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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Obwalden

nicht geregelt — Die Patentpflicht gilt als Grundsatz; die einzige im Gesetz genannte Ausnahme ist das Freiangelrecht auf drei Seen.

Was der Erlass sagt

Art. 2 FiG OW «Patentpflicht a. Grundsatz»: «Der Fang von Fischen und Krebsen sowie von Fischnährtieren setzt ein Patent des Kantons voraus.» Art. 3 «b. Ausnahmen» nennt allein das Freiangelrecht im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee vom 1. April bis 15. Oktober. Art. 1 stellt den Kanton «unter dem Vorbehalt nachgewiesener Sonderrechte» als Inhaber des Fischereiregals fest. Ob ein privater Angelteich unter diesen Vorbehalt fällt, beantwortet der Erlass nicht — vor dem Fischen beim Kanton klären.

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Obwalden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Obwalden und Freiangelrecht Obwalden.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (651.2)
Fassung
vom 23. November 1997; kantonales Rahmengesetz, Grundlage der Fischereiverordnung und der Ausführungsbestimmungen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (651.21)
Fassung
vom 18. Dezember 1997; Grundlage der Ausführungsbestimmungen (vgl. Ingress AB und Verweis im Merkblatt auf die kantonale Fischereiverordnung)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (651.211)
Fassung
vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (ABl 2008, 1795), mit Nachtrag vom 22. Juni 2010; ausgewertet wurde die auf lexfind abrufbare Fassung
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (651.213)
Fassung
in Kraft; verwiesen in Art. 20 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (GDB 651.213). Volltext nicht direkt abrufbar
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden (—)
Fassung
Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, Stand 1. Januar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Obwalden in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

Art. 2 FiG OW «Patentpflicht a. Grundsatz»: «Der Fang von Fischen und Krebsen sowie von Fischnährtieren setzt ein Patent des Kantons voraus.» Art. 3 «b. Ausnahmen» nennt allein das Freiangelrecht im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee vom 1. April bis 15. Oktober. Art. 1 stellt den Kanton «unter dem Vorbehalt nachgewiesener Sonderrechte» als Inhaber des Fischereiregals fest. Ob ein privater Angelteich unter diesen Vorbehalt fällt, beantwortet der Erlass nicht — vor dem Fischen beim Kanton klären.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Obwalden.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 3 weitere Kantone regeln es gleich wie Obwalden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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