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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Schaffhausen

eingeschränkt — Lebende Köderfische sind verboten; tote Köderfische sind bei der Pacht-/Kartenfischerei erlaubt und nur aus dem Gewässer zu entnehmen, in dem sie verwendet werden, während sie der Patentfischerei ganz untersagt sind.

Was der Erlass sagt

§ 30 Abs. 4 der kantonalen Fischereiverordnung verbietet «die Verwendung von lebenden Köderfischen». Tote Köderfische sind zulässig: § 30 Abs. 6: «Wer zur Verwendung von toten Köderfischen berechtigt ist, kann die für den eigenen Bedarf benötigten Fische im Gewässer, in dem er sie verwenden darf, mit einem geeigneten Gerät fangen. Dabei sind die Bestimmungen über die Schonmasse (§ 36) zu beachten.» Während der Forellenschonzeit sind Spinnfischerei sowie bewegliche künstliche Köder und natürliche/künstliche Köderfische nur erlaubt, wenn damit Hechte gefangen werden sollen (§ 30 Abs. 5). Für die Patentfischerei sind Köderfische vollständig ausgeschlossen: § 31 Abs. 3: «Die Spinnfischerei und die Verwendung anderer beweglicher, künstlicher Köder sowie natürlicher und künstlicher Köderfische ist den Patentanglerinnen und Patentanglern untersagt.» Zu Fischfetzen äussert sich die Verordnung nicht.

Fundstelle: § 30 Abs. 4–6 Fischereiverordnung SH; § 31 Abs. 3 für die Patentfischerei (SHR 923.101)

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischeerlaubt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Schaffhausen, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Schaffhausen und Freiangelrecht Schaffhausen.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (923.101)
Fassung
vom 30. November 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994; Fassung gemäss letzter Änderung RRB vom 10. August 2021, in Kraft seit 1. September 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1486)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Schaffhausen lebende Köderfische erlaubt?

§ 30 Abs. 4 der kantonalen Fischereiverordnung verbietet «die Verwendung von lebenden Köderfischen». Tote Köderfische sind zulässig: § 30 Abs. 6: «Wer zur Verwendung von toten Köderfischen berechtigt ist, kann die für den eigenen Bedarf benötigten Fische im Gewässer, in dem er sie verwenden darf, mit einem geeigneten Gerät fangen. Dabei sind die Bestimmungen über die Schonmasse (§ 36) zu beachten.» Während der Forellenschonzeit sind Spinnfischerei sowie bewegliche künstliche Köder und natürliche/künstliche Köderfische nur erlaubt, wenn damit Hechte gefangen werden sollen (§ 30 Abs. 5). Für die Patentfischerei sind Köderfische vollständig ausgeschlossen: § 31 Abs. 3: «Die Spinnfischerei und die Verwendung anderer beweglicher, künstlicher Köder sowie natürlicher und künstlicher Köderfische ist den Patentanglerinnen und Patentanglern untersagt.» Zu Fischfetzen äussert sich die Verordnung nicht.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Schaffhausen.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Schaffhausen. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Köderfisch in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Schaffhausen