Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Obwalden
nicht geregelt — Die Patentpflicht gilt als Grundsatz; die einzige im Gesetz genannte Ausnahme ist das Freiangelrecht auf drei Seen.
Was der Erlass sagt
Art. 2 FiG OW «Patentpflicht a. Grundsatz»: «Der Fang von Fischen und Krebsen sowie von Fischnährtieren setzt ein Patent des Kantons voraus.» Art. 3 «b. Ausnahmen» nennt allein das Freiangelrecht im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee vom 1. April bis 15. Oktober. Art. 1 stellt den Kanton «unter dem Vorbehalt nachgewiesener Sonderrechte» als Inhaber des Fischereiregals fest. Ob ein privater Angelteich unter diesen Vorbehalt fällt, beantwortet der Erlass nicht — vor dem Fischen beim Kanton klären.
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Obwalden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Obwalden und Freiangelrecht Obwalden.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (651.2)
- Fassung
- vom 23. November 1997; kantonales Rahmengesetz, Grundlage der Fischereiverordnung und der Ausführungsbestimmungen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (651.21)
- Fassung
- vom 18. Dezember 1997; Grundlage der Ausführungsbestimmungen (vgl. Ingress AB und Verweis im Merkblatt auf die kantonale Fischereiverordnung)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (651.211)
- Fassung
- vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (ABl 2008, 1795), mit Nachtrag vom 22. Juni 2010; ausgewertet wurde die auf lexfind abrufbare Fassung
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (651.213)
- Fassung
- in Kraft; verwiesen in Art. 20 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (GDB 651.213). Volltext nicht direkt abrufbar
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden (—)
- Fassung
- Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, Stand 1. Januar 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Obwalden in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
Art. 2 FiG OW «Patentpflicht a. Grundsatz»: «Der Fang von Fischen und Krebsen sowie von Fischnährtieren setzt ein Patent des Kantons voraus.» Art. 3 «b. Ausnahmen» nennt allein das Freiangelrecht im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee vom 1. April bis 15. Oktober. Art. 1 stellt den Kanton «unter dem Vorbehalt nachgewiesener Sonderrechte» als Inhaber des Fischereiregals fest. Ob ein privater Angelteich unter diesen Vorbehalt fällt, beantwortet der Erlass nicht — vor dem Fischen beim Kanton klären.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Obwalden.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 3 weitere Kantone regeln es gleich wie Obwalden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)