Nachtfischen
Nachtfischen im Kanton St. Gallen
eingeschränkt — Die Angelfischerei ist nachts verboten (Sommerzeit 23.00-04.00 Uhr, übrige Zeit 19.00-06.00 Uhr); das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen.
Was der Erlass sagt
Art. 13 FV SG («Nachtfangverbot», Fassung vom 20. Dezember 2011): Abs. 1 «Die Angelfischerei ist untersagt: a) während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr; b) während der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr.» Abs. 2 «Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen.» Für den st.gallischen Rhein bestätigt das amtliche Merkblatt «Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein» (gültig ab 1.1.2024) dasselbe Nachtfangverbot mit gleichen Zeiten. Die Fischerei im Bodensee-Obersee sowie in den Konkordatsgewässern Walensee, Zürichsee, Obersee und Linthkanal richtet sich zusätzlich nach den interkantonalen bzw. internationalen Ordnungen, die abweichende Fangzeiten enthalten können.
Fundstelle: Art. 13 FV SG
Im Einzelnen
| Zeitfenster | Sommerzeit 23.00-04.00 Uhr verboten; übrige Zeit 19.00-06.00 Uhr verboten (die dazwischenliegenden Tagesstunden sind erlaubt) |
| Ausnahmen | Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen (Art. 13 Abs. 2 FV SG) |
Was sonst gilt
Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse St. Gallen, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent St. Gallen und Freiangelrecht St. Gallen.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) (854.1)
- Fassung
- vom 10. Juni 2008 (Stand 16. November 2010); in Vollzug ab 1. Januar 2009; Art. 30 geändert am 16. November 2010
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (854.11)
- Fassung
- vom 2. Dezember 2008 (Stand 20. Dezember 2011); in Vollzug ab 1. Januar 2009; Art. 13 geändert am 20. Dezember 2011; hebt die alte Fischereiverordnung vom 11. November 1980 und die Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982 auf (Art. 33)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee (854.312)
- Fassung
- vom 27. März 1984, mit Nachträgen; ausführend zur eidgenössischen (internationalen) Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Oktober 1997 (SR 923.31); die Fischereiverordnung sGS 854.11 gilt als ergänzendes Recht (Art. 6)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein (Auszug der für den Rhein relevanten Vorschriften aus FiG und FV) (—)
- Fassung
- amtliches Merkblatt des Amts für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF), gültig ab 1. Januar 2024; konsolidierter Auszug aus FiG sGS 854.1 und FV sGS 854.11
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton St. Gallen nachts fischen?
Art. 13 FV SG («Nachtfangverbot», Fassung vom 20. Dezember 2011): Abs. 1 «Die Angelfischerei ist untersagt: a) während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr; b) während der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr.» Abs. 2 «Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen.» Für den st.gallischen Rhein bestätigt das amtliche Merkblatt «Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein» (gültig ab 1.1.2024) dasselbe Nachtfangverbot mit gleichen Zeiten. Die Fischerei im Bodensee-Obersee sowie in den Konkordatsgewässern Walensee, Zürichsee, Obersee und Linthkanal richtet sich zusätzlich nach den interkantonalen bzw. internationalen Ordnungen, die abweichende Fangzeiten enthalten können.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton St. Gallen.
Wie halten es die anderen Kantone?
Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie St. Gallen. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Nachtfischen in anderen Kantonen
- Nachtfischen Zürich (eingeschränkt)
- Nachtfischen Bern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Luzern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Uri (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schwyz (eingeschränkt)
- Nachtfischen Obwalden (verboten)
- Nachtfischen Nidwalden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Glarus (eingeschränkt)
- Nachtfischen Zug (eingeschränkt)
- Nachtfischen Solothurn (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Stadt (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schaffhausen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Appenzell Ausserrhoden (verboten)
- Nachtfischen Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Graubünden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Aargau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Thurgau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Freiburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Waadt (eingeschränkt)
- Nachtfischen Wallis (eingeschränkt)
- Nachtfischen Neuenburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Genf (eingeschränkt)
- Nachtfischen Jura (eingeschränkt)
- Nachtfischen Tessin (eingeschränkt)