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Patent

Fischereipatent im Kanton Schaffhausen

Welche Berechtigung du im Kanton Schaffhausen brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Schaffhausen, mit Fundstelle.

Der Kanton Schaffhausen kennt zwei Formen der Fangberechtigung: das kantonale «Angelpatent» (Patentfischerei auf den drei bezeichneten Uferstrecken am Rhein, §§ 22–24 FiV SH) und die «Fischereikarte», die von den Revierpächtern abgegeben wird (Pachtfischerei, § 20 FiV SH). Der Kanton spricht amtlich vom «Angelfischer-Patent» bzw. «Uferfischerei-Patent».

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Angelpatent Saisonkarte – Wohnsitz im Kanton Schaffhausen oder in Büsingen CHF 80.– 1. Mai bis 30. September § 24 Abs. 1 lit. a FiV SH
Angelpatent Verlängerung der Saisonkarte – Wohnsitz im Kanton Schaffhausen oder in Büsingen
Ab 1. Oktober darf nur noch samstags und sonntags gefischt werden (§ 28 lit. b FiV SH).
CHF 50.– Verlängerung bis 31. Dezember § 24 Abs. 2 FiV SH
Angelpatent Jahreskarte – Wohnsitz im Kanton Schaffhausen oder in Büsingen
Entspricht Saisonkarte (CHF 80.–) plus Verlängerung (CHF 50.–).
CHF 130.– 1. Mai bis 31. Dezember § 24 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 FiV SH
Angelpatent Saisonkarte – Wohnsitz in anderen Kantonen CHF 100.– 1. Mai bis 30. September § 24 Abs. 1 lit. b FiV SH
Angelpatent Verlängerung der Saisonkarte – Wohnsitz in anderen Kantonen CHF 50.– Verlängerung bis 31. Dezember § 24 Abs. 2 FiV SH
Angelpatent Jahreskarte – Wohnsitz in anderen Kantonen
Entspricht Saisonkarte (CHF 100.–) plus Verlängerung (CHF 50.–).
CHF 150.– 1. Mai bis 31. Dezember § 24 Abs. 1 lit. b i. V. m. Abs. 2 FiV SH
Angelpatent Wochenkarte
Die Wochenkarte ist die einzige Patentart, die auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt wird (§ 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 FiV SH). Alle übrigen Angelpatente werden nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder in Büsingen abgegeben.
CHF 40.– 7 Tage zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember § 24 Abs. 3 FiV SH
Angelpatent Saisonkarte – Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren CHF 20.– 1. Mai bis 30. September § 24 Abs. 1 lit. c FiV SH
Angelpatent Verlängerung der Saisonkarte – Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren CHF 15.– Verlängerung bis 31. Dezember § 24 Abs. 2 FiV SH
Angelpatent Jahreskarte – Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren
Entspricht Saisonkarte (CHF 20.–) plus Verlängerung (CHF 15.–).
CHF 35.– 1. Mai bis 31. Dezember § 24 Abs. 1 lit. c i. V. m. Abs. 2 FiV SH
Fischereikarte der Revierpächter (Namens- oder Inhaberkarte)
Die Pächter geben Jahreskarten und in beschränkter Zahl Tageskarten (Inhaberkarten) ab und können zusätzliche Vorschriften für ihr Revier erlassen. Der Erlös darf den Pachtzins zuzüglich des Wertes der einzusetzenden Fische nicht übersteigen (§ 20 Abs. 4 FiV SH). Konkrete Preise werden amtlich nicht veröffentlicht.
unbekannt – wird von den Pächterinnen und Pächtern festgelegt nach Massgabe des Pachtvertrages; die Pachtperiode läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember § 20 FiV SH

Preisstand 2026 – Seite «Fischereigebühren» des Departements des Innern, Jagd und Fischerei (Publikationsstand 15.09.2023); die Beträge decken sich exakt mit § 24 FiV SH in der konsolidierten Fassung vom 01.05.2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

