Patent
Fischereipatent im Kanton Solothurn
Welche Berechtigung du im Kanton Solothurn brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Solothurn, mit Fundstelle.
Patent (Fischereipatent). In Patentgewässern berechtigt das Patent zur Fischerei (§ 6 FiG); in Pachtgewässern gibt der Pächter oder die Pächterin «Fischereikarten» an Gäste ab (§ 10 FiG, § 8 FiVO).
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Jahrespatent (Erwachsene, Grundtarif) Grundtarif erhält, wer Niederlassung im Kanton Solothurn hat, Mitglied eines Solothurner Fischereivereins ist, Pächter oder Pächterin eines Solothurner Pachtgewässers ist oder Niederlassung in einem Kanton hat, der beim Gebührenrecht Gegenrecht gewährt (§ 5 Abs. 1 FiVO). | CHF 140.– | Kalenderjahr (01.01.–31.12.); eine anteilmässige Verrechnung bei unterjährigem Bezug ist nicht möglich | § 126 Abs. 1 lit. a GT (BGS 615.11) |
| Jahrespatent (ausserkantonal) Der Gebührentarif erlaubt einen Zuschlag von bis zu 100 %; die Fischereiverordnung setzt ihn auf 50 % fest. | CHF 210.– (CHF 140.– + 50 % Zuschlag) | Kalenderjahr (01.01.–31.12.) | § 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GT i. V. m. § 5 Abs. 2 FiVO |
| Wochenpatent (Erwachsene, Grundtarif) Ausserkantonal CHF 120.– (50 % Zuschlag). | CHF 80.– | eine Woche | § 126 Abs. 1 lit. b GT |
| Tagespatent (Erwachsene, Grundtarif) Ausserkantonal CHF 30.– (50 % Zuschlag). | CHF 20.– | ein Tag | § 126 Abs. 1 lit. c GT |
| Gastpatent (zum Jahrespatent) Berechtigt Inhaberinnen und Inhaber eines Jahrespatents (Jugendpatent ausgenommen), mit einem Gast zu fischen. Der Gast darf die nach § 15 Abs. 1 FiVO erlaubten Angelgeräte benutzen und muss keinen Sachkundenachweis erbringen; verantwortlich ist der Gastpatentinhaber. Vom Gast gefangene Fische werden in der Fangstatistik des Jahrespatentinhabers eingetragen und an dessen Tageskontingent angerechnet. Auf Gastpatente wird kein ausserkantonaler Zuschlag erhoben (§ 5 Abs. 3 FiVO). | CHF 50.– | ergänzend zum Jahrespatent; Jahrespatent + Gast kostet CHF 190.– (kantonal) bzw. CHF 260.– (ausserkantonal) | § 126 Abs. 1 lit. d GT i. V. m. § 4 Abs. 5–7 FiVO |
| Jugend-Jahrespatent (12–18 Jahre) Kein ausserkantonaler Zuschlag (§ 5 Abs. 3 FiVO). | CHF 50.– | Kalenderjahr | § 126 Abs. 1 lit. e GT i. V. m. § 4 Abs. 3 FiVO |
| Jugend-Wochenpatent (12–18 Jahre) Kein ausserkantonaler Zuschlag. | CHF 30.– | eine Woche | § 126 Abs. 1 lit. f GT |
| Jugend-Tagespatent (12–18 Jahre) Kein ausserkantonaler Zuschlag. | CHF 15.– | ein Tag | § 126 Abs. 1 lit. g GT |
| Hegeersatzabgabe (Zuschlag zum Jahrespatent) Wird erstmals für die Patentausgabesaison 2027 erhoben. Befreit ist, wer Mitglied eines vom Regierungsrat anerkannten Fischereivereins ist, wer anerkannte Hegearbeiten leistet (Antrag bis 31. März des laufenden Jahres beim AWJF) oder wer ein gebührenfreies Jahrespatent nach § 4 Abs. 4 FiVO erhält. Das Gesetz setzt den Rahmen auf 20 bis 100 Franken. | CHF 48.– | jährlich, beim Bezug des Jahrespatents | § 6bis und § 6ter FiG i. V. m. § 5quinquies FiVO |
