Zum Inhalt springen

Patent

Fischereipatent im Kanton Obwalden

Welche Berechtigung du im Kanton Obwalden brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Obwalden, mit Fundstelle.

Patent (Fischereipatent). Es wird als Patentkarte oder über die Patent-App Obwalden ausgestellt (Art. 2a AB Fischerei, GDB 651.211, seit 01.01.2026). Patentarten: Art. 6 FiV OW (GDB 651.21).

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Jahrespatent Fliessgewässer und Seen (FIA)
Als ehemalige Einheimische gelten Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die mindestens 15 Jahre in Obwalden gewohnt haben (Art. 16 Abs. 2 FiV).
CHF 140.– (Einheimische) / CHF 200.– (ehemalige Einheimische) / CHF 400.– (Auswärtige) 01.01.–31.12. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und Abs. 2 Ziff. 1 Bst. a AB Fischerei; Art. 8 und Art. 16 FiV OW
Jahrespatent Fliessgewässer (FIB) CHF 100.– / CHF 150.– / CHF 300.– 01.05.–30.09.; zusätzlich ganzjährig in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b und Abs. 2 Ziff. 1 Bst. b AB Fischerei; Art. 4 Abs. 1 und 2 AB Fischerei
Jahrespatent Seen (FIC), ohne Lungerersee
Gilt für Sarnersee, Alpnachersee und Wichelsee. Für Lungerersee, Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee und Eisee ist ein besonderes Patent nötig (Art. 3 AB Fischerei).
CHF 90.– / CHF 130.– / CHF 200.– 01.01.–31.12. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c und Abs. 2 Ziff. 1 Bst. c AB Fischerei
Jahrespatent inkl. Zusatzpatent für Gäste (GIA / GIB / GIC)
Kombiangebot aus Jahrespatent und Zusatzpatent für Gäste.
GIA CHF 190.– / 270.– / 470.–; GIB CHF 150.– / 220.– / 370.–; GIC CHF 140.– / 200.– / 270.– wie das jeweilige Jahrespatent Patentarten und Preise Fischerei Obwalden, Stand 01.01.2026; Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d1 AB Fischerei
Zusatzpatent für Gäste (einzeln)
Berechtigt die erwachsene Inhaberin oder den erwachsenen Inhaber eines Jahrespatents, mit einem Gast zu fischen. Höchstens ein Zusatzpatent pro Jahrespatent. In Fliessgewässern dürfen Patentinhaber und Gast zusammen nur mit einer Rute angeln (Ausnahme Sewensee).
CHF 50.– (Einheimische) / CHF 70.– (Auswärtige) wie das zugehörige Jahrespatent Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d1 AB Fischerei; Art. 8a FiV OW; Gebührenrahmen Art. 15 Abs. 2 Bst. e FiV OW
Jahrespatent Jugendliche, Seen (FIJ)
Ohne Wichelsee. Mit Sachkunde-Nachweis und ab 12 Jahren auch in Fliessgewässern, sofern in Begleitung einer erwachsenen Person mit gültigem Fliessgewässerpatent (Patentarten und Preise 2026; Art. 5 Abs. 4 FiV).
CHF 30.– (Einheimische) / CHF 50.– (Auswärtige) 01.01.–31.12., bis Ende des Kalenderjahres, in dem das 16. Altersjahr erreicht wird Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. e AB Fischerei; Art. 5 Abs. 4 FiV OW
Jahrespatent Kinder, Seen (FIS)
