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Köderfisch

Köderfisch im Kanton St. Gallen

eingeschränkt — Lebende Köderfische sind verboten; tote Köderfische sind erlaubt, sofern es keine geschonten oder standortfremden Fischarten sind.

Was der Erlass sagt

Art. 11 FV SG («Köderfische»): Abs. 1 «Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten. Geschonte Fische und standortfremde Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.» Abs. 2 «Zum Köderfischfang darf eine Köderflasche für den eigenen Bedarf verwendet werden. Wer eine Köderflasche auslegt, hat diese mit dem Namen zu versehen. Reusen dürfen nicht verwendet werden.» Abs. 3 «Der Fang von Köderfischen zu gewerblichen Zwecken ist verboten.» Ergänzend verbietet Art. 9 Abs. 1 lit. a FV SG in fliessenden Gewässern vom 1. Oktober bis 31. Januar die Verwendung von Löffeln, Spinnern sowie künstlichen und natürlichen Köderfischen. Im Bodensee-Obersee ist die patentfreie Freiangelei nur mit natürlichem Köder ausgenommen Köderfisch gestattet (Art. 5 V Bodensee-Obersee SG). Zu Fischfetzen äussern sich die st.gallischen Erlasse nicht.

Fundstelle: Art. 11 FV SG

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischeerlaubt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse St. Gallen, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent St. Gallen und Freiangelrecht St. Gallen.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) (854.1)
Fassung
vom 10. Juni 2008 (Stand 16. November 2010); in Vollzug ab 1. Januar 2009; Art. 30 geändert am 16. November 2010
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (854.11)
Fassung
vom 2. Dezember 2008 (Stand 20. Dezember 2011); in Vollzug ab 1. Januar 2009; Art. 13 geändert am 20. Dezember 2011; hebt die alte Fischereiverordnung vom 11. November 1980 und die Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982 auf (Art. 33)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee (854.312)
Fassung
vom 27. März 1984, mit Nachträgen; ausführend zur eidgenössischen (internationalen) Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Oktober 1997 (SR 923.31); die Fischereiverordnung sGS 854.11 gilt als ergänzendes Recht (Art. 6)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein (Auszug der für den Rhein relevanten Vorschriften aus FiG und FV) (—)
Fassung
amtliches Merkblatt des Amts für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF), gültig ab 1. Januar 2024; konsolidierter Auszug aus FiG sGS 854.1 und FV sGS 854.11
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton St. Gallen lebende Köderfische erlaubt?

Art. 11 FV SG («Köderfische»): Abs. 1 «Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten. Geschonte Fische und standortfremde Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.» Abs. 2 «Zum Köderfischfang darf eine Köderflasche für den eigenen Bedarf verwendet werden. Wer eine Köderflasche auslegt, hat diese mit dem Namen zu versehen. Reusen dürfen nicht verwendet werden.» Abs. 3 «Der Fang von Köderfischen zu gewerblichen Zwecken ist verboten.» Ergänzend verbietet Art. 9 Abs. 1 lit. a FV SG in fliessenden Gewässern vom 1. Oktober bis 31. Januar die Verwendung von Löffeln, Spinnern sowie künstlichen und natürlichen Köderfischen. Im Bodensee-Obersee ist die patentfreie Freiangelei nur mit natürlichem Köder ausgenommen Köderfisch gestattet (Art. 5 V Bodensee-Obersee SG). Zu Fischfetzen äussern sich die st.gallischen Erlasse nicht.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton St. Gallen.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie St. Gallen. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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