und Fangstatistik sind persönlich und nicht übertragbar (art. 17 LCSP, art. 15 RALCSP). Beim Fischen mit Netzen oder mit Geräten der Kategorie Schleppfischen darf sich die Fischerin oder der Fischer von einer weiteren Person ohne Patent helfen lassen (all. 1 art. 5 und all. 2 art. 5 RALCSP).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Der SaNa ist für die Jahrespatente verlangt. Nach art. 14 cpv. 1 LCSP wird das Jahrespatent für die Angelfischerei (Typ D) nur an Personen ausgestellt, die mindestens 14 Jahre alt sind und einen eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 5a VBGF besitzen (SaNa-Ausweis oder gleichwertig); nach art. 15 cpv. 1 lett. f LCSP wird das Patent verweigert, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2021 räumte Fischerinnen und Fischern, die im Tessin bereits ein Jahrespatent gelöst hatten, drei Jahre ab Inkrafttreten (1. Dezember 2022) ein, um die Befähigung zu erwerben; das Amt für Jagd und Fischerei hält fest, dass mit dem Jahr 2026 der SaNa-Ausweis für alle im Tessin ausgestellten Jahrespatente obligatorisch geworden ist. Für die touristischen Kurzzeitpatente T1 und T2 sowie für Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 14. Altersjahr ist der Ausweis nicht verlangt. Den Einführungskurs Fischerei und die Prüfung für den SaNa-Ausweis führt die Tessiner Föderation für Aquakultur und Fischerei (FTAP) mindestens einmal jährlich durch, offen ab dem vollendeten 13. Altersjahr (art. 29 cpv. 1 LCSP, art. 28 RALCSP); wer den Kurs besucht, tritt anschliessend zur Prüfung an (art. 28 cpv. 5 RALCSP). Für das Patent zur Netzfischerei (Typ P) ist dagegen die von der ASSORETI durchgeführte und vom Staatsrat anerkannte Prüfung massgebend (art. 14 cpv. 2 LCSP, art. 28a RALCSP).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Tessin
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
Fischen setzt in der Regel das Patent voraus (art. 13 cpv. 1 LCSP); für Erwachsene gilt im Tessin durchwegs die Patentpflicht, und zwar auch für das Fischen vom Ufer des Lago Maggiore und des Luganersees. Es gibt drei Ausnahmen. Erstens: Kinder bis 8 Jahre dürfen ohne Patent fischen, mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit gültigem Patent und gültiger Fangstatistik; die Zahl der Geräte bleibt innerhalb der für die Aufsichtsperson zulässigen Zahl, die Fänge werden in deren Fangstatistik eingetragen und auf deren Kontingent angerechnet, und die Aufsichtsperson haftet für die Einhaltung der Vorschriften (art. 13a cpv. 1 LCSP). Zweitens: Jugendliche zwischen 9 und 13 Jahren mit elterlicher Einwilligung sowie Personen im Rollstuhl dürfen ohne Patent fischen, müssen aber Fischereitage und Fänge in der dafür vorgesehenen Fangstatistik eintragen (art. 13a cpv. 2 LCSP) und diese zusammen mit einem gültigen Ausweis mitführen (art. 17 cpv. 2 LCSP). Drittens: Gesetzlich anerkannte private Fischereirechte bleiben vorbehalten (art. 13 cpv. 3 LCSP); nach Angaben des Amts für Jagd und Fischerei sind die Weiher von Origlio, Audan (Quinto) und Astano wegen privater Fischereirechte von der Patentpflicht ausgenommen, während für den Weiher von Muzzano ein allgemeines Fischereiverbot gilt. In privaten, gegen Bezahlung zugänglichen Sportfischeranlagen gelten die kantonalen Patente nicht; Tarife und Regeln legt dort die Betreiberin oder der Betreiber fest.
Fundstelle: art. 13 cpv. 1 e 3, art. 13a LCSP
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Tessin.
