Patent
Fischereipatent im Kanton Obwalden
Welche Berechtigung du im Kanton Obwalden brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Obwalden, mit Fundstelle.
Patent (Fischereipatent). Es wird als Patentkarte oder über die Patent-App Obwalden ausgestellt (Art. 2a AB Fischerei, GDB 651.211, seit 01.01.2026). Patentarten: Art. 6 FiV OW (GDB 651.21).
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Jahrespatent Fliessgewässer und Seen (FIA) Als ehemalige Einheimische gelten Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die mindestens 15 Jahre in Obwalden gewohnt haben (Art. 16 Abs. 2 FiV). | CHF 140.– (Einheimische) / CHF 200.– (ehemalige Einheimische) / CHF 400.– (Auswärtige) | 01.01.–31.12. | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und Abs. 2 Ziff. 1 Bst. a AB Fischerei; Art. 8 und Art. 16 FiV OW |
| Jahrespatent Fliessgewässer (FIB) | CHF 100.– / CHF 150.– / CHF 300.– | 01.05.–30.09.; zusätzlich ganzjährig in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b und Abs. 2 Ziff. 1 Bst. b AB Fischerei; Art. 4 Abs. 1 und 2 AB Fischerei |
| Jahrespatent Seen (FIC), ohne Lungerersee Gilt für Sarnersee, Alpnachersee und Wichelsee. Für Lungerersee, Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee und Eisee ist ein besonderes Patent nötig (Art. 3 AB Fischerei). | CHF 90.– / CHF 130.– / CHF 200.– | 01.01.–31.12. | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c und Abs. 2 Ziff. 1 Bst. c AB Fischerei |
| Jahrespatent inkl. Zusatzpatent für Gäste (GIA / GIB / GIC) Kombiangebot aus Jahrespatent und Zusatzpatent für Gäste. | GIA CHF 190.– / 270.– / 470.–; GIB CHF 150.– / 220.– / 370.–; GIC CHF 140.– / 200.– / 270.– | wie das jeweilige Jahrespatent | Patentarten und Preise Fischerei Obwalden, Stand 01.01.2026; Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d1 AB Fischerei |
| Zusatzpatent für Gäste (einzeln) Berechtigt die erwachsene Inhaberin oder den erwachsenen Inhaber eines Jahrespatents, mit einem Gast zu fischen. Höchstens ein Zusatzpatent pro Jahrespatent. In Fliessgewässern dürfen Patentinhaber und Gast zusammen nur mit einer Rute angeln (Ausnahme Sewensee). | CHF 50.– (Einheimische) / CHF 70.– (Auswärtige) | wie das zugehörige Jahrespatent | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d1 AB Fischerei; Art. 8a FiV OW; Gebührenrahmen Art. 15 Abs. 2 Bst. e FiV OW |
| Jahrespatent Jugendliche, Seen (FIJ) Ohne Wichelsee. Mit Sachkunde-Nachweis und ab 12 Jahren auch in Fliessgewässern, sofern in Begleitung einer erwachsenen Person mit gültigem Fliessgewässerpatent (Patentarten und Preise 2026; Art. 5 Abs. 4 FiV). | CHF 30.– (Einheimische) / CHF 50.– (Auswärtige) | 01.01.–31.12., bis Ende des Kalenderjahres, in dem das 16. Altersjahr erreicht wird | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. e AB Fischerei; Art. 5 Abs. 4 FiV OW |
| Jahrespatent Kinder, Seen (FIS) Ohne Wichelsee. Nur in Seen und nur in Begleitung einer erwachsenen Person mit eigenem Seepatent. Kein Sachkunde-Nachweis erforderlich (Art. 5 Abs. 2 FiV). | CHF 20.– (Einheimische) / CHF 30.– (Auswärtige) | 01.01.–31.12., bis Ende des Kalenderjahres, in dem das 12. Altersjahr erreicht wird | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. f AB Fischerei; Art. 5 Abs. 3 FiV OW |
