Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Schaffhausen
Warum im Kanton Schaffhausen jeder Fischfang eine Berechtigung braucht — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Schaffhausen, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Nein — im Kanton Schaffhausen darf ohne Berechtigung nicht gefischt werden.
Es gibt kein Freiangelrecht. Die Fischerei darf nur mit behördlicher Bewilligung – Fischereikarte oder Angelpatent – ausgeübt werden, und sämtliche Gewässer des Kantons sind verpachtet. Ausserhalb der drei Patentstrecken am Rhein ist eine Fischereikarte der jeweiligen Pächterin oder des jeweiligen Pächters nötig. Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind lediglich Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht hineingelangen können (§ 1 Abs. 2 FiV SH).
Fundstelle: § 10 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 FiV SH; amtliche Feststellung «Im Kanton Schaffhausen gibt es kein Freiangelrecht» auf den Seiten «Uferfischerei-Patent» und «Pachtwasser und Kartenausgabestellen» des Departements des Innern
SaNa im Kanton Schaffhausen
Ja. § 11 Abs. 1 lit. e FiV SH: Die Fischereibewilligung wird nur Personen erteilt, die sich über eine bestandene Fischereiprüfung im Kanton Schaffhausen oder über eine vom Departement des Innern als gleichwertig anerkannte, bestandene Prüfung ausweisen können (eingefügt per 01.03.2002, wirksam ab 01.01.2003). § 11bis FiV SH: Das Departement des Innern führt zweimal im Jahr eine Fischereiprüfung sowie Kurse für die erforderliche Fischereiausbildung durch, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzwerkes Anglerausbildung; die Durchführung kann qualifizierten Anbietern übertragen werden. Nach amtlicher Auskunft (Seite «Fischereiprüfung») wird der Sachkundenachweis SaNa durch zweimaligen Kursbesuch von insgesamt mindestens 5 Stunden Dauer und eine bestandene schriftliche Prüfung erlangt; die Kurse bietet der Kantonale Fischereiverband Schaffhausen an. Anerkannt werden Prüfungen anderer Kantone und der Nachbarländer, Sportfischer-Brevets, das Schaffhauser Fischer-/Jungfischerbrevet ab 1990 sowie schweizerische bzw. kantonale SaNa-Ausweise. WICHTIG: Ein SaNa-Ausweis mit dem Vermerk «Übergangslösung» wird im Kanton Schaffhausen NICHT akzeptiert (Merkblatt «Ausübung der Fischerei», Ausgabe Februar 2015). Der Prüfungsausweis ist beim Angeln und beim Bezug von Karten und Patenten mitzuführen; ebenso der Ausweis über die Fischereiberechtigung (§ 7 Abs. 1 FiV SH).
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
- AngelpatentJugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren kann das Anglerpatent erteilt werden, wenn sie eine vom Departement des Innern anerkannte Prüfung vorweisen können (§ 22 Abs. 4 FiV SH, Fassung seit 01.01.2015). Amtlich präzisiert: wenn sie einen vom Departement des Innern anerkannten Fischereikurs mit Prüfung absolviert haben – konkret den Jungfischerkurs des Kantonalen Fischereiverbands Schaffhausen an drei schulfreien Nachmittagen, der zum Schaffhauser Jungfischerbrevet führt. Fortgeschrittene Teilnehmende können an einem zusätzlichen Kursnachmittag die Prüfung für den SaNa-Ausweis ablegen, der zum Fischen in der ganzen Schweiz berechtigt. Fischereikarten der Pächter können ebenfalls an Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren abgegeben werden, sofern sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 20 Abs. 3 FiV SH). Das allgemeine Mindestalter für die Fischereibewilligung beträgt 16 Jahre (§ 11 Abs. 1 lit. a FiV SH, unter Vorbehalt der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 4). Preise für Jugendliche: Saisonkarte CHF 20.–, Verlängerung bis 31.12. CHF 15.–, Jahreskarte CHF 35.–.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über die Fischerei (SHR 923.101)
- Fassung
- vom 30.11.1993, in Kraft seit 01.01.1994; aktuelle Version in Kraft seit 01.05.2026 (Regierungsratsbeschluss vom 07.04.2026), Stand 01.05.2026. §§ 35 und 36 sind seit 1994 materiell unverändert; § 36 Abs. 1 lit. i wurde per 01.09.2021 aufgehoben.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins (SHR 923.102)
- Fassung
- vom 22.12.1998, in Kraft seit 03.03.1999 (Stand 03.03.1999); Erstfassung, seither unverändert
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (SR 0.923.413)
- Fassung
- abgeschlossen in Rheinau am 01.11.1957, in Kraft getreten am 10.04.1959 (Stand am 10.04.1959); nach Fedlex weiterhin in Kraft und im Ingress der FiV SH (Stand 01.05.2026) ausdrücklich angerufen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
- Fassung
- abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft getreten am 19.10.1887 (Stand am 19.10.1887); nach Fedlex weiterhin in Kraft und im Ingress der FiV SH angerufen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
- Fassung
- abgeschlossen am 02.11.1977, in Kraft getreten am 01.01.1979, konsolidierte Fassung Stand am 01.01.2024 (letzte Änderung: Vereinbarung vom 21.11.2023, AS 2024 41). Der räumliche Geltungsbereich nach § 1 endet an der Landesgrenze zwischen Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein und erfasst keine Schaffhauser Gewässer – hier nur zur Abgrenzung dokumentiert.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verfügung des Departements des Innern in Sachen Fangmoratorium für Äschen im Rhein 2023 bis 2026
- Fassung
- Verfügung vom 01.09.2023; Fangverbot vom 01.10.2023 bis 30.09.2026; schliesst an die Verfügung vom 01.09.2020 an
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Verfügung des Departementes des Innern – Fischen auf Forellen im Rhein
- Fassung
- Verfügung vom 03.01.2023; gilt für die Schaffhauser Rheinreviere ab 01.02.2023, ausdrücklich befristet bis 31.01.2026; ersetzt die Verfügung vom 09.12.2020. Eine Nachfolgeverfügung war am 31.07.2026 amtlich nicht auffindbar.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Schaffhausen ohne Patent fischen?
Es gibt kein Freiangelrecht. Die Fischerei darf nur mit behördlicher Bewilligung – Fischereikarte oder Angelpatent – ausgeübt werden, und sämtliche Gewässer des Kantons sind verpachtet. Ausserhalb der drei Patentstrecken am Rhein ist eine Fischereikarte der jeweiligen Pächterin oder des jeweiligen Pächters nötig. Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind lediglich Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht hineingelangen können (§ 1 Abs. 2 FiV SH).
Was brauche ich stattdessen?
Eine Fangberechtigung des Kantons Schaffhausen — dort Angelpatent oder Fischereikarte genannt. Welche Kategorien es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf der Patentseite.
Brauche ich im Kanton Schaffhausen den SaNa?
Ja. § 11 Abs. 1 lit. e FiV SH: Die Fischereibewilligung wird nur Personen erteilt, die sich über eine bestandene Fischereiprüfung im Kanton Schaffhausen oder über eine vom Departement des Innern als gleichwertig anerkannte, bestandene Prüfung ausweisen können (eingefügt per 01.03.2002, wirksam ab 01.01.2003). § 11bis FiV SH: Das Departement des Innern führt zweimal im Jahr eine Fischereiprüfung sowie Kurse für die erforderliche Fischereiausbildung durch, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzwerkes Anglerausbildung; die Durchführung kann qualifizierten Anbietern übertragen werden. Nach amtlicher Auskunft (Seite «Fischereiprüfung») wird der Sachkundenachweis SaNa durch zweimaligen Kursbesuch von insgesamt mindestens 5 Stunden Dauer und eine bestandene schriftliche Prüfung erlangt; die Kurse bietet der Kantonale Fischereiverband Schaffhausen an. Anerkannt werden Prüfungen anderer Kantone und der Nachbarländer, Sportfischer-Brevets, das Schaffhauser Fischer-/Jungfischerbrevet ab 1990 sowie schweizerische bzw. kantonale SaNa-Ausweise. WICHTIG: Ein SaNa-Ausweis mit dem Vermerk «Übergangslösung» wird im Kanton Schaffhausen NICHT akzeptiert (Merkblatt «Ausübung der Fischerei», Ausgabe Februar 2015). Der Prüfungsausweis ist beim Angeln und beim Bezug von Karten und Patenten mitzuführen; ebenso der Ausweis über die Fischereiberechtigung (§ 7 Abs. 1 FiV SH).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Angelpatent: Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren kann das Anglerpatent erteilt werden, wenn sie eine vom Departement des Innern anerkannte Prüfung vorweisen können (§ 22 Abs. 4 FiV SH, Fassung seit 01.01.2015). Amtlich präzisiert: wenn sie einen vom Departement des Innern anerkannten Fischereikurs mit Prüfung absolviert haben – konkret den Jungfischerkurs des Kantonalen Fischereiverbands Schaffhausen an drei schulfreien Nachmittagen, der zum Schaffhauser Jungfischerbrevet führt. Fortgeschrittene Teilnehmende können an einem zusätzlichen Kursnachmittag die Prüfung für den SaNa-Ausweis ablegen, der zum Fischen in der ganzen Schweiz berechtigt. Fischereikarten der Pächter können ebenfalls an Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren abgegeben werden, sofern sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (§ 20 Abs. 3 FiV SH). Das allgemeine Mindestalter für die Fischereibewilligung beträgt 16 Jahre (§ 11 Abs. 1 lit. a FiV SH, unter Vorbehalt der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 4). Preise für Jugendliche: Saisonkarte CHF 20.–, Verlängerung bis 31.12. CHF 15.–, Jahreskarte CHF 35.–.
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 20 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Freiburg
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- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
- Freiangelrecht Tessin
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Fischereipatent im Kanton Schaffhausen — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.