| Gebührenfreie Patente Gebührenfrei sind Jahrespatente für Fischereiaufseherinnen und -aufseher sowie Mitarbeitende der zuständigen Fachstelle zur Ausübung der Fischereiaufsicht und zeitlich und örtlich beschränkte Kollektivpatente für Ausbildungs- und Schnupperkurse. | CHF 0.– | Jahr bzw. zeitlich und örtlich beschränkt | § 4 Abs. 4 FiVO |
Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Jahrespatente werden bei der zuständigen Fachstelle bezogen — der Abteilung Jagd und Fischerei des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), Barfüssergasse 14, 4509 Solothurn (§ 4 Abs. 1 FiVO). Tages- und Wochenpatente können zusätzlich bei weiteren Verkaufsstellen bezogen werden; die aktuelle Liste publiziert die Fachstelle (§ 4 Abs. 2 FiVO). Der Kanton bietet seit der Saison 2025 eine durchgehend digitale Lösung an: Patente sind über den Webshop und über die Fischerei-App «eFJ Mobile» erhältlich (Kreditkartenzahlung, Ausstellung innerhalb von rund 15 Minuten, Ausdruck zu Hause) oder telefonisch bzw. per E-Mail beim AWJF (awjf@vd.so.ch). Quelle: https://so.ch/services/fischerpatent-beantragen/
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss einen Sachkundenachweis vorweisen (§ 1 Abs. 1 FiVO). Seit dem 01.03.2026 gilt das ausdrücklich auch für Tages- und Wochenpatente (Mitteilung des AWJF «Neue Solothurner Fischereigesetzgebung ab dem 1. März 2026», Ziff. 5). Anerkannt sind der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei mit Prüfung, der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei gemäss Übergangslösung sowie gleichwertige ausländische Nachweise (§ 2 FiVO). Der SaNa-Ausweis ist bei der Fangausübung zusammen mit Patent, Fangstatistik und einem amtlichen Personalausweis mitzuführen (§ 9 FiVO). Keinen Sachkundenachweis brauchen Gäste eines Gastpatents (§ 4 Abs. 7 FiVO) und Kinder im Mitangelrecht (§ 5 Abs. 3 FiG); verantwortlich ist jeweils die begleitende Person.
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Solothurn
Nein — ohne Berechtigung darf nicht gefischt werden.
Der Kanton Solothurn kennt kein Freiangelrecht. Der Kanton übt sein Fischereiregal durch Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus (§ 3 FiG); für die Fischerei ist stets ein Patent oder — in Pachtgewässern — eine vom Pächter abgegebene Fischereikarte nötig. Die einzige patentfreie Möglichkeit ist das Mitangelrecht für Kinder bis zum 14. Altersjahr unter Aufsicht (§ 5 FiG) sowie die Mitnahme eines Gastes über das Gastpatent (§ 4 Abs. 5 FiVO). Hinweis: Art. 5 Abs. 2 der Übereinkunft Aare AG/SO erwähnt «Freianglerinnen und Freiangler des Kantons Aargau» — dieses Freiangelrecht ist ein aargauisches Institut und gilt für Solothurner Gewässer nicht.
Fundstelle: § 3 und § 5 FiG (BGS 625.11), § 4 Abs. 5 FiVO
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Solothurn.