| Ferienpatent Erwachsene, Seen (FE1–FE4) Einheitspreis für Einheimische und Auswärtige. | 1 Woche CHF 60.–; 2 Wochen CHF 80.–; 3 Wochen CHF 100.–; 4 Wochen CHF 120.– (jede weitere Woche + CHF 20.–) | wochenweise, ganzes Jahr | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. g und h AB Fischerei; Art. 9 FiV OW |
| Ferienpatent Erwachsene, Fliessgewässer (FG1–FG4) | 1 Woche CHF 90.–; 2 Wochen CHF 120.–; 3 Wochen CHF 150.–; 4 Wochen CHF 180.– (jede weitere Woche + CHF 30.–) | wochenweise, nur 01.05.–30.09. | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. i und k AB Fischerei; Art. 4 Abs. 3 AB Fischerei |
| Ferienpatent Erwachsene, Fliessgewässer und Seen (FS1–FS4) | 1 Woche CHF 120.–; 2 Wochen CHF 160.–; 3 Wochen CHF 200.–; 4 Wochen CHF 240.– (jede weitere Woche + CHF 40.–) | wochenweise, nur 01.05.–30.09. | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. l und m AB Fischerei |
| Ferienpatent Jugendliche, Seen (FJ1–FJ3) Ohne Wichelsee. | 1 Woche CHF 20.–; 2 Wochen CHF 30.–; 3 Wochen CHF 40.– (jede weitere Woche + CHF 10.–) | wochenweise, ganzes Jahr; 10–16 Jahre | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 5 Bst. n und o AB Fischerei |
| Tageskarte Erwachsene, Seen (FTE / FT2) Kein Sachkunde-Nachweis erforderlich (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AB Fischerei). | 1 Tag CHF 15.–; 2 Tage CHF 30.– | 1 bzw. 2 aufeinanderfolgende Tage, ganzes Jahr | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 6 Bst. p und q AB Fischerei; Art. 10 FiV OW |
| Tageskarte Jugendliche und Kinder, Seen (FTJ) Ohne Wichelsee. Für Kinder bis 12 Jahre nur zusammen mit einer erwachsenen Person mit gültigem Seepatent. | CHF 10.– | 1 Tag, ganzes Jahr | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 7 Bst. r AB Fischerei |
| Kollektiv-Tageskarte, Seen oder Fliessgewässer Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann zeitliche, örtliche und mengenmässige Einschränkungen sowie Fanggerätschaften und Höchstzahl der Personen festlegen. | CHF 10.– pro Person | 1 Tag, für besondere Anlässe mit mindestens zehn teilnehmenden Personen | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 8 Bst. s AB Fischerei; Art. 11 FiV OW |
| Tageskarte Eugenisee Erwachsene (FEU) Kontingentiert: an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen vom 15.04.–14.05. höchstens 60, an übrigen Wochentagen dieser Periode 40, vom 15.05.–31.10. 30 Patente pro Tag (Art. 2 Abs. 1 AB Eugenisee). Eine Person erhält pro Tag nur ein Patent. Tagesfangbeschränkung 5 Fische. | CHF 25.– | 1 Tag, 15.04.–31.10. | Art. 9 Abs. 1 AB Eugenisee (GDB 651.212); Art. 12 FiV OW |
| Tageskarte Eugenisee Jugendliche (EUJ) Jugendpatent ab dem Kalenderjahr, in dem das 10. Altersjahr erreicht wird, bis zum Kalenderjahr des 16. Altersjahrs. Tagesfangbeschränkung 3 Fische (Art. 4 AB Eugenisee). | CHF 15.– | 1 Tag, 15.04.–31.10. | Art. 9 Abs. 1 AB Eugenisee (GDB 651.212) |
| Gruppenpatent Eugenisee (geführte Gruppen) Berechtigt zum Fang von zwei Fischen. Das Amt kann zeitliche Einschränkungen, Fanggerätschaften und die maximale Gruppengrösse festlegen. | CHF 10.– | nach Festlegung durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt | Art. 9a AB Eugenisee (GDB 651.212) |
