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Freiangelrecht

Freiangelrecht im Kanton Obwalden

Ob du im Kanton Obwalden ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Obwalden, mit Fundstelle.

Was der Erlass sagt

Teilweise — im Kanton Obwalden besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.

Im Sarnersee und im Alpnachersee dürfen vom 1. April bis 15. Oktober Fische vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden. Art. 3 Abs. 1 FiG OW nennt zwar auch den Lungerersee, doch ist das Freiangelrecht dort aufgehoben (Art. 2 Abs. 1 AB Lungerersee): Das Fischen im Lungerersee, auch vom Ufer aus, ist nur mit besonderem Patent zulässig. Das amtliche Merkblatt 2026 und die Preisliste 2026 nennen deshalb nur noch Sarner- und Alpnachersee. — Zulässige Ausrüstung (Art. 1 AB Fischerei): Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer, nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder (Zapfen, Wurm, Brot); lebende und tote Fische als Köder sind ausgeschlossen. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen und Ködernetze. — Alle Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischverbote und örtlichen Einschränkungen gelten auch für die Freiangelfischerei.

Fundstelle: Art. 3 Abs. 1 FiG OW (GDB 651.2, Fassung seit 01.01.2011); Art. 1 AB Fischerei (GDB 651.211); Art. 2 Abs. 1 AB Lungerersee (GDB 651.215); § 14 AB Vierwaldstättersee (GDB 651.311)

Was trotzdem gilt

Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Obwalden unverändert weiter:

SaNa im Kanton Obwalden

Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.

Kinder und Jugendliche

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (FiG) (651.2)
Fassung
vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2011); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2011 (Beschluss 28.01.2010)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (FiV) (651.21)
Fassung
vom 18.12.1997 (Stand 01.01.2019); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2019 (Beschluss 17.12.2018)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (651.211)
Fassung
vom 28.10.2008 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 02.12.2025, OGS 2025, 30)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Schonvorschriften über die Fischerei (651.214)
Fassung
vom 26.11.2012 (Stand 01.01.2021); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2021 (Beschluss 09.12.2020, OGS 2020, 61). Volltext-PDF: https://gdb.ow.ch/api/de/versions/1485/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee (651.215)
Fassung
vom 22.06.2010 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 02.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg (651.212)
Fassung
vom 30.03.1999 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 02.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (651.3)
Fassung
vom 29.09.1978, in Kraft seit 12.12.1979; Konkordatskantone LU, UR, SZ, OW, NW
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (651.311)
Fassung
vom 04.06.2008 (Stand 01.09.2023); aktuelle Version in Kraft seit 01.09.2023 (Beschluss der Fischereikommission vom 26.06.2023, OGS 2023, 24). Volltext-PDF: https://gdb.ow.ch/api/de/versions/1817/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden (Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt)
Fassung
Stand 1. Januar 2026 (Dokument OW-#1794134-v2-Merkblatt_Fischerei_2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Patentarten und Preise Fischerei Obwalden (Amt für Landwirtschaft und Umwelt)
Fassung
Stand 01.01.2026 (publiziert am 04.12.2025 unter https://www.ow.ch/publikationen/3780)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 11
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 12
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
Fassung
Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Obwalden ohne Patent fischen?

Im Sarnersee und im Alpnachersee dürfen vom 1. April bis 15. Oktober Fische vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden. Art. 3 Abs. 1 FiG OW nennt zwar auch den Lungerersee, doch ist das Freiangelrecht dort aufgehoben (Art. 2 Abs. 1 AB Lungerersee): Das Fischen im Lungerersee, auch vom Ufer aus, ist nur mit besonderem Patent zulässig. Das amtliche Merkblatt 2026 und die Preisliste 2026 nennen deshalb nur noch Sarner- und Alpnachersee. — Zulässige Ausrüstung (Art. 1 AB Fischerei): Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer, nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder (Zapfen, Wurm, Brot); lebende und tote Fische als Köder sind ausgeschlossen. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen und Ködernetze. — Alle Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischverbote und örtlichen Einschränkungen gelten auch für die Freiangelfischerei.

Gelten dabei die Schonzeiten?

Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Obwalden unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.

Brauche ich im Kanton Obwalden den SaNa?

Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 2 FiV OW (GDB 651.21) — mit Ausnahme der Kinderpatente werden Patente nur Personen erteilt, die den Sachkunde-Nachweis erbracht haben. Konkretisierung in Art. 2 AB Fischerei (GDB 651.211): Der Sachkunde-Nachweis ist erforderlich für Patente nach Art. 6 FiV; bei Tageskarten und Ferienpatenten für Seen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich; für private Gewässer ist er ab einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat erforderlich. Das Merkblatt 2026 fasst zusammen: Patente mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat setzen den Sachkunde-Nachweis voraus; Patente für Fliessgewässer verlangen ihn stets (Dienstleistungsseite ow.ch/dienstleistungen/2051). — Anerkannte Nachweise: Schweizer Sportfischerbrevet, schweizerischer Sachkunde-Nachweis (SaNa) oder ein gleichwertiger Nachweis; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt (Art. 2 Abs. 2 AB Fischerei). — Übergangsrecht: Personen, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent gelöst haben, erfüllen den Sachkunde-Nachweis (Art. 42 Abs. 2 FiV OW). — Vierwaldstättersee/Alpnachersee: Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, muss den Nachweis erbringen (§ 2 AB Vierwaldstättersee, GDB 651.311). — Lungerersee: Für den Erwerb von Patenten ist ein Sachkunde-Nachweis erforderlich, unabhängig von der Dauer; Ausnahmen sind möglich für geführte Gruppen und Vereine, sofern die Aufsicht durch eine sachkundige Person gewährleistet ist (Art. 3 AB Lungerersee, GDB 651.215). — Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF (SR 923.01).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Kinder: Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 12. Altersjahr erreichen, wird ein Kinderpatent erteilt. Kinder dürfen nur in Seen und nur in Begleitung einer erwachsenen Person fischen, die ein eigenes Patent besitzt (Art. 5 Abs. 3 FiV OW). Für Kinderpatente ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich (Art. 5 Abs. 2 FiV OW). Preis Jahrespatent Kinder Seen: CHF 20.– (Einheimische) bzw. CHF 30.– (Auswärtige), ohne Wichelsee. Das Kinderpatent berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Ködernetz (Art. 10 Abs. 3 AB Fischerei). — Jugendliche: Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Altersjahr erreichen, wird ein Jugendpatent erteilt. Es berechtigt nur zum Fischen in Seen; Jugendliche mit einem Jahrespatent dürfen ohne zusätzliches Patent in Begleitung einer erwachsenen Person mit Fliessgewässerpatent auch in Fliessgewässern fischen — dabei darf, ausgenommen im Sewensee, insgesamt nur mit einer Rute gefischt werden, und die Fänge sind im Patent der erwachsenen Person zu erfassen (Art. 5 Abs. 4 FiV OW). Preise: Jahrespatent Seen CHF 30.– / 50.–, Ferienpatente Seen ab CHF 20.–, Tageskarte CHF 10.–, jeweils ohne Wichelsee. — Erwachsen ist fischereirechtlich, wer ab Beginn des Kalenderjahres das 17. Altersjahr erreicht (Art. 5 Abs. 5 FiV OW). — Lungerersee: Kinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz in Obwalden und mit Sachkunde-Nachweis können ein kostenloses Jahrespatent beantragen; es berechtigt nur zum Fischen vom Ufer aus mit einer Angelrute, einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und natürlichem Köder, ohne Köderfische. Jugendpatente werden ab Beginn des Kalenderjahres des 10. Altersjahrs bis Ende des Kalenderjahres des 16. Altersjahrs erteilt. Kinder unter 10 Jahren dürfen ohne Patent fischen, wenn sie von einer erwachsenen Person mit eigenem Lungerersee-Patent begleitet und beaufsichtigt werden; pro erwachsene Person höchstens zwei Kinder, wobei Erwachsene und Kinder je nur mit einer Rute fischen dürfen; fischt die erwachsene Person mit Gästen, darf höchstens ein Kind mitfischen. Die Fänge sind in der Statistik der erwachsenen Person einzutragen (Art. 4 Abs. 2–4 AB Lungerersee). — Eugenisee: Zum Bezug berechtigt sind Erwachsene und Jugendliche ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr erreichen; Jugendpatent bis zum Kalenderjahr des 16. Altersjahrs (CHF 15.–, Tagesfangbeschränkung 3 Fische). Kinder unter 10 Jahren erhalten ein ordentliches Patent, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden; besitzt die Begleitperson ein eigenes Patent, dürfen sie auch ohne Patent fischen, wobei die Fänge im Patent der erwachsenen Person einzutragen sind (Art. 2 Abs. 4–6 AB Eugenisee).

Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?

Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)

Wie es die anderen Kantone halten

An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.

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Fischereipatent im Kanton Obwalden — Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" prüft Art, Kanton und Datum in einem Schritt.