Kinder und Jugendliche
Eine Fischereiberechtigung erhält, wer im Bezugsjahr das 12. Altersjahr erreicht (§ 4 lit. a FiG). Jugendliche erhalten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, ein Jugendpatent (§ 4 Abs. 3 FiVO): Jahrespatent CHF 50.–, Wochenpatent CHF 30.–, Tagespatent CHF 15.– (§ 126 Abs. 1 lit. e–g GT). Auf Jugendpatente wird kein ausserkantonaler Zuschlag erhoben (§ 5 Abs. 3 FiVO). Jugendpatente sind entgegen anderslautenden Zusammenfassungen NICHT gebührenfrei — gebührenfrei sind nach § 4 Abs. 4 FiVO nur Aufseher-Jahrespatente und Kollektivpatente für Ausbildungs- und Schnupperkurse. Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres dürfen im Mitangelrecht ohne eigenes Patent und ohne Sachkundenachweis fischen, sofern eine mindestens 16-jährige Person mit eigener Fischereiberechtigung sie beaufsichtigt; die Fänge werden in deren Fangstatistik eingetragen und an ein allfälliges Tageskontingent angerechnet (§ 5 FiG).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (FiG) (625.11)
- Fassung
- vom 12.03.2008, Stand 01.03.2026 (Teilrevision vom 02.07.2025, GS 2025, 24)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (FiVO) (625.12)
- Fassung
- vom 25.08.2008, Stand 01.03.2026 (Beschluss vom 08.12.2025, GS 2025, 53)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Gebührentarif (GT) (615.11)
- Fassung
- vom 08.03.2016, Stand 01.03.2026 (Beschluss vom 11.11.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare (625.711)
- Fassung
- vom 27.10.2008, Stand 01.01.2026 (Beschluss vom 08.12.2025, GS 2025, 52)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet (625.721 (SO) = SAR 935.030 (AG))
- Fassung
- vom 03./16.12.2008, in Kraft seit 01.04.2009 — seither unverändert (Stand 01.04.2009)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (625.732)
- Fassung
- vom 16.12.2008/14.01.2009, in Kraft seit 01.01.2009 — seither unverändert
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Übereinkunft mit dem Kanton Basel-Landschaft über die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein (625.731)
- Fassung
- vom 06./20.11.1962, in Kraft seit 01.05.1963
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach, Ruestelbach und Orisbach (625.733)
- Fassung
- vom 03.05.1983, in Kraft seit 01.05.1983
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- WIDERSPRUCH ÄSCHE AARE AG/SO: Die Übereinkunft AG/SO (BGS 625.721 / SAR 935.030, Stand 01.04.2009) führt für die Äsche unverändert 36 cm und 01.01.–15.05. Solothurn hat die Äsche per 01.03.2026 in sämtlichen Gewässern ganzjährig geschont (§ 12 Abs. 3bis FiVO), der Kanton Aargau per 01.05.2026 ebenfalls — beide ohne die Übereinkunft nachzuführen. Das AWJF hält im Informationsschreiben vom Februar 2026 fest, die Vereinbarungen mit Aargau und Baselland seien «zurzeit noch unverändert», in diesen Abschnitten gälten «noch die bisherigen Bestimmungen». Welche Regel auf der Grenzstrecke rechtlich vorgeht, ist damit amtlich nicht abschliessend geklärt; die Übereinkunft ist zwar lex specialis, kollidiert aber mit dem Schutzzweck beider aktueller Kantonsverordnungen. Für die Nutzerseite ist die vorsichtige Lesart (ganzjährige Schonung) zu empfehlen und auf die Rückfrage bei AWJF SO bzw. Sektion Jagd und Fischerei AG hinzuweisen.
- WIDERSPRUCH BACHFORELLE AARE AG/SO: Dieselbe Übereinkunft führt für die Bachforelle unverändert 28 cm, während die Solothurner FiVO für die Aare seit 01.03.2026 38 cm verlangt und die Vereinbarung BE/SO per 01.01.2026 auf 38 cm nachgeführt wurde. Auf der AG/SO-Strecke gelten nach Auskunft des AWJF weiterhin 28 cm.
- BIRS BL/SO NICHT NACHGEFÜHRT: Die Übereinkunft Birs BL/SO (BGS 625.732) stammt von 2008/2009 und wurde nicht an die ganzjährige Äschenschonung angepasst; sie führt für die Äsche weiterhin 35 cm und 01.02.–30.04. Das amtliche (allerdings veraltete) Merkblatt des Kantons nennt für die Birs-Äsche abweichend 15.10.–30.04.; massgebend ist der Wortlaut der Übereinkunft (01.02.–30.04.), das generelle Fischereiverbot vom 15.10. bis Ende Februar (Art. 2) führt faktisch zum gleichen Ergebnis.
- SCHONZEITENDE «ENDE FEBRUAR»: Die Übereinkunft Birs BL/SO formuliert das Ende der Forellenschonzeit und des generellen Fischereiverbots als «Ende Februar» statt mit einem Kalenderdatum. In der JSON-Struktur ist 28.02. hinterlegt; in Schaltjahren ist das der 29.02.
- KEIN ABKOMMEN MIT DEM KANTON JURA: In der Bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Solothurn ist unter 625.7xx keine Fischerei-Übereinkunft mit dem Kanton Jura verzeichnet (vorhanden sind nur 625.711 BE, 625.721 AG, 625.731/625.732/625.733 BL). Auch die Tabelle in § 12 Abs. 3bis FiVO nennt als Grenzgewässer nur die Aare AG/SO, die Aare BE/SO und die Birs BL/SO. Für Gewässerabschnitte an der Grenze zu JU (Lützel-/Lüssel-Einzugsgebiet im Schwarzbubenland) gelten daher nach heutigem Rechercheergebnis die ordentlichen Solothurner Vorschriften; ein ausdrücklicher amtlicher Beleg für diese Schlussfolgerung fehlt.
- BURGÄSCHISEE: Der Burgäschisee ist in der geltenden FiVO nicht mehr namentlich erwähnt. Er zählt nicht zu den 13 Patentgewässern nach § 3 FiVO und ist damit Pachtgewässer; es gelten die Pachtgewässer-Werte (Bachforelle ab 26 cm, Schonzeit 01.10.–15.03.). Das generelle Fischereiverbot vom 01.10. bis 15.03. nach § 10 Abs. 1 lit. a FiVO erfasst nach seinem Wortlaut nur FLIESSgewässer, greift für den See also nicht. Die frühere Sonderregel, wonach im Burgäschi- und Inkwilersee mit Sachkundenachweis Widerhaken erlaubt waren (§ 16 Abs. 2 FiVO alt), ist per 01.03.2026 aufgehoben — Widerhaken sind jetzt in sämtlichen Gewässern verboten. Ob der Burgäschisee (Grenzlage BE/SO) einer bilateralen Regelung mit dem Kanton Bern untersteht, liess sich in der BGS nicht belegen.
- STAUHALTUNGEN: Die FiVO enthält für die Stauhaltungen keine eigenen Arten-Regeln. Belegt sind nur: Flumenthal — vom 01.11. bis 30.04. Fischerei in der Aare vom Schützenhaus Feldbrunnen bis zum Stauwehr KW Flumenthal nur vom Ufer aus (§ 10 Abs. 3 FiVO); Ruppoldingen — Hegene mit bis zu fünf Ködern vom KW Wynau/Schwarzhäusern bis zum KW Ruppoldingen (§ 15 Abs. 2 FiVO) sowie im Stau Ruppoldingen vom Stauwehr bis zur militärischen Übersetzstelle Boningen inklusive Widerhaken-Ausnahme für die Hegenenfischerei mit Sachkundenachweis (Art. 6 Übereinkunft AG/SO). Die VBGF-Kategorie «Stauhaltung» (16 Wochen Forellen-Schonzeit) ist damit über die kantonale Schonzeit 01.10.–15.03. (rund 24 Wochen) abgedeckt.
- VERALTETES AMTLICHES MERKBLATT: Das auf so.ch verlinkte PDF «Fangmindestmasse und Schonzeiten (§§ 10 und 12 FiVO)» und die Broschüre «Auszug aus den Fischereivorschriften» geben noch den Rechtsstand VOR dem 01.03.2026 wieder (Bachforelle Aare 28 cm, Äsche 36 cm, Forellen 6 Stück/Tag, 20 Äschen/Jahr, Klassierung in Edelfisch-/Mischbestand-Gewässer, Widerhaken-Ausnahme Burgäschi-/Inkwilersee). Diese Dokumente wurden für die vorliegende Recherche NICHT als Wertequelle verwendet; massgebend sind die BGS-Volltexte.
- SEEFORELLE UND SAIBLINGE: Solothurn nennt in der Tabelle nur die «Bachforelle»; ob damit Salmo trutta insgesamt (also auch die Seeforelle) erfasst ist, geht aus dem Erlass nicht hervor. Ebenso legt der Kanton für den Seesaibling keine Kalenderdaten fest, obwohl die VBGF eine Mindestschonzeit von 8 Wochen vorgibt. Beides ist als «nur Bundesvorgabe» abgebildet.
- PATENTGÜLTIGKEIT WOCHEN-/TAGESPATENT: Die genaue Definition der Gültigkeitsdauer (z. B. Kalenderwoche oder sieben aufeinanderfolgende Tage) ist weder in der FiVO noch im Gebührentarif geregelt und liess sich amtlich nicht belegen.
- VERKAUFSSTELLEN: § 4 Abs. 2 FiVO verweist für Tages- und Wochenpatente auf eine von der Fachstelle publizierte Liste weiterer Verkaufsstellen. Diese Liste war auf so.ch nicht als eigenständiges, datiertes Dokument auffindbar; die amtliche Seite verweist auf Webshop, Fischerei-App und «verschiedene Ausgabestellen vor Ort».
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Solothurn?
Es gibt 10 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Solothurn?
Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss einen Sachkundenachweis vorweisen (§ 1 Abs. 1 FiVO). Seit dem 01.03.2026 gilt das ausdrücklich auch für Tages- und Wochenpatente (Mitteilung des AWJF «Neue Solothurner Fischereigesetzgebung ab dem 1. März 2026», Ziff. 5). Anerkannt sind der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei mit Prüfung, der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei gemäss Übergangslösung sowie gleichwertige ausländische Nachweise (§ 2 FiVO). Der SaNa-Ausweis ist bei der Fangausübung zusammen mit Patent, Fangstatistik und einem amtlichen Personalausweis mitzuführen (§ 9 FiVO). Keinen Sachkundenachweis brauchen Gäste eines Gastpatents (§ 4 Abs. 7 FiVO) und Kinder im Mitangelrecht (§ 5 Abs. 3 FiG); verantwortlich ist jeweils die begleitende Person.
Darf ich im Kanton Solothurn ohne Patent fischen?
Der Kanton Solothurn kennt kein Freiangelrecht. Der Kanton übt sein Fischereiregal durch Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus (§ 3 FiG); für die Fischerei ist stets ein Patent oder — in Pachtgewässern — eine vom Pächter abgegebene Fischereikarte nötig. Die einzige patentfreie Möglichkeit ist das Mitangelrecht für Kinder bis zum 14. Altersjahr unter Aufsicht (§ 5 FiG) sowie die Mitnahme eines Gastes über das Gastpatent (§ 4 Abs. 5 FiVO). Hinweis: Art. 5 Abs. 2 der Übereinkunft Aare AG/SO erwähnt «Freianglerinnen und Freiangler des Kantons Aargau» — dieses Freiangelrecht ist ein aargauisches Institut und gilt für Solothurner Gewässer nicht.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Eine Fischereiberechtigung erhält, wer im Bezugsjahr das 12. Altersjahr erreicht (§ 4 lit. a FiG). Jugendliche erhalten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, ein Jugendpatent (§ 4 Abs. 3 FiVO): Jahrespatent CHF 50.–, Wochenpatent CHF 30.–, Tagespatent CHF 15.– (§ 126 Abs. 1 lit. e–g GT). Auf Jugendpatente wird kein ausserkantonaler Zuschlag erhoben (§ 5 Abs. 3 FiVO). Jugendpatente sind entgegen anderslautenden Zusammenfassungen NICHT gebührenfrei — gebührenfrei sind nach § 4 Abs. 4 FiVO nur Aufseher-Jahrespatente und Kollektivpatente für Ausbildungs- und Schnupperkurse. Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres dürfen im Mitangelrecht ohne eigenes Patent und ohne Sachkundenachweis fischen, sofern eine mindestens 16-jährige Person mit eigener Fischereiberechtigung sie beaufsichtigt; die Fänge werden in deren Fangstatistik eingetragen und an ein allfälliges Tageskontingent angerechnet (§ 5 FiG).
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Welche Arten im Kanton Solothurn wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Solothurn.
Patent in anderen Kantonen
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