Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton St. Gallen
erlaubt — Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer ohne natürlichen Zutritt von Wassertieren sind vom Erlass ausgenommen.
Was der Erlass sagt
Art. 2 FiG SG «Geltungsbereich»: «(1) Dieser Erlass gilt für alle Gewässer. (2) Ausgenommen sind Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die Wassertiere auf natürliche Weise nicht gelangen können.»
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse St. Gallen, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent St. Gallen und Freiangelrecht St. Gallen.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) (854.1)
- Fassung
- vom 10. Juni 2008 (Stand 16. November 2010); in Vollzug ab 1. Januar 2009; Art. 30 geändert am 16. November 2010
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (854.11)
- Fassung
- vom 2. Dezember 2008 (Stand 20. Dezember 2011); in Vollzug ab 1. Januar 2009; Art. 13 geändert am 20. Dezember 2011; hebt die alte Fischereiverordnung vom 11. November 1980 und die Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982 auf (Art. 33)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee (854.312)
- Fassung
- vom 27. März 1984, mit Nachträgen; ausführend zur eidgenössischen (internationalen) Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Oktober 1997 (SR 923.31); die Fischereiverordnung sGS 854.11 gilt als ergänzendes Recht (Art. 6)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein (Auszug der für den Rhein relevanten Vorschriften aus FiG und FV) (—)
- Fassung
- amtliches Merkblatt des Amts für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF), gültig ab 1. Januar 2024; konsolidierter Auszug aus FiG sGS 854.1 und FV sGS 854.11
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton St. Gallen in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
Art. 2 FiG SG «Geltungsbereich»: «(1) Dieser Erlass gilt für alle Gewässer. (2) Ausgenommen sind Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die Wassertiere auf natürliche Weise nicht gelangen können.»
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton St. Gallen.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie St. Gallen. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)