Ohne Wichelsee. Nur in Seen und nur in Begleitung einer erwachsenen Person mit eigenem Seepatent. Kein Sachkunde-Nachweis erforderlich (Art. 5 Abs. 2 FiV).
CHF 20.– (Einheimische) / CHF 30.– (Auswärtige) 01.01.–31.12., bis Ende des Kalenderjahres, in dem das 12. Altersjahr erreicht wird Art. 6 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. f AB Fischerei; Art. 5 Abs. 3 FiV OW
Ferienpatent Erwachsene, Seen (FE1–FE4)
Einheitspreis für Einheimische und Auswärtige.
1 Woche CHF 60.–; 2 Wochen CHF 80.–; 3 Wochen CHF 100.–; 4 Wochen CHF 120.– (jede weitere Woche + CHF 20.–) wochenweise, ganzes Jahr Art. 6 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. g und h AB Fischerei; Art. 9 FiV OW
Ferienpatent Erwachsene, Fliessgewässer (FG1–FG4) 1 Woche CHF 90.–; 2 Wochen CHF 120.–; 3 Wochen CHF 150.–; 4 Wochen CHF 180.– (jede weitere Woche + CHF 30.–) wochenweise, nur 01.05.–30.09. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. i und k AB Fischerei; Art. 4 Abs. 3 AB Fischerei
Ferienpatent Erwachsene, Fliessgewässer und Seen (FS1–FS4) 1 Woche CHF 120.–; 2 Wochen CHF 160.–; 3 Wochen CHF 200.–; 4 Wochen CHF 240.– (jede weitere Woche + CHF 40.–) wochenweise, nur 01.05.–30.09. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. l und m AB Fischerei
Ferienpatent Jugendliche, Seen (FJ1–FJ3)
Ohne Wichelsee.
1 Woche CHF 20.–; 2 Wochen CHF 30.–; 3 Wochen CHF 40.– (jede weitere Woche + CHF 10.–) wochenweise, ganzes Jahr; 10–16 Jahre Art. 6 Abs. 1 Ziff. 5 Bst. n und o AB Fischerei
Tageskarte Erwachsene, Seen (FTE / FT2)
Kein Sachkunde-Nachweis erforderlich (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AB Fischerei).
1 Tag CHF 15.–; 2 Tage CHF 30.– 1 bzw. 2 aufeinanderfolgende Tage, ganzes Jahr Art. 6 Abs. 1 Ziff. 6 Bst. p und q AB Fischerei; Art. 10 FiV OW
Tageskarte Jugendliche und Kinder, Seen (FTJ)
Ohne Wichelsee. Für Kinder bis 12 Jahre nur zusammen mit einer erwachsenen Person mit gültigem Seepatent.
CHF 10.– 1 Tag, ganzes Jahr Art. 6 Abs. 1 Ziff. 7 Bst. r AB Fischerei
Kollektiv-Tageskarte, Seen oder Fliessgewässer
Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann zeitliche, örtliche und mengenmässige Einschränkungen sowie Fanggerätschaften und Höchstzahl der Personen festlegen.
CHF 10.– pro Person 1 Tag, für besondere Anlässe mit mindestens zehn teilnehmenden Personen Art. 6 Abs. 1 Ziff. 8 Bst. s AB Fischerei; Art. 11 FiV OW
Tageskarte Eugenisee Erwachsene (FEU)
Kontingentiert: an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen vom 15.04.–14.05. höchstens 60, an übrigen Wochentagen dieser Periode 40, vom 15.05.–31.10. 30 Patente pro Tag (Art. 2 Abs. 1 AB Eugenisee). Eine Person erhält pro Tag nur ein Patent. Tagesfangbeschränkung 5 Fische.
CHF 25.– 1 Tag, 15.04.–31.10. Art. 9 Abs. 1 AB Eugenisee (GDB 651.212); Art. 12 FiV OW
Tageskarte Eugenisee Jugendliche (EUJ)