Kinder und Jugendliche
Kinder bis 8 Jahre fischen ohne Patent und ohne eigene Fangstatistik, mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Patent, die Geräte und Fänge auf ihr eigenes Kontingent nimmt (art. 13a cpv. 1 LCSP). Jugendliche zwischen 9 und 13 Jahren fischen mit elterlicher Einwilligung ohne Patent, müssen aber die Fangstatistik führen und Fischereitage wie Fänge darin eintragen (art. 13a cpv. 2 LCSP, art. 8 cpv. 2 RALCSP); das Amt für Jagd und Fischerei bezeichnet die Abgabe als kostenlos. Amtsformulierung und Gesetzeswortlaut gehen an dieser Stelle auseinander: Das Amt spricht von einem Gratispatent für diese Altersgruppe, das Gesetz vom Fischen ohne Patent mit blosser Fangstatistik. Ab dem vollendeten 14. Altersjahr braucht es das Patent: Verweigert wird es, wer jünger als 14 Jahre ist und die Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge nicht besitzt (art. 15 cpv. 1 lett. b LCSP); vorausgesetzt ist zudem der SaNa-Ausweis (art. 14 cpv. 1 LCSP). Für Antragstellende zwischen 14 und 17 Jahren setzt art. 16 cpv. 2 LCSP ermässigte, vom Wohnsitz unabhängige Gebühren fest: D1 CHF 50.–, D3 CHF 20.–, T1 CHF 20.– (2 Tage) und CHF 30.– (7 Tage); der Zuschlag beträgt für diese Altersgruppe CHF 25.– statt CHF 60.– (art. 12 cpv. 7 RALCSP). Für alle genannten Altersgrenzen gilt das Jahr, in dem das Alter erreicht wird, unabhängig vom Tag des Geburtstags (art. 13 cpv. 4 LCSP). Das Patent zur Netzfischerei (Typ P) bleibt Personen ab vollendetem 18. Altersjahr vorbehalten (art. 15 cpv. 1 lett. a LCSP); zur SaNa-Prüfung wird ab dem vollendeten 13. Altersjahr zugelassen (art. 28 cpv. 1 RALCSP).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Regolamento di applicazione della legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 15 ottobre 1996 (923.110)
- Fassung
- stato 6 febbraio 2026 (raccolta delle leggi aggiornata al BU 27/2026 del 07.08.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e gamberi indigeni del 26 giugno 1996 (923.100)
- Fassung
- stato 1° dicembre 2024 (raccolta delle leggi aggiornata al BU 27/2026 del 07.08.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Decreto esecutivo concernente le zone di protezione pesca 2025-2030 del 9 ottobre 2024 (923.250)
- Fassung
- stato 1° gennaio 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Convenzione del 19 marzo 1986 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica Italiana per la pesca nelle acque italo-svizzere (RS 0.923.51)
- Fassung
- conclusa il 19 marzo 1986, entrata in vigore il 1° aprile 1989
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- [Hauptteil] Der Haupttext des RALCSP kennt keine artspezifischen Schonzeiten mit Kalenderdaten: Der Schutz wird über die Fangzeit von art. 2 cpv. 1 hergestellt, deren Ende mit beweglichen Daten festgelegt ist («letzter Sonntag im September», «erster Sonntag im Juni», «zweiter Sonntag im Oktober»). Aus diesem Grund sind die Arten von art. 22 ohne Schonzeit-Daten erfasst.
- [Hauptteil] Die für die Äsche angegebene Schonzeit (01.12.-30.09.) ist als Gegenstück zum Fangfenster 1. Oktober - 30. November von art. 2 cpv. 2 RALCSP abgeleitet; die Verordnung selbst formuliert sie nicht als Schonzeit.
- [Hauptteil] Die Referenzkarte mit der Nummerierung der Bergseen und Stauseen (Nummern 1-83 über 1200 m ü. M., 84-93 darunter) wird von art. 2, 6, 22 und 23 RALCSP aufgerufen, im Text des Erlasses aber nicht wiedergegeben; die namentliche Liste der einzelnen Gewässer wurde nicht überprüft.
- [Hauptteil] Die Abgrenzung der Fischereisektoren BD2, BD3, BN1 und BN2 (Hauptlauf von Ticino und Moesa) wird von art. 22 cpv. 1 und 3 vorausgesetzt, in der Verordnung aber nicht definiert.
- [Hauptteil] Der italienische Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 VBGF (Messmethode) wurde in dieser Sitzung nicht von Fedlex geholt: Der Text von «messvorschrift» gibt den Inhalt wieder, kein Wort für Wort geprüftes Zitat.
- [Hauptteil] Die Schutzzonen des Vollzugsdekrets 923.250 (Fischerei-Schutzzonen 2025-2030) sind in dieser Datei nicht gewässerscharf erfasst; der Erlass ist aber unter «erlasse» aufgeführt.
