Nachtfischen
Nachtfischen im Kanton Obwalden
verboten — Die Fischerei zur Nachtzeit ist im ganzen Kanton grundsätzlich verboten; ausgenommen ist die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen vom Ufer aus.
Was der Erlass sagt
Art. 17 Abs. 2 AB Fischerei OW: «Die Fischerei ist zur Nachtzeit allgemein verboten. Als Nachtzeit gilt: a. vom 1. März bis 31. Oktober 22.00 – 04.00 Uhr; b. vom 1. November bis Ende Februar 20.00 – 06.00 Uhr.» Das Merkblatt 2026 gibt dieselben Zeiten wieder und hält zusätzlich fest: «Am Sarnersee ist die Fischerei von öffentlich zugänglichen Ufern aus vom 1. März bis 31. Oktober von 04.00 bis 24.00 Uhr erlaubt.» Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet (Art. 17 Abs. 3 AB; Merkblatt 2026). Ausnahme nach Art. 17 Abs. 4 AB: «Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist vom Ufer aus erlaubt, ausgenommen im Alpnachersee in der Bucht bei der Einmündung der Sarneraa.»
Fundstelle: Art. 17 Abs. 2–4 AB Fischerei OW (GDB 651.211)
Im Einzelnen
| Zeitfenster | Nachtzeit (Fischen verboten): 1. März–31. Oktober 22.00–04.00 Uhr, 1. November–Ende Februar 20.00–06.00 Uhr. Sarnersee-Uferfischerei ausnahmsweise 1. März–31. Oktober 04.00–24.00 Uhr erlaubt. |
| Ausnahmen | Nachtfischerei auf Aale und Trüschen vom Ufer aus erlaubt (ausser im Alpnachersee in der Bucht bei der Einmündung der Sarneraa); Schleppfischerei nur bei Tageslicht. |
Was sonst gilt
Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Obwalden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Obwalden und Freiangelrecht Obwalden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (651.2)
- Fassung
- vom 23. November 1997; kantonales Rahmengesetz, Grundlage der Fischereiverordnung und der Ausführungsbestimmungen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (651.21)
- Fassung
- vom 18. Dezember 1997; Grundlage der Ausführungsbestimmungen (vgl. Ingress AB und Verweis im Merkblatt auf die kantonale Fischereiverordnung)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (651.211)
- Fassung
- vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (ABl 2008, 1795), mit Nachtrag vom 22. Juni 2010; ausgewertet wurde die auf lexfind abrufbare Fassung
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (651.213)
- Fassung
- in Kraft; verwiesen in Art. 20 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (GDB 651.213). Volltext nicht direkt abrufbar
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden (—)
- Fassung
- Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, Stand 1. Januar 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Obwalden nachts fischen?
Art. 17 Abs. 2 AB Fischerei OW: «Die Fischerei ist zur Nachtzeit allgemein verboten. Als Nachtzeit gilt: a. vom 1. März bis 31. Oktober 22.00 – 04.00 Uhr; b. vom 1. November bis Ende Februar 20.00 – 06.00 Uhr.» Das Merkblatt 2026 gibt dieselben Zeiten wieder und hält zusätzlich fest: «Am Sarnersee ist die Fischerei von öffentlich zugänglichen Ufern aus vom 1. März bis 31. Oktober von 04.00 bis 24.00 Uhr erlaubt.» Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet (Art. 17 Abs. 3 AB; Merkblatt 2026). Ausnahme nach Art. 17 Abs. 4 AB: «Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist vom Ufer aus erlaubt, ausgenommen im Alpnachersee in der Bucht bei der Einmündung der Sarneraa.»
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Obwalden.
Wie halten es die anderen Kantone?
Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 1 weitere Kanton regelt es gleich wie Obwalden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Nachtfischen in anderen Kantonen
- Nachtfischen Zürich (eingeschränkt)
- Nachtfischen Bern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Luzern (eingeschränkt)
- Nachtfischen Uri (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schwyz (eingeschränkt)
- Nachtfischen Nidwalden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Glarus (eingeschränkt)
- Nachtfischen Zug (eingeschränkt)
- Nachtfischen Solothurn (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Stadt (nicht geregelt)
- Nachtfischen Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Nachtfischen Schaffhausen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Appenzell Ausserrhoden (verboten)
- Nachtfischen Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Nachtfischen St. Gallen (eingeschränkt)
- Nachtfischen Graubünden (eingeschränkt)
- Nachtfischen Aargau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Thurgau (eingeschränkt)
- Nachtfischen Freiburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Waadt (eingeschränkt)
- Nachtfischen Wallis (eingeschränkt)
- Nachtfischen Neuenburg (eingeschränkt)
- Nachtfischen Genf (eingeschränkt)
- Nachtfischen Jura (eingeschränkt)
- Nachtfischen Tessin (eingeschränkt)