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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Solothurn

Warum im Kanton Solothurn jeder Fischfang eine Berechtigung braucht — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Solothurn, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Nein — im Kanton Solothurn darf ohne Berechtigung nicht gefischt werden.

Der Kanton Solothurn kennt kein Freiangelrecht. Der Kanton übt sein Fischereiregal durch Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus (§ 3 FiG); für die Fischerei ist stets ein Patent oder — in Pachtgewässern — eine vom Pächter abgegebene Fischereikarte nötig. Die einzige patentfreie Möglichkeit ist das Mitangelrecht für Kinder bis zum 14. Altersjahr unter Aufsicht (§ 5 FiG) sowie die Mitnahme eines Gastes über das Gastpatent (§ 4 Abs. 5 FiVO). Hinweis: Art. 5 Abs. 2 der Übereinkunft Aare AG/SO erwähnt «Freianglerinnen und Freiangler des Kantons Aargau» — dieses Freiangelrecht ist ein aargauisches Institut und gilt für Solothurner Gewässer nicht.

Fundstelle: § 3 und § 5 FiG (BGS 625.11), § 4 Abs. 5 FiVO

SaNa im Kanton Solothurn

Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss einen Sachkundenachweis vorweisen (§ 1 Abs. 1 FiVO). Seit dem 01.03.2026 gilt das ausdrücklich auch für Tages- und Wochenpatente (Mitteilung des AWJF «Neue Solothurner Fischereigesetzgebung ab dem 1. März 2026», Ziff. 5). Anerkannt sind der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei mit Prüfung, der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei gemäss Übergangslösung sowie gleichwertige ausländische Nachweise (§ 2 FiVO). Der SaNa-Ausweis ist bei der Fangausübung zusammen mit Patent, Fangstatistik und einem amtlichen Personalausweis mitzuführen (§ 9 FiVO). Keinen Sachkundenachweis brauchen Gäste eines Gastpatents (§ 4 Abs. 7 FiVO) und Kinder im Mitangelrecht (§ 5 Abs. 3 FiG); verantwortlich ist jeweils die begleitende Person.

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Eine Fischereiberechtigung erhält, wer im Bezugsjahr das 12. Altersjahr erreicht (§ 4 lit. a FiG). Jugendliche erhalten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, ein Jugendpatent (§ 4 Abs. 3 FiVO): Jahrespatent CHF 50.–, Wochenpatent CHF 30.–, Tagespatent CHF 15.– (§ 126 Abs. 1 lit. e–g GT). Auf Jugendpatente wird kein ausserkantonaler Zuschlag erhoben (§ 5 Abs. 3 FiVO). Jugendpatente sind entgegen anderslautenden Zusammenfassungen NICHT gebührenfrei — gebührenfrei sind nach § 4 Abs. 4 FiVO nur Aufseher-Jahrespatente und Kollektivpatente für Ausbildungs- und Schnupperkurse. Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres dürfen im Mitangelrecht ohne eigenes Patent und ohne Sachkundenachweis fischen, sofern eine mindestens 16-jährige Person mit eigener Fischereiberechtigung sie beaufsichtigt; die Fänge werden in deren Fangstatistik eingetragen und an ein allfälliges Tageskontingent angerechnet (§ 5 FiG).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (FiG) (625.11)
Fassung
vom 12.03.2008, Stand 01.03.2026 (Teilrevision vom 02.07.2025, GS 2025, 24)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (FiVO) (625.12)
Fassung
vom 25.08.2008, Stand 01.03.2026 (Beschluss vom 08.12.2025, GS 2025, 53)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Gebührentarif (GT) (615.11)
Fassung
vom 08.03.2016, Stand 01.03.2026 (Beschluss vom 11.11.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare (625.711)
Fassung
vom 27.10.2008, Stand 01.01.2026 (Beschluss vom 08.12.2025, GS 2025, 52)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet (625.721 (SO) = SAR 935.030 (AG))
Fassung
vom 03./16.12.2008, in Kraft seit 01.04.2009 — seither unverändert (Stand 01.04.2009)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (625.732)
Fassung
vom 16.12.2008/14.01.2009, in Kraft seit 01.01.2009 — seither unverändert
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Übereinkunft mit dem Kanton Basel-Landschaft über die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein (625.731)
Fassung
vom 06./20.11.1962, in Kraft seit 01.05.1963
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach, Ruestelbach und Orisbach (625.733)
Fassung
vom 03.05.1983, in Kraft seit 01.05.1983
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Solothurn ohne Patent fischen?