- [Hauptteil] Das Regime des Lago Maggiore, des Luganersees und der Tresa (Anhänge 1, 2 und 3) gehört nicht zu dieser Datei: Die betreffenden Arten und Masse sind den Dateien «verbano» und «ceresio-tresa» zu entnehmen.
- [Hauptteil] Das italienisch-schweizerische Abkommen über die Fischerei in den italienisch-schweizerischen Gewässern vom 19. März 1986, auf das die Präambel des RALCSP, art. 19 cpv. 2 und all. 3 art. 8 verweisen, wurde nicht in «erlasse» aufgenommen, weil es allein für die Grenzseen und die Tresa von Bedeutung ist (Zuständigkeit der Dateien «verbano» und «ceresio-tresa»).
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Anhang 1 führt keine wissenschaftlichen Artnamen: Die Zuordnung der Slugs stützt sich allein auf die italienische Bezeichnung der Tabelle.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] «Trota» und «Salmerino» stehen als Sammelbezeichnungen, ohne Unterscheidung zwischen Seeforelle, Bachforelle und Marmorierter Forelle beziehungsweise zwischen Seesaibling und Bachsaibling; die beiden Werte sind als Sammelpositionen erfasst.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Bei den als «ganzjährig geschonte Art» bezeichneten Arten (Äsche, Aal, Alborella, Pigo, einheimischer Flusskrebs) bleibt die Spalte der Mindestlänge leer; das Fangmindestmass ist deshalb ohne Wert erfasst, weil der Fang ohnehin ganzjährig verboten ist.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Nota 3 zu art. 1 cpv. 1 zählt weitere gebietsfremde Arten auf (Forellenbarsch, Katzenwels, Bitterling, Kaulbarsch, Karausche, Goldfisch, Zuchtkarpfen, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling, Hundsfische), ohne dass diese eigene Zeilen in der Tabelle der Schonzeiten und Fangmindestmasse hätten.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Die höchsten Tagesfänge der nota 2 gelten für Inhaber von Patenten des Typs D und T; für die Berufspatente P1 und P2 setzt Anhang 1 keine zahlenmässige Tagesgrenze fest.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Anhang 1 nennt das italienisch-schweizerische Abkommen vom 19. März 1986 nicht ausdrücklich: Der Verweis steht in der Präambel der Verordnung und in art. 19 cpv. 2 des allgemeinen Teils, also in Bestimmungen ausserhalb dieses Anhangs.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Anhang 1 regelt weder die Messung der Fischlänge noch die Preise und Kategorien der Patente, die Pflicht zum Fähigkeitsausweis (SaNa) oder die Schutzzonen des Lago Maggiore (Vollzugsdekret 923.250).
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] All. 3 art. 2 cpv. 2 verweist pauschal auf die «für den Luganersee festgelegten Schonzeiten», ohne die Arten aufzuzählen: Die Zuordnung der einzelnen Zeiträume zur Tresa ergibt sich damit aus diesem Verweis und nicht aus einer eigenen Tabelle von Anhang 3.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Ob der Sammelbegriff «le trote» in all. 3 art. 2 cpv. 2 auch die Regenbogenforelle erfasst, ist offen; der Zeitraum 30.09.–15.03. wurde der Regenbogenforelle in vorsichtiger Lesart zugeordnet.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] All. 3 art. 6 cpv. 1 erlaubt, «nur Exemplare der nachstehend aufgeführten Arten» zu behalten: Agone und Rotauge fehlen in dieser Liste, obwohl das Rotauge in art. 6 cpv. 2 lett. b genannt wird. Ob diese Arten in der Tresa behalten werden dürfen, bleibt damit offen.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Bei den ganzjährig geschonten Arten ist die Spalte «Lunghezza minima» in all. 2 art. 1 cpv. 1 leer: erfasst ist deshalb kein Fangmindestmass, gemeint ist aber, dass die Art nicht behalten werden darf.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Ob die Tagesfangzahlen der nota 1 zu all. 2 art. 1 cpv. 1 (15 Salmoniden, 50 Egli, 5 Zander, 2 Hechte) auch für die Tresa gelten, ist unklar; all. 3 art. 6 cpv. 2 setzt eigene Grenzen (12 Salmoniden, 5,0 kg für die übrigen Arten).
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Anhang 2 enthält keine ausdrückliche Verweisklausel auf das italienisch-schweizerische Abkommen, wie sie art. 8 von Anhang 3 kennt; für den Luganersee ergibt sich der Verweis aus der Präambel der Verordnung und aus art. 19 cpv. 2 RALCSP.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Der Text des Abkommens vom 19. März 1986 (SR 0.923.51) und seine Vollzugsverordnung wurden in dieser Recherche nicht gelesen: Sie könnten eigene Fangmindestmasse oder Schonzeiten für den Luganersee enthalten.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Die je Gewässer abgegrenzten Schutzzonen (Vollzugsdekret 923.250) wurden nicht geprüft.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Die im Einzugsgebiet verbreiteten Karpfenfische (Alet, Savetta, Vairone, Scardola/Rotfeder, Brachsme) stehen nicht in den Anhängen 2 und 3 und sind deshalb nicht erfasst.
- [Patente] Das Gesetz bezeichnet die Patente des Typs P und D als «Jahrespatente», ohne Beginn und Ende der Gültigkeit ausdrücklich festzulegen; ein amtliches Dokument, das die Deckung mit dem Kalenderjahr bestätigt, wurde nicht gefunden. Die Zeiträume, in denen tatsächlich gefischt werden darf, ergeben sich aus art. 2 RALCSP.
- [Patente] Die Tarife sind einzig durch art. 16 LCSP belegt: Das Ufficio della caccia e della pesca (kantonales Jagd- und Fischereiamt) verweist ausdrücklich auf diesen Artikel und veröffentlicht keine eigene Preisliste; eine vom Gesetzestext unabhängige Tarifbestätigung für das Jahr 2026 gibt es daher nicht.
- [Patente] Ob der Online-Shop der App Pesca TI Verwaltungsgebühren oder Zuschläge zusätzlich zu den Gebühren von art. 16 LCSP erhebt, ist in keiner amtlichen Quelle belegt.
- [Patente] Die Liste der externen Ausgabestellen für die Touristenpatente entspricht der Fassung des Amtes vom Juli 2026 und kann sich ändern; das Dokument enthält einige Zeilen, in denen die Zuordnung von Gemeinde und Stelle in der PDF-Tabelle verschoben scheint, weshalb die einzelnen Zuordnungen nicht im Detail übernommen wurden.
- [Patente] Die Formulierung des Amtes, wonach Jugendliche vom 9. bis zum 13. Altersjahr «das Patent gratis erhalten können», weicht vom Wortlaut von art. 13a cpv. 2 LCSP ab, der sie ermächtigt, ohne Patent allein mit der Fangstatistik zu fischen; die Schalterpraxis (kostenlose Abgabe des Heftchens) ist nicht weiter belegt.
- [Patente] Die italienisch-schweizerischen Abkommen für die gemeinsamen Gewässer (Lago Maggiore, Luganersee, Tresa) wurden in diesem Teil nicht geprüft: Sie könnten eigene Regeln zur Fischereiberechtigung der Berufsfischer enthalten.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Tessin?
Es gibt 20 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Tessin?
Der SaNa ist für die Jahrespatente verlangt. Nach art. 14 cpv. 1 LCSP wird das Jahrespatent für die Angelfischerei (Typ D) nur an Personen ausgestellt, die mindestens 14 Jahre alt sind und einen eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 5a VBGF besitzen (SaNa-Ausweis oder gleichwertig); nach art. 15 cpv. 1 lett. f LCSP wird das Patent verweigert, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2021 räumte Fischerinnen und Fischern, die im Tessin bereits ein Jahrespatent gelöst hatten, drei Jahre ab Inkrafttreten (1. Dezember 2022) ein, um die Befähigung zu erwerben; das Amt für Jagd und Fischerei hält fest, dass mit dem Jahr 2026 der SaNa-Ausweis für alle im Tessin ausgestellten Jahrespatente obligatorisch geworden ist. Für die touristischen Kurzzeitpatente T1 und T2 sowie für Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 14. Altersjahr ist der Ausweis nicht verlangt. Den Einführungskurs Fischerei und die Prüfung für den SaNa-Ausweis führt die Tessiner Föderation für Aquakultur und Fischerei (FTAP) mindestens einmal jährlich durch, offen ab dem vollendeten 13. Altersjahr (art. 29 cpv. 1 LCSP, art. 28 RALCSP); wer den Kurs besucht, tritt anschliessend zur Prüfung an (art. 28 cpv. 5 RALCSP). Für das Patent zur Netzfischerei (Typ P) ist dagegen die von der ASSORETI durchgeführte und vom Staatsrat anerkannte Prüfung massgebend (art. 14 cpv. 2 LCSP, art. 28a RALCSP).