Jugendpatent ab dem Kalenderjahr, in dem das 10. Altersjahr erreicht wird, bis zum Kalenderjahr des 16. Altersjahrs. Tagesfangbeschränkung 3 Fische (Art. 4 AB Eugenisee).
CHF 15.– 1 Tag, 15.04.–31.10. Art. 9 Abs. 1 AB Eugenisee (GDB 651.212)
Gruppenpatent Eugenisee (geführte Gruppen)
Berechtigt zum Fang von zwei Fischen. Das Amt kann zeitliche Einschränkungen, Fanggerätschaften und die maximale Gruppengrösse festlegen.
CHF 10.– nach Festlegung durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt Art. 9a AB Eugenisee (GDB 651.212)
Patent Lungerersee (Tages-, Wochen-, Monats-, Jahrespatente, Gästekarten)
Die fischereiliche Teilnutzung des Lungerersees ist an die Einwohnergemeinde Lungern übertragen. Pro Person wird für den gleichen Tag nur ein Patent abgegeben. Kinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz in Obwalden und mit Sachkunde-Nachweis erhalten auf Antrag ein kostenloses Jahrespatent (nur Uferfischerei, eine Rute, einfacher Angelhaken ohne Widerhaken, natürlicher Köder, keine Köderfische). Zu jedem Patent einer erwachsenen Person dürfen bis zwei Gästekarten gelöst werden; zum Jahrespatent zusätzlich ein Gästezusatz (Art. 4a AB Lungerersee).
unbekannt — die Einwohnergemeinde Lungern legt die Gebühren fest; sie bewegen sich im Gebührenrahmen von Art. 15 Abs. 2 FiV OW (Jahrespatente CHF 20.– bis 400.–, Ferienpatente CHF 20.– bis 150.– je Woche, Tageskarten CHF 10.– bis 100.–) und bedürfen der Genehmigung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt nach Festlegung der Einwohnergemeinde Lungern Art. 4 Abs. 1 AB Lungerersee (GDB 651.215) i. V. m. Art. 15 Abs. 2 FiV OW und Art. 1 Abs. 2 FiV OW
Berufsfischerei: Sarnerseepatent
Für den Sarnersee können zwei Berufsfischerei-Patente ausgestellt werden. Voraussetzung: eidgenössischer Fachausweis Berufsfischerei oder Diplom als Fischereiwirtschaftsmeisterin bzw. -meister.
CHF 1 300.– je Kalenderjahr Kalenderjahr Art. 5 Abs. 1 Bst. a AB Fischerei; Art. 7 FiV OW; Gebührenrahmen Art. 15 Abs. 1 Bst. a FiV OW
Berufsfischerei: Alpnacherseepatent
Für den Alpnachersee kann ein Berufsfischerei-Patent ausgestellt werden.
CHF 1 100.– je Kalenderjahr Kalenderjahr Art. 5 Abs. 1 Bst. b AB Fischerei; Art. 7 Abs. 1 FiV OW
Berufsfischerei: Stellvertretungspatent CHF 120.– befristete Einsätze Art. 5 Abs. 1 Bst. d AB Fischerei; Art. 7 Abs. 4 FiV OW
Schonzeitbewilligung für Hecht- und Felchenfang (Berufsfischerei)
Gebührenfrei. Darf nur fachkundigen Personen erteilt werden.
CHF 0.– nach Bewilligung Art. 5 Abs. 1 Bst. e AB Fischerei; Art. 7 Abs. 6 FiV OW (Schonzeitpatent für den Laichfischfang)
Freiangelfischerei (ohne Patent)
Siehe Abschnitt freiangelrecht.
gratis 01.04.–15.10., Sarnersee und Alpnachersee, vom Ufer aus Art. 3 Abs. 1 FiG OW (GDB 651.2); Art. 1 AB Fischerei; Patentarten und Preise Fischerei Obwalden, Stand 01.01.2026

Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Obwalden

Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.

Im Sarnersee und im Alpnachersee dürfen vom 1. April bis 15. Oktober Fische vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden. Art. 3 Abs. 1 FiG OW nennt zwar auch den Lungerersee, doch ist das Freiangelrecht dort aufgehoben (Art. 2 Abs. 1 AB Lungerersee): Das Fischen im Lungerersee, auch vom Ufer aus, ist nur mit besonderem Patent zulässig. Das amtliche Merkblatt 2026 und die Preisliste 2026 nennen deshalb nur noch Sarner- und Alpnachersee. — Zulässige Ausrüstung (Art. 1 AB Fischerei): Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer, nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder (Zapfen, Wurm, Brot); lebende und tote Fische als Köder sind ausgeschlossen. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen und Ködernetze. — Alle Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischverbote und örtlichen Einschränkungen gelten auch für die Freiangelfischerei.

Fundstelle: Art. 3 Abs. 1 FiG OW (GDB 651.2, Fassung seit 01.01.2011); Art. 1 AB Fischerei (GDB 651.211); Art. 2 Abs. 1 AB Lungerersee (GDB 651.215); § 14 AB Vierwaldstättersee (GDB 651.311)

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Obwalden.

Kinder und Jugendliche

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (FiG) (651.2)
Fassung
vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2011); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2011 (Beschluss 28.01.2010)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (FiV) (651.21)
Fassung
vom 18.12.1997 (Stand 01.01.2019); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2019 (Beschluss 17.12.2018)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (651.211)
Fassung
vom 28.10.2008 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 02.12.2025, OGS 2025, 30)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Schonvorschriften über die Fischerei (651.214)
Fassung
vom 26.11.2012 (Stand 01.01.2021); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2021 (Beschluss 09.12.2020, OGS 2020, 61). Volltext-PDF: https://gdb.ow.ch/api/de/versions/1485/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee (651.215)
Fassung
vom 22.06.2010 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 02.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg (651.212)
Fassung
vom 30.03.1999 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 02.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (651.3)
Fassung
vom 29.09.1978, in Kraft seit 12.12.1979; Konkordatskantone LU, UR, SZ, OW, NW
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (651.311)
Fassung
vom 04.06.2008 (Stand 01.09.2023); aktuelle Version in Kraft seit 01.09.2023 (Beschluss der Fischereikommission vom 26.06.2023, OGS 2023, 24). Volltext-PDF: https://gdb.ow.ch/api/de/versions/1817/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden (Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt)
Fassung
Stand 1. Januar 2026 (Dokument OW-#1794134-v2-Merkblatt_Fischerei_2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Patentarten und Preise Fischerei Obwalden (Amt für Landwirtschaft und Umwelt)
Fassung
Stand 01.01.2026 (publiziert am 04.12.2025 unter https://www.ow.ch/publikationen/3780)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 11
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Obwalden?

Es gibt 23 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Obwalden?

Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 2 FiV OW (GDB 651.21) — mit Ausnahme der Kinderpatente werden Patente nur Personen erteilt, die den Sachkunde-Nachweis erbracht haben. Konkretisierung in Art. 2 AB Fischerei (GDB 651.211): Der Sachkunde-Nachweis ist erforderlich für Patente nach Art. 6 FiV; bei Tageskarten und Ferienpatenten für Seen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich; für private Gewässer ist er ab einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat erforderlich. Das Merkblatt 2026 fasst zusammen: Patente mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat setzen den Sachkunde-Nachweis voraus; Patente für Fliessgewässer verlangen ihn stets (Dienstleistungsseite ow.ch/dienstleistungen/2051). — Anerkannte Nachweise: Schweizer Sportfischerbrevet, schweizerischer Sachkunde-Nachweis (SaNa) oder ein gleichwertiger Nachweis; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt (Art. 2 Abs. 2 AB Fischerei). — Übergangsrecht: Personen, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent gelöst haben, erfüllen den Sachkunde-Nachweis (Art. 42 Abs. 2 FiV OW). — Vierwaldstättersee/Alpnachersee: Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, muss den Nachweis erbringen (§ 2 AB Vierwaldstättersee, GDB 651.311). — Lungerersee: Für den Erwerb von Patenten ist ein Sachkunde-Nachweis erforderlich, unabhängig von der Dauer; Ausnahmen sind möglich für geführte Gruppen und Vereine, sofern die Aufsicht durch eine sachkundige Person gewährleistet ist (Art. 3 AB Lungerersee, GDB 651.215). — Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF (SR 923.01).

Darf ich im Kanton Obwalden ohne Patent fischen?

Im Sarnersee und im Alpnachersee dürfen vom 1. April bis 15. Oktober Fische vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden. Art. 3 Abs. 1 FiG OW nennt zwar auch den Lungerersee, doch ist das Freiangelrecht dort aufgehoben (Art. 2 Abs. 1 AB Lungerersee): Das Fischen im Lungerersee, auch vom Ufer aus, ist nur mit besonderem Patent zulässig. Das amtliche Merkblatt 2026 und die Preisliste 2026 nennen deshalb nur noch Sarner- und Alpnachersee. — Zulässige Ausrüstung (Art. 1 AB Fischerei): Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer, nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder (Zapfen, Wurm, Brot); lebende und tote Fische als Köder sind ausgeschlossen. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen und Ködernetze. — Alle Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischverbote und örtlichen Einschränkungen gelten auch für die Freiangelfischerei.

Ab welchem Alter darf man fischen?

Kinder: Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 12. Altersjahr erreichen, wird ein Kinderpatent erteilt. Kinder dürfen nur in Seen und nur in Begleitung einer erwachsenen Person fischen, die ein eigenes Patent besitzt (Art. 5 Abs. 3 FiV OW). Für Kinderpatente ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich (Art. 5 Abs. 2 FiV OW). Preis Jahrespatent Kinder Seen: CHF 20.– (Einheimische) bzw. CHF 30.– (Auswärtige), ohne Wichelsee. Das Kinderpatent berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Ködernetz (Art. 10 Abs. 3 AB Fischerei). — Jugendliche: Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Altersjahr erreichen, wird ein Jugendpatent erteilt. Es berechtigt nur zum Fischen in Seen; Jugendliche mit einem Jahrespatent dürfen ohne zusätzliches Patent in Begleitung einer erwachsenen Person mit Fliessgewässerpatent auch in Fliessgewässern fischen — dabei darf, ausgenommen im Sewensee, insgesamt nur mit einer Rute gefischt werden, und die Fänge sind im Patent der erwachsenen Person zu erfassen (Art. 5 Abs. 4 FiV OW). Preise: Jahrespatent Seen CHF 30.– / 50.–, Ferienpatente Seen ab CHF 20.–, Tageskarte CHF 10.–, jeweils ohne Wichelsee. — Erwachsen ist fischereirechtlich, wer ab Beginn des Kalenderjahres das 17. Altersjahr erreicht (Art. 5 Abs. 5 FiV OW). — Lungerersee: Kinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz in Obwalden und mit Sachkunde-Nachweis können ein kostenloses Jahrespatent beantragen; es berechtigt nur zum Fischen vom Ufer aus mit einer Angelrute, einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und natürlichem Köder, ohne Köderfische. Jugendpatente werden ab Beginn des Kalenderjahres des 10. Altersjahrs bis Ende des Kalenderjahres des 16. Altersjahrs erteilt. Kinder unter 10 Jahren dürfen ohne Patent fischen, wenn sie von einer erwachsenen Person mit eigenem Lungerersee-Patent begleitet und beaufsichtigt werden; pro erwachsene Person höchstens zwei Kinder, wobei Erwachsene und Kinder je nur mit einer Rute fischen dürfen; fischt die erwachsene Person mit Gästen, darf höchstens ein Kind mitfischen. Die Fänge sind in der Statistik der erwachsenen Person einzutragen (Art. 4 Abs. 2–4 AB Lungerersee). — Eugenisee: Zum Bezug berechtigt sind Erwachsene und Jugendliche ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr erreichen; Jugendpatent bis zum Kalenderjahr des 16. Altersjahrs (CHF 15.–, Tagesfangbeschränkung 3 Fische). Kinder unter 10 Jahren erhalten ein ordentliches Patent, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden; besitzt die Begleitperson ein eigenes Patent, dürfen sie auch ohne Patent fischen, wobei die Fänge im Patent der erwachsenen Person einzutragen sind (Art. 2 Abs. 4–6 AB Eugenisee).

Weiter

Welche Arten im Kanton Obwalden wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Obwalden.

Patent in anderen Kantonen