Widerhaken
Widerhaken im Kanton St. Gallen
eingeschränkt — Widerhaken sind grundsätzlich verboten; mit Sachkundenachweis dürfen sie nur für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwendet werden.
Was der Erlass sagt
Art. 10 FV SG («Widerhaken»): Abs. 1 «Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.» Abs. 2 «Wer über einen Sachkundenachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei verfügt, darf Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwenden.» Abs. 3 «Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Verwenden von Widerhaken in einzelnen Gewässern für weitere Angelmethoden zulassen, wenn dies die befischten Tiere insgesamt weniger belastet.» Zur Hakenzahl bestimmt Art. 8 Abs. 2 lit. c FV SG: je Angelrute höchstens drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken. Für den st.gallischen Rhein hält das amtliche Merkblatt (ab 1.1.2024) ein generelles Widerhakenverbot fest («Das Verwenden von Widerhaken ist verboten!») und lässt höchstens drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken zu.
Fundstelle: Art. 10 FV SG (Hakenzahl: Art. 8 Abs. 2 lit. c FV SG)
Was sonst gilt
Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse St. Gallen, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent St. Gallen und Freiangelrecht St. Gallen.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) (854.1)
- Fassung
- vom 10. Juni 2008 (Stand 16. November 2010); in Vollzug ab 1. Januar 2009; Art. 30 geändert am 16. November 2010
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (854.11)
- Fassung
- vom 2. Dezember 2008 (Stand 20. Dezember 2011); in Vollzug ab 1. Januar 2009; Art. 13 geändert am 20. Dezember 2011; hebt die alte Fischereiverordnung vom 11. November 1980 und die Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982 auf (Art. 33)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee (854.312)
- Fassung
- vom 27. März 1984, mit Nachträgen; ausführend zur eidgenössischen (internationalen) Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Oktober 1997 (SR 923.31); die Fischereiverordnung sGS 854.11 gilt als ergänzendes Recht (Art. 6)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein (Auszug der für den Rhein relevanten Vorschriften aus FiG und FV) (—)
- Fassung
- amtliches Merkblatt des Amts für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF), gültig ab 1. Januar 2024; konsolidierter Auszug aus FiG sGS 854.1 und FV sGS 854.11
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Sind im Kanton St. Gallen Haken mit Widerhaken erlaubt?
Art. 10 FV SG («Widerhaken»): Abs. 1 «Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.» Abs. 2 «Wer über einen Sachkundenachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei verfügt, darf Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwenden.» Abs. 3 «Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Verwenden von Widerhaken in einzelnen Gewässern für weitere Angelmethoden zulassen, wenn dies die befischten Tiere insgesamt weniger belastet.» Zur Hakenzahl bestimmt Art. 8 Abs. 2 lit. c FV SG: je Angelrute höchstens drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken. Für den st.gallischen Rhein hält das amtliche Merkblatt (ab 1.1.2024) ein generelles Widerhakenverbot fest («Das Verwenden von Widerhaken ist verboten!») und lässt höchstens drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken zu.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton St. Gallen.
Wie halten es die anderen Kantone?
Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 17 weitere Kantone regeln es gleich wie St. Gallen. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Widerhaken in anderen Kantonen
- Widerhaken Zürich (eingeschränkt)
- Widerhaken Bern (eingeschränkt)
- Widerhaken Luzern (eingeschränkt)
- Widerhaken Uri (eingeschränkt)
- Widerhaken Schwyz (eingeschränkt)
- Widerhaken Obwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Nidwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Glarus (eingeschränkt)
- Widerhaken Zug (eingeschränkt)
- Widerhaken Solothurn (verboten)
- Widerhaken Basel-Stadt (verboten)
- Widerhaken Basel-Landschaft (verboten)
- Widerhaken Schaffhausen (verboten)
- Widerhaken Appenzell Ausserrhoden (nicht geklärt)
- Widerhaken Appenzell Innerrhoden (verboten)
- Widerhaken Graubünden (verboten)
- Widerhaken Aargau (eingeschränkt)
- Widerhaken Thurgau (eingeschränkt)
- Widerhaken Freiburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Waadt (eingeschränkt)
- Widerhaken Wallis (eingeschränkt)
- Widerhaken Neuenburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Genf (eingeschränkt)
- Widerhaken Jura (verboten)
- Widerhaken Tessin (eingeschränkt)