Ja. § 11 Abs. 1 lit. e FiV SH: Die Fischereibewilligung wird nur Personen erteilt, die sich über eine bestandene Fischereiprüfung im Kanton Schaffhausen oder über eine vom Departement des Innern als gleichwertig anerkannte, bestandene Prüfung ausweisen können (eingefügt per 01.03.2002, wirksam ab 01.01.2003). § 11bis FiV SH: Das Departement des Innern führt zweimal im Jahr eine Fischereiprüfung sowie Kurse für die erforderliche Fischereiausbildung durch, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzwerkes Anglerausbildung; die Durchführung kann qualifizierten Anbietern übertragen werden. Nach amtlicher Auskunft (Seite «Fischereiprüfung») wird der Sachkundenachweis SaNa durch zweimaligen Kursbesuch von insgesamt mindestens 5 Stunden Dauer und eine bestandene schriftliche Prüfung erlangt; die Kurse bietet der Kantonale Fischereiverband Schaffhausen an. Anerkannt werden Prüfungen anderer Kantone und der Nachbarländer, Sportfischer-Brevets, das Schaffhauser Fischer-/Jungfischerbrevet ab 1990 sowie schweizerische bzw. kantonale SaNa-Ausweise. WICHTIG: Ein SaNa-Ausweis mit dem Vermerk «Übergangslösung» wird im Kanton Schaffhausen NICHT akzeptiert (Merkblatt «Ausübung der Fischerei», Ausgabe Februar 2015). Der Prüfungsausweis ist beim Angeln und beim Bezug von Karten und Patenten mitzuführen; ebenso der Ausweis über die Fischereiberechtigung (§ 7 Abs. 1 FiV SH).

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Schaffhausen

Nein — ohne Berechtigung darf nicht gefischt werden.

Es gibt kein Freiangelrecht. Die Fischerei darf nur mit behördlicher Bewilligung – Fischereikarte oder Angelpatent – ausgeübt werden, und sämtliche Gewässer des Kantons sind verpachtet. Ausserhalb der drei Patentstrecken am Rhein ist eine Fischereikarte der jeweiligen Pächterin oder des jeweiligen Pächters nötig. Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind lediglich Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht hineingelangen können (§ 1 Abs. 2 FiV SH).

Fundstelle: § 10 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 FiV SH; amtliche Feststellung «Im Kanton Schaffhausen gibt es kein Freiangelrecht» auf den Seiten «Uferfischerei-Patent» und «Pachtwasser und Kartenausgabestellen» des Departements des Innern

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Schaffhausen.

Kinder und Jugendliche

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (SHR 923.101)
Fassung
vom 30.11.1993, in Kraft seit 01.01.1994; aktuelle Version in Kraft seit 01.05.2026 (Regierungsratsbeschluss vom 07.04.2026), Stand 01.05.2026. §§ 35 und 36 sind seit 1994 materiell unverändert; § 36 Abs. 1 lit. i wurde per 01.09.2021 aufgehoben.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins (SHR 923.102)
Fassung
vom 22.12.1998, in Kraft seit 03.03.1999 (Stand 03.03.1999); Erstfassung, seither unverändert
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (SR 0.923.413)
Fassung
abgeschlossen in Rheinau am 01.11.1957, in Kraft getreten am 10.04.1959 (Stand am 10.04.1959); nach Fedlex weiterhin in Kraft und im Ingress der FiV SH (Stand 01.05.2026) ausdrücklich angerufen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
Fassung
abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft getreten am 19.10.1887 (Stand am 19.10.1887); nach Fedlex weiterhin in Kraft und im Ingress der FiV SH angerufen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
Fassung
abgeschlossen am 02.11.1977, in Kraft getreten am 01.01.1979, konsolidierte Fassung Stand am 01.01.2024 (letzte Änderung: Vereinbarung vom 21.11.2023, AS 2024 41). Der räumliche Geltungsbereich nach § 1 endet an der Landesgrenze zwischen Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein und erfasst keine Schaffhauser Gewässer – hier nur zur Abgrenzung dokumentiert.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verfügung des Departements des Innern in Sachen Fangmoratorium für Äschen im Rhein 2023 bis 2026
Fassung
Verfügung vom 01.09.2023; Fangverbot vom 01.10.2023 bis 30.09.2026; schliesst an die Verfügung vom 01.09.2020 an
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Verfügung des Departementes des Innern – Fischen auf Forellen im Rhein
Fassung
Verfügung vom 03.01.2023; gilt für die Schaffhauser Rheinreviere ab 01.02.2023, ausdrücklich befristet bis 31.01.2026; ersetzt die Verfügung vom 09.12.2020. Eine Nachfolgeverfügung war am 31.07.2026 amtlich nicht auffindbar.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Schaffhausen?

Es gibt 11 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Schaffhausen?

Ja. § 11 Abs. 1 lit. e FiV SH: Die Fischereibewilligung wird nur Personen erteilt, die sich über eine bestandene Fischereiprüfung im Kanton Schaffhausen oder über eine vom Departement des Innern als gleichwertig anerkannte, bestandene Prüfung ausweisen können (eingefügt per 01.03.2002, wirksam ab 01.01.2003). § 11bis FiV SH: Das Departement des Innern führt zweimal im Jahr eine Fischereiprüfung sowie Kurse für die erforderliche Fischereiausbildung durch, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzwerkes Anglerausbildung; die Durchführung kann qualifizierten Anbietern übertragen werden. Nach amtlicher Auskunft (Seite «Fischereiprüfung») wird der Sachkundenachweis SaNa durch zweimaligen Kursbesuch von insgesamt mindestens 5 Stunden Dauer und eine bestandene schriftliche Prüfung erlangt; die Kurse bietet der Kantonale Fischereiverband Schaffhausen an. Anerkannt werden Prüfungen anderer Kantone und der Nachbarländer, Sportfischer-Brevets, das Schaffhauser Fischer-/Jungfischerbrevet ab 1990 sowie schweizerische bzw. kantonale SaNa-Ausweise. WICHTIG: Ein SaNa-Ausweis mit dem Vermerk «Übergangslösung» wird im Kanton Schaffhausen NICHT akzeptiert (Merkblatt «Ausübung der Fischerei», Ausgabe Februar 2015). Der Prüfungsausweis ist beim Angeln und beim Bezug von Karten und Patenten mitzuführen; ebenso der Ausweis über die Fischereiberechtigung (§ 7 Abs. 1 FiV SH).

Darf ich im Kanton Schaffhausen ohne Patent fischen?

Es gibt kein Freiangelrecht. Die Fischerei darf nur mit behördlicher Bewilligung – Fischereikarte oder Angelpatent – ausgeübt werden, und sämtliche Gewässer des Kantons sind verpachtet. Ausserhalb der drei Patentstrecken am Rhein ist eine Fischereikarte der jeweiligen Pächterin oder des jeweiligen Pächters nötig. Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind lediglich Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht hineingelangen können (§ 1 Abs. 2 FiV SH).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Angelpatent: Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren kann das Anglerpatent erteilt werden, wenn sie eine vom Departement des Innern anerkannte Prüfung vorweisen können (§ 22 Abs. 4 FiV SH, Fassung seit 01.01.2015). Amtlich präzisiert: wenn sie einen vom Departement des Innern anerkannten Fischereikurs mit Prüfung absolviert haben – konkret den Jungfischerkurs des Kantonalen Fischereiverbands Schaffhausen an drei schulfreien Nachmittagen, der zum Schaffhauser Jungfischerbrevet führt. Fortgeschrittene Teilnehmende können an einem zusätzlichen Kursnachmittag die Prüfung für den SaNa-Ausweis ablegen, der zum Fischen in der ganzen Schweiz berechtigt. Fischereikarten der Pächter können ebenfalls an Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren abgegeben werden, sofern sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 20 Abs. 3 FiV SH). Das allgemeine Mindestalter für die Fischereibewilligung beträgt 16 Jahre (§ 11 Abs. 1 lit. a FiV SH, unter Vorbehalt der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 4). Preise für Jugendliche: Saisonkarte CHF 20.–, Verlängerung bis 31.12. CHF 15.–, Jahreskarte CHF 35.–.

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