Der Kanton Solothurn kennt kein Freiangelrecht. Der Kanton übt sein Fischereiregal durch Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus (§ 3 FiG); für die Fischerei ist stets ein Patent oder — in Pachtgewässern — eine vom Pächter abgegebene Fischereikarte nötig. Die einzige patentfreie Möglichkeit ist das Mitangelrecht für Kinder bis zum 14. Altersjahr unter Aufsicht (§ 5 FiG) sowie die Mitnahme eines Gastes über das Gastpatent (§ 4 Abs. 5 FiVO). Hinweis: Art. 5 Abs. 2 der Übereinkunft Aare AG/SO erwähnt «Freianglerinnen und Freiangler des Kantons Aargau» — dieses Freiangelrecht ist ein aargauisches Institut und gilt für Solothurner Gewässer nicht.

Was brauche ich stattdessen?

Eine Fangberechtigung des Kantons Solothurn — dort Fischereipatent oder Fischereikarte genannt. Welche Kategorien es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf der Patentseite.

Brauche ich im Kanton Solothurn den SaNa?

Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss einen Sachkundenachweis vorweisen (§ 1 Abs. 1 FiVO). Seit dem 01.03.2026 gilt das ausdrücklich auch für Tages- und Wochenpatente (Mitteilung des AWJF «Neue Solothurner Fischereigesetzgebung ab dem 1. März 2026», Ziff. 5). Anerkannt sind der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei mit Prüfung, der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei gemäss Übergangslösung sowie gleichwertige ausländische Nachweise (§ 2 FiVO). Der SaNa-Ausweis ist bei der Fangausübung zusammen mit Patent, Fangstatistik und einem amtlichen Personalausweis mitzuführen (§ 9 FiVO). Keinen Sachkundenachweis brauchen Gäste eines Gastpatents (§ 4 Abs. 7 FiVO) und Kinder im Mitangelrecht (§ 5 Abs. 3 FiG); verantwortlich ist jeweils die begleitende Person.

Ab welchem Alter darf man fischen?

Eine Fischereiberechtigung erhält, wer im Bezugsjahr das 12. Altersjahr erreicht (§ 4 lit. a FiG). Jugendliche erhalten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, ein Jugendpatent (§ 4 Abs. 3 FiVO): Jahrespatent CHF 50.–, Wochenpatent CHF 30.–, Tagespatent CHF 15.– (§ 126 Abs. 1 lit. e–g GT). Auf Jugendpatente wird kein ausserkantonaler Zuschlag erhoben (§ 5 Abs. 3 FiVO). Jugendpatente sind entgegen anderslautenden Zusammenfassungen NICHT gebührenfrei — gebührenfrei sind nach § 4 Abs. 4 FiVO nur Aufseher-Jahrespatente und Kollektivpatente für Ausbildungs- und Schnupperkurse. Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres dürfen im Mitangelrecht ohne eigenes Patent und ohne Sachkundenachweis fischen, sofern eine mindestens 16-jährige Person mit eigener Fischereiberechtigung sie beaufsichtigt; die Fänge werden in deren Fangstatistik eingetragen und an ein allfälliges Tageskontingent angerechnet (§ 5 FiG).

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 20 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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Fischereipatent im Kanton Solothurn — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.