Darf ich im Kanton Tessin ohne Patent fischen?
Fischen setzt in der Regel das Patent voraus (art. 13 cpv. 1 LCSP); für Erwachsene gilt im Tessin durchwegs die Patentpflicht, und zwar auch für das Fischen vom Ufer des Lago Maggiore und des Luganersees. Es gibt drei Ausnahmen. Erstens: Kinder bis 8 Jahre dürfen ohne Patent fischen, mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit gültigem Patent und gültiger Fangstatistik; die Zahl der Geräte bleibt innerhalb der für die Aufsichtsperson zulässigen Zahl, die Fänge werden in deren Fangstatistik eingetragen und auf deren Kontingent angerechnet, und die Aufsichtsperson haftet für die Einhaltung der Vorschriften (art. 13a cpv. 1 LCSP). Zweitens: Jugendliche zwischen 9 und 13 Jahren mit elterlicher Einwilligung sowie Personen im Rollstuhl dürfen ohne Patent fischen, müssen aber Fischereitage und Fänge in der dafür vorgesehenen Fangstatistik eintragen (art. 13a cpv. 2 LCSP) und diese zusammen mit einem gültigen Ausweis mitführen (art. 17 cpv. 2 LCSP). Drittens: Gesetzlich anerkannte private Fischereirechte bleiben vorbehalten (art. 13 cpv. 3 LCSP); nach Angaben des Amts für Jagd und Fischerei sind die Weiher von Origlio, Audan (Quinto) und Astano wegen privater Fischereirechte von der Patentpflicht ausgenommen, während für den Weiher von Muzzano ein allgemeines Fischereiverbot gilt. In privaten, gegen Bezahlung zugänglichen Sportfischeranlagen gelten die kantonalen Patente nicht; Tarife und Regeln legt dort die Betreiberin oder der Betreiber fest.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Kinder bis 8 Jahre fischen ohne Patent und ohne eigene Fangstatistik, mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Patent, die Geräte und Fänge auf ihr eigenes Kontingent nimmt (art. 13a cpv. 1 LCSP). Jugendliche zwischen 9 und 13 Jahren fischen mit elterlicher Einwilligung ohne Patent, müssen aber die Fangstatistik führen und Fischereitage wie Fänge darin eintragen (art. 13a cpv. 2 LCSP, art. 8 cpv. 2 RALCSP); das Amt für Jagd und Fischerei bezeichnet die Abgabe als kostenlos. Amtsformulierung und Gesetzeswortlaut gehen an dieser Stelle auseinander: Das Amt spricht von einem Gratispatent für diese Altersgruppe, das Gesetz vom Fischen ohne Patent mit blosser Fangstatistik. Ab dem vollendeten 14. Altersjahr braucht es das Patent: Verweigert wird es, wer jünger als 14 Jahre ist und die Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge nicht besitzt (art. 15 cpv. 1 lett. b LCSP); vorausgesetzt ist zudem der SaNa-Ausweis (art. 14 cpv. 1 LCSP). Für Antragstellende zwischen 14 und 17 Jahren setzt art. 16 cpv. 2 LCSP ermässigte, vom Wohnsitz unabhängige Gebühren fest: D1 CHF 50.–, D3 CHF 20.–, T1 CHF 20.– (2 Tage) und CHF 30.– (7 Tage); der Zuschlag beträgt für diese Altersgruppe CHF 25.– statt CHF 60.– (art. 12 cpv. 7 RALCSP). Für alle genannten Altersgrenzen gilt das Jahr, in dem das Alter erreicht wird, unabhängig vom Tag des Geburtstags (art. 13 cpv. 4 LCSP). Das Patent zur Netzfischerei (Typ P) bleibt Personen ab vollendetem 18. Altersjahr vorbehalten (art. 15 cpv. 1 lett. a LCSP); zur SaNa-Prüfung wird ab dem vollendeten 13. Altersjahr zugelassen (art. 28 cpv. 1 RALCSP).
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