| Patent Lungerersee (Tages-, Wochen-, Monats-, Jahrespatente, Gästekarten) Die fischereiliche Teilnutzung des Lungerersees ist an die Einwohnergemeinde Lungern übertragen. Pro Person wird für den gleichen Tag nur ein Patent abgegeben. Kinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz in Obwalden und mit Sachkunde-Nachweis erhalten auf Antrag ein kostenloses Jahrespatent (nur Uferfischerei, eine Rute, einfacher Angelhaken ohne Widerhaken, natürlicher Köder, keine Köderfische). Zu jedem Patent einer erwachsenen Person dürfen bis zwei Gästekarten gelöst werden; zum Jahrespatent zusätzlich ein Gästezusatz (Art. 4a AB Lungerersee). | unbekannt — die Einwohnergemeinde Lungern legt die Gebühren fest; sie bewegen sich im Gebührenrahmen von Art. 15 Abs. 2 FiV OW (Jahrespatente CHF 20.– bis 400.–, Ferienpatente CHF 20.– bis 150.– je Woche, Tageskarten CHF 10.– bis 100.–) und bedürfen der Genehmigung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt | nach Festlegung der Einwohnergemeinde Lungern | Art. 4 Abs. 1 AB Lungerersee (GDB 651.215) i. V. m. Art. 15 Abs. 2 FiV OW und Art. 1 Abs. 2 FiV OW |
| Berufsfischerei: Sarnerseepatent Für den Sarnersee können zwei Berufsfischerei-Patente ausgestellt werden. Voraussetzung: eidgenössischer Fachausweis Berufsfischerei oder Diplom als Fischereiwirtschaftsmeisterin bzw. -meister. | CHF 1 300.– je Kalenderjahr | Kalenderjahr | Art. 5 Abs. 1 Bst. a AB Fischerei; Art. 7 FiV OW; Gebührenrahmen Art. 15 Abs. 1 Bst. a FiV OW |
| Berufsfischerei: Alpnacherseepatent Für den Alpnachersee kann ein Berufsfischerei-Patent ausgestellt werden. | CHF 1 100.– je Kalenderjahr | Kalenderjahr | Art. 5 Abs. 1 Bst. b AB Fischerei; Art. 7 Abs. 1 FiV OW |
| Berufsfischerei: Stellvertretungspatent | CHF 120.– | befristete Einsätze | Art. 5 Abs. 1 Bst. d AB Fischerei; Art. 7 Abs. 4 FiV OW |
| Schonzeitbewilligung für Hecht- und Felchenfang (Berufsfischerei) Gebührenfrei. Darf nur fachkundigen Personen erteilt werden. | CHF 0.– | nach Bewilligung | Art. 5 Abs. 1 Bst. e AB Fischerei; Art. 7 Abs. 6 FiV OW (Schonzeitpatent für den Laichfischfang) |
| Freiangelfischerei (ohne Patent) Siehe Abschnitt freiangelrecht. | gratis | 01.04.–15.10., Sarnersee und Alpnachersee, vom Ufer aus | Art. 3 Abs. 1 FiG OW (GDB 651.2); Art. 1 AB Fischerei; Patentarten und Preise Fischerei Obwalden, Stand 01.01.2026 |
Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
- Alle PatentartenAmt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen (Schalter Mo–Fr 08.00–11.45 und 13.30–17.00 Uhr), oder über die Patent-App Obwalden (https://ow.fischerapp.ch). Schriftliche Bestellung mit Patentart, Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum an umwelt@ow.ch, telefonisch unter 041 666 63 27. — Externe Ausgabestellen, nur Ferienpatente und Tageskarten (keine Jahrespatente): Obwalden Tourismus AG, Bahnhofplatz 1, 6060 Sarnen; Eisenwaren & Haushalt Gasser GmbH, Brünigstrasse 105, 6072 Sachseln; Fischerparadies Lungern, Bürglenstrasse 14, 6078 Bürglen.
- Nur Tageskarten Eugeniseezb Zentralbahn AG, Bahnhofstrasse 9, 6390 Engelberg; Engelberg-Titlis Tourismus AG, Hinterdorfstrasse 1, 6390 Engelberg; Hotel Restaurant Espen, Engelbergerstrasse 68, 6390 Engelberg. Patente für den Eugenisee können persönlich am Vortag und am Tag der Gültigkeit erworben oder über die Patent-App gelöst werden; die Ausgabestellen werden jeweils anfangs April im Amtsblatt veröffentlicht (Art. 2 Abs. 3 AB Eugenisee).
- Lungererseebesonderes Patent der Einwohnergemeinde Lungern; die Gemeinde bezeichnet eine oder mehrere Patentabgabestellen (Art. 2 Abs. 2 AB Lungerersee). Quellen: Patentarten und Preise Fischerei Obwalden, Stand 01.01.2026 (https://www.ow.ch/_doc/435701); Dienstleistungsseite Fischerpatente des Kantons Obwalden (https://www.ow.ch/dienstleistungen/2051).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
- RechtsgrundlageArt. 5 Abs. 2 FiV OW (GDB 651.21) — mit Ausnahme der Kinderpatente werden Patente nur Personen erteilt, die den Sachkunde-Nachweis erbracht haben. Konkretisierung in Art. 2 AB Fischerei (GDB 651.211): Der Sachkunde-Nachweis ist erforderlich für Patente nach Art. 6 FiV; bei Tageskarten und Ferienpatenten für Seen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich; für private Gewässer ist er ab einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat erforderlich. Das Merkblatt 2026 fasst zusammen: Patente mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat setzen den Sachkunde-Nachweis voraus; Patente für Fliessgewässer verlangen ihn stets (Dienstleistungsseite ow.ch/dienstleistungen/2051).
- Anerkannte NachweiseSchweizer Sportfischerbrevet, schweizerischer Sachkunde-Nachweis (SaNa) oder ein gleichwertiger Nachweis; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt (Art. 2 Abs. 2 AB Fischerei).
- ÜbergangsrechtPersonen, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent gelöst haben, erfüllen den Sachkunde-Nachweis (Art. 42 Abs. 2 FiV OW).
- Vierwaldstättersee/AlpnacherseeWer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, muss den Nachweis erbringen (§ 2 AB Vierwaldstättersee, GDB 651.311).
- LungererseeFür den Erwerb von Patenten ist ein Sachkunde-Nachweis erforderlich, unabhängig von der Dauer; Ausnahmen sind möglich für geführte Gruppen und Vereine, sofern die Aufsicht durch eine sachkundige Person gewährleistet ist (Art. 3 AB Lungerersee, GDB 651.215).
- Bundesrechtliche GrundlageArt. 5a VBGF (SR 923.01).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Obwalden
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
Im Sarnersee und im Alpnachersee dürfen vom 1. April bis 15. Oktober Fische vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden. Art. 3 Abs. 1 FiG OW nennt zwar auch den Lungerersee, doch ist das Freiangelrecht dort aufgehoben (Art. 2 Abs. 1 AB Lungerersee): Das Fischen im Lungerersee, auch vom Ufer aus, ist nur mit besonderem Patent zulässig. Das amtliche Merkblatt 2026 und die Preisliste 2026 nennen deshalb nur noch Sarner- und Alpnachersee. — Zulässige Ausrüstung (Art. 1 AB Fischerei): Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer, nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder (Zapfen, Wurm, Brot); lebende und tote Fische als Köder sind ausgeschlossen. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen und Ködernetze. — Alle Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischverbote und örtlichen Einschränkungen gelten auch für die Freiangelfischerei.
Fundstelle: Art. 3 Abs. 1 FiG OW (GDB 651.2, Fassung seit 01.01.2011); Art. 1 AB Fischerei (GDB 651.211); Art. 2 Abs. 1 AB Lungerersee (GDB 651.215); § 14 AB Vierwaldstättersee (GDB 651.311)
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Obwalden.
Kinder und Jugendliche
- KinderBis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 12. Altersjahr erreichen, wird ein Kinderpatent erteilt. Kinder dürfen nur in Seen und nur in Begleitung einer erwachsenen Person fischen, die ein eigenes Patent besitzt (Art. 5 Abs. 3 FiV OW). Für Kinderpatente ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich (Art. 5 Abs. 2 FiV OW). Preis Jahrespatent Kinder Seen: CHF 20.– (Einheimische) bzw. CHF 30.– (Auswärtige), ohne Wichelsee. Das Kinderpatent berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Ködernetz (Art. 10 Abs. 3 AB Fischerei).
- JugendlicheBis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Altersjahr erreichen, wird ein Jugendpatent erteilt. Es berechtigt nur zum Fischen in Seen; Jugendliche mit einem Jahrespatent dürfen ohne zusätzliches Patent in Begleitung einer erwachsenen Person mit Fliessgewässerpatent auch in Fliessgewässern fischen — dabei darf, ausgenommen im Sewensee, insgesamt nur mit einer Rute gefischt werden, und die Fänge sind im Patent der erwachsenen Person zu erfassen (Art. 5 Abs. 4 FiV OW). Preise: Jahrespatent Seen CHF 30.– / 50.–, Ferienpatente Seen ab CHF 20.–, Tageskarte CHF 10.–, jeweils ohne Wichelsee. — Erwachsen ist fischereirechtlich, wer ab Beginn des Kalenderjahres das 17. Altersjahr erreicht (Art. 5 Abs. 5 FiV OW).
- LungererseeKinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz in Obwalden und mit Sachkunde-Nachweis können ein kostenloses Jahrespatent beantragen; es berechtigt nur zum Fischen vom Ufer aus mit einer Angelrute, einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und natürlichem Köder, ohne Köderfische. Jugendpatente werden ab Beginn des Kalenderjahres des 10. Altersjahrs bis Ende des Kalenderjahres des 16. Altersjahrs erteilt. Kinder unter 10 Jahren dürfen ohne Patent fischen, wenn sie von einer erwachsenen Person mit eigenem Lungerersee-Patent begleitet und beaufsichtigt werden; pro erwachsene Person höchstens zwei Kinder, wobei Erwachsene und Kinder je nur mit einer Rute fischen dürfen; fischt die erwachsene Person mit Gästen, darf höchstens ein Kind mitfischen. Die Fänge sind in der Statistik der erwachsenen Person einzutragen (Art. 4 Abs. 2–4 AB Lungerersee).
- EugeniseeZum Bezug berechtigt sind Erwachsene und Jugendliche ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr erreichen; Jugendpatent bis zum Kalenderjahr des 16. Altersjahrs (CHF 15.–, Tagesfangbeschränkung 3 Fische). Kinder unter 10 Jahren erhalten ein ordentliches Patent, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden; besitzt die Begleitperson ein eigenes Patent, dürfen sie auch ohne Patent fischen, wobei die Fänge im Patent der erwachsenen Person einzutragen sind (Art. 2 Abs. 4–6 AB Eugenisee).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (FiG) (651.2)
- Fassung
- vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2011); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2011 (Beschluss 28.01.2010)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (FiV) (651.21)
- Fassung
- vom 18.12.1997 (Stand 01.01.2019); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2019 (Beschluss 17.12.2018)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (651.211)
- Fassung
- vom 28.10.2008 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 02.12.2025, OGS 2025, 30)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Schonvorschriften über die Fischerei (651.214)
- Fassung
- vom 26.11.2012 (Stand 01.01.2021); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2021 (Beschluss 09.12.2020, OGS 2020, 61). Volltext-PDF: https://gdb.ow.ch/api/de/versions/1485/pdf_file
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee (651.215)
- Fassung
- vom 22.06.2010 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 02.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg (651.212)
- Fassung
- vom 30.03.1999 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 02.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (651.3)
- Fassung
- vom 29.09.1978, in Kraft seit 12.12.1979; Konkordatskantone LU, UR, SZ, OW, NW
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (651.311)
- Fassung
- vom 04.06.2008 (Stand 01.09.2023); aktuelle Version in Kraft seit 01.09.2023 (Beschluss der Fischereikommission vom 26.06.2023, OGS 2023, 24). Volltext-PDF: https://gdb.ow.ch/api/de/versions/1817/pdf_file
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Merkblatt über die Fischerei im Kanton Obwalden (Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt)
- Fassung
- Stand 1. Januar 2026 (Dokument OW-#1794134-v2-Merkblatt_Fischerei_2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Patentarten und Preise Fischerei Obwalden (Amt für Landwirtschaft und Umwelt)
- Fassung
- Stand 01.01.2026 (publiziert am 04.12.2025 unter https://www.ow.ch/publikationen/3780)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Vierwaