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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton St. Gallen

Ob du im Kanton St. Gallen ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons St. Gallen, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Teilweise — im Kanton St. Gallen besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.

Ein Freiangelrecht besteht an den Ufern des Bodensees, des Walensees, des Zürichsees und des Obersees. Es gilt nur vom Ufer aus und nur mit den zugelassenen einfachen Geräten; die Schonzeiten, Fangmasse, Fangzahlen und Schongebiete des jeweiligen Gewässers sind einzuhalten. BODENSEE: Fischfang mit einer Rute, einer mit einem Zapfen versehenen Schnur, einer einfachen Angel und einem natürlichen Köder (ausgenommen Köderfisch) vom Ufer sowie von Ufermauern aus ohne Patent (Art. 5 V Bodensee SG). Für Personen ohne Sachkundenachweis gilt dabei ein generelles Widerhakenverbot und ein Verbot der Lebendfischhälterung. WALENSEE: Vom Ufer aus mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken; erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen, ausgenommen Köderfische (§ 12 AB Walensee). ZÜRICHSEE UND OBERSEE: Vom Ufer aus mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken; erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen mit der Fliegenrute (maximal Hakengrösse 8), ausgenommen Köderfische (§ 10 AB Zürichsee/Obersee, Fassung seit 1. Januar 2026). An allen übrigen Gewässern des Kantons — Fliessgewässern, Weihern, Linthkanal und Alpenrhein — braucht es ein Patent oder eine Fischereiermächtigung; ein Freiangelrecht besteht dort nicht.

Fundstelle: Art. 2 Abs. 3 lit. c FiG SG; § 6 Abs. 1 Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG (sGS 854.351); Art. 5 V Bodensee-Obersee SG (sGS 854.312); § 12 AB Walensee (sGS 854.351.1); § 10 AB Zürichsee/Obersee (sGS 854.351.3)

Was trotzdem gilt

Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton St. Gallen unverändert weiter:

SaNa im Kanton St. Gallen

Wer die Angelfischerei ausüben will, muss sich über genügende fischereiliche Kenntnisse ausweisen (Art. 24 Abs. 1 lit. b FiG SG). Die Erteilung des Patents setzt diese Kenntnisse voraus; über genügende Kenntnisse verfügt, wer den Nachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei erbringt (Art. 25 FV SG i.V.m. Art. 5a VBGF) — das ist der Sachkundenachweis SaNa. Auch für das Jahrespatent im Linthkanal ist der Sachkundenachweis ausdrücklich vorgeschrieben (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Am Bodensee gilt: Der Bezug eines Monats- oder Jahrespatentes ist seit 1. Januar 2009 nur noch mit SaNa möglich (Fischereibestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. II.4). Personen aus anderen Kantonen oder Ländern erfüllen die Voraussetzung, wenn sie sich über einen gleichwertigen Kenntnisstand ausweisen (Art. 24 Abs. 1 lit. b Satz 3 FiG SG). Der SaNa wirkt zusätzlich als Schlüssel für einzelne Fangmethoden: Nur mit Sachkundenachweis dürfen in Seen und Stauhaltungen Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwendet werden (Art. 10 Abs. 2 FV SG), am Zürichsee/Obersee Einfachhaken mit Widerhaken (§ 12 Abs. 1 lit. c AB) und am Bodensee Widerhaken sowie die Lebendhälterung von Köderfischen (Fischereibestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. III.1). Kursanbieter und Prüfung: anglerausbildung.ch.

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) (sGS 854.1)
Fassung
vom 10. Juni 2008 (Stand 1. Oktober 2017); vom Kantonsrat erlassen am 16. April 2008, in Vollzug ab 1. Januar 2009, nGS 44–31
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (sGS 854.11)
Fassung
vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. April 2026); Grunderlass nGS 44–32, in Vollzug ab 1. Januar 2009; Anhang 1 und Anhang 2 zuletzt geändert durch III. Nachtrag vom 24. Februar 2026, nGS 2026-009, in Vollzug ab 1. April 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Taxtarif für die Fischerei (sGS 854.2)
Fassung
vom 8. November 1977 (Stand 1. Januar 2018); zuletzt geändert durch IX. Nachtrag vom 5. Dezember 2017, nGS 2018-015
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee (sGS 854.312)
Fassung
vom 27. März 1984 (Stand 1. Januar 2018); Grunderlass nGS 19–48, in Vollzug ab 1. Juli 1984
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31)
Fassung
vom 9. Oktober 1997, Stand 1. Januar 2024 (Änderung vom 27. November 2023, AS 2023 757 — ganzjährige Schonzeit für Felchen). Setzt die Beschlüsse der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) für den schweizerischen Teil des Bodensee-Obersees um.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Fischereibestimmungen im Bodensee-Obersee – Zusammenzug für den Angelfischer (—)
Fassung
Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St.Gallen, St.Gallen Dezember 2025; die ab 1. Januar 2026 neu geltenden Regelungen sind im Dokument grau hinterlegt
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein (—)
Fassung
Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St.Gallen, Ausgabe 2026; amtlicher Auszug der für den Rhein relevanten Vorschriften aus dem kantonalen Fischereigesetz (sGS 854.1) und der Fischereiverordnung (sGS 854.11)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee (sGS 854.351)
Fassung
vom 10. September 1993 (Stand 13. Juli 2007); Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom 28. September 1994, vom Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1994, in Vollzug ab 1. Januar 1994, nGS 29–93
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee (sGS 854.351.1)
Fassung
vom 14. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2011); Beschluss der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, vom UVEK genehmigt am 23. Februar 2011, nGS 46–64
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (sGS 854.351.2)
Fassung
vom 14. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2025); zuletzt geändert durch Beschluss der Fischereikommission vom 13. Juni 2024, nGS 2024-056, in Vollzug ab 1. Januar 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 11
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (sGS 854.351.3)
Fassung
vom 13. Juli 2007 (Stand 1. Januar 2026); zuletzt geändert durch Beschluss der Fischereikommission vom 16. Juni 2025, nGS 2025-052, in Vollzug ab 1. Januar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 12
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
Fassung
vom 24. November 1993, Stand 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 13
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 14
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton St. Gallen ohne Patent fischen?

Ein Freiangelrecht besteht an den Ufern des Bodensees, des Walensees, des Zürichsees und des Obersees. Es gilt nur vom Ufer aus und nur mit den zugelassenen einfachen Geräten; die Schonzeiten, Fangmasse, Fangzahlen und Schongebiete des jeweiligen Gewässers sind einzuhalten. BODENSEE: Fischfang mit einer Rute, einer mit einem Zapfen versehenen Schnur, einer einfachen Angel und einem natürlichen Köder (ausgenommen Köderfisch) vom Ufer sowie von Ufermauern aus ohne Patent (Art. 5 V Bodensee SG). Für Personen ohne Sachkundenachweis gilt dabei ein generelles Widerhakenverbot und ein Verbot der Lebendfischhälterung. WALENSEE: Vom Ufer aus mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken; erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen, ausgenommen Köderfische (§ 12 AB Walensee). ZÜRICHSEE UND OBERSEE: Vom Ufer aus mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken; erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen mit der Fliegenrute (maximal Hakengrösse 8), ausgenommen Köderfische (§ 10 AB Zürichsee/Obersee, Fassung seit 1. Januar 2026). An allen übrigen Gewässern des Kantons — Fliessgewässern, Weihern, Linthkanal und Alpenrhein — braucht es ein Patent oder eine Fischereiermächtigung; ein Freiangelrecht besteht dort nicht.

Gelten dabei die Schonzeiten?

Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton St. Gallen unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.

Brauche ich im Kanton St. Gallen den SaNa?

Wer die Angelfischerei ausüben will, muss sich über genügende fischereiliche Kenntnisse ausweisen (Art. 24 Abs. 1 lit. b FiG SG). Die Erteilung des Patents setzt diese Kenntnisse voraus; über genügende Kenntnisse verfügt, wer den Nachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei erbringt (Art. 25 FV SG i.V.m. Art. 5a VBGF) — das ist der Sachkundenachweis SaNa. Auch für das Jahrespatent im Linthkanal ist der Sachkundenachweis ausdrücklich vorgeschrieben (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Am Bodensee gilt: Der Bezug eines Monats- oder Jahrespatentes ist seit 1. Januar 2009 nur noch mit SaNa möglich (Fischereibestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. II.4). Personen aus anderen Kantonen oder Ländern erfüllen die Voraussetzung, wenn sie sich über einen gleichwertigen Kenntnisstand ausweisen (Art. 24 Abs. 1 lit. b Satz 3 FiG SG). Der SaNa wirkt zusätzlich als Schlüssel für einzelne Fangmethoden: Nur mit Sachkundenachweis dürfen in Seen und Stauhaltungen Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwendet werden (Art. 10 Abs. 2 FV SG), am Zürichsee/Obersee Einfachhaken mit Widerhaken (§ 12 Abs. 1 lit. c AB) und am Bodensee Widerhaken sowie die Lebendhälterung von Köderfischen (Fischereibestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. III.1). Kursanbieter und Prüfung: anglerausbildung.ch.

Ab welchem Alter darf man fischen?

ALTERSGRENZEN: Zur Ausübung der Angelfischerei ist berechtigt, wer das zwölfte Altersjahr vollendet hat, bei stehenden Gewässern das zehnte (Art. 24 Abs. 1 lit. a FiG SG). Handlungsfähige Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten vierzehnten Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen (Art. 24 Abs. 2 FiG SG); die Fänge werden der aufsichtführenden Person angerechnet. Im Linthkanal gilt diese Mitnahmeregelung bis zum vollendeten 12. Altersjahr, und das Linthkanalpatent berechtigt Personen ab 12 Jahren (§ 2 Abs. 1 und § 4 AB Linthkanal). JUGENDPATENTE: Bodensee-Obersee CHF 20.– je Kalenderjahr für 10- bis 16-Jährige (Ziff. 111.5 Taxtarif); es berechtigt zur Fischerei vom st.gallischen Ufer aus, in der Steinach zwischen Bodensee und SBB-Brücke sowie in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers des Boots- oder Berufsfischerpatentes auf dem offenen See (Art. 16bis V Bodensee SG). Alpenrhein CHF 30.– je Kalenderjahr für 12- bis 16-Jährige (Ziff. 23 Taxtarif). Zürichsee/Obersee: Jugend-Uferpatent SG CHF 20.–, Jugend-Uferpatent «Zürichsee+» CHF 70.–, Jugend-Bootspatent «Zürichsee+» CHF 150.– (Ziff. 311.1, 311.2 und 312.1 Taxtarif); bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf vom Boot aus nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers gefischt werden (§ 11 Abs. 2 AB Zürichsee/Obersee). Walensee: Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien ausser dem Gästepatent zum halben Preis (Ziff. 411 Taxtarif; § 13 Abs. 2 AB Walensee). Linthkanal: Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halbe Gebühr (§ 3 Abs. 2 AB Linthkanal). Massgebend ist jeweils das Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erreicht bzw. vollendet wird.

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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Fischereipatent im Kanton St. Gallen — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.