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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Obwalden

eingeschränkt — Lebende Köderfische sind nur in wenigen Seen (Sarner-, Sewen- und Wichelsee) an bestimmten Stellen erlaubt, tote Köderfische nur in den Seen sowie in der Sarneraa; in den übrigen Fliessgewässern und bei der Freiangelfischerei sind Köderfische verboten.

Was der Erlass sagt

Art. 10 AB Fischerei OW: Abs. 1 erlaubt das Fischen mit lebenden Köderfischen nur im Sarnersee (verkrautete Bereiche bzw. innere Uferzone bis 150 m), im Sewensee (wo Wasserpflanzen dominieren) und im Wichelsee. Abs. 2: «Das Fischen mit toten Köderfischen ist nur in Seen sowie in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach erlaubt.» Abs. 5: keine Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen) als lebende Köder. Abs. 6: lebende Köderfische nur in der Mundregion befestigen, einfacher Angelhaken mit oder ohne Widerhaken; bei der Schleppfischerei keine lebenden Köderfische. Abs. 7: «Lebende Köderfische müssen aus dem zu fischenden Gewässer stammen. Ein Austausch ist nur zwischen dem Lungerer-, Sarner- und Wichelsee gestattet.» Der Köderfischfang ist nur für die eigenen Gerätschaften mit Ködernetz (Senknetz), Köderreuse oder Flasche gestattet (Art. 10 Abs. 4). In den Fliessgewässern (ausser Sewensee) ist die Verwendung von toten und lebenden Köderfischen untersagt; in der Sarneraa (Sarnen–Alpnach) sind tote Köderfische erlaubt (Art. 13 Abs. 1). Das Merkblatt 2026 fasst zusammen: «Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten. Das Fischen mit toten Köderfischen ist nur in Seen sowie in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach erlaubt.» Bei der Freiangelfischerei sind Köderfische ganz ausgeschlossen (nur natürlicher Köder «unter Ausschluss lebender und toter Fische», Art. 1 AB). Für den Alpnachersee gilt zudem: tote Köderfische nur, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen (Merkblatt 2026, interkantonale Vereinbarung Vierwaldstättersee).

Fundstelle: Art. 10 und Art. 13 Abs. 1 AB Fischerei OW (GDB 651.211); Merkblatt Fischerei OW 2026

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeeingeschränkt
Tote Köderfischeeingeschränkt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Obwalden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Obwalden und Freiangelrecht Obwalden.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (651.2)
Fassung
vom 23. November 1997; kantonales Rahmengesetz, Grundlage der Fischereiverordnung und der Ausführungsbestimmungen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (651.21)
Fassung
vom 18. Dezember 1997; Grundlage der Ausführungsbestimmungen (vgl. Ingress AB und Verweis im Merkblatt auf die kantonale Fischereiverordnung)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (651.211)
Fassung
vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (ABl 2008, 1795), mit Nachtrag vom 22. Juni 2010; ausgewertet wurde die auf lexfind abrufbare Fassung
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (651.213)
Fassung
in Kraft; verwiesen in Art. 20 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (GDB 651.213). Volltext nicht direkt abrufbar
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden (—)
Fassung
Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, Stand 1. Januar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Obwalden lebende Köderfische erlaubt?

Art. 10 AB Fischerei OW: Abs. 1 erlaubt das Fischen mit lebenden Köderfischen nur im Sarnersee (verkrautete Bereiche bzw. innere Uferzone bis 150 m), im Sewensee (wo Wasserpflanzen dominieren) und im Wichelsee. Abs. 2: «Das Fischen mit toten Köderfischen ist nur in Seen sowie in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach erlaubt.» Abs. 5: keine Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen) als lebende Köder. Abs. 6: lebende Köderfische nur in der Mundregion befestigen, einfacher Angelhaken mit oder ohne Widerhaken; bei der Schleppfischerei keine lebenden Köderfische. Abs. 7: «Lebende Köderfische müssen aus dem zu fischenden Gewässer stammen. Ein Austausch ist nur zwischen dem Lungerer-, Sarner- und Wichelsee gestattet.» Der Köderfischfang ist nur für die eigenen Gerätschaften mit Ködernetz (Senknetz), Köderreuse oder Flasche gestattet (Art. 10 Abs. 4). In den Fliessgewässern (ausser Sewensee) ist die Verwendung von toten und lebenden Köderfischen untersagt; in der Sarneraa (Sarnen–Alpnach) sind tote Köderfische erlaubt (Art. 13 Abs. 1). Das Merkblatt 2026 fasst zusammen: «Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten. Das Fischen mit toten Köderfischen ist nur in Seen sowie in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach erlaubt.» Bei der Freiangelfischerei sind Köderfische ganz ausgeschlossen (nur natürlicher Köder «unter Ausschluss lebender und toter Fische», Art. 1 AB). Für den Alpnachersee gilt zudem: tote Köderfische nur, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen (Merkblatt 2026, interkantonale Vereinbarung Vierwaldstättersee).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Obwalden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Obwalden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Köderfisch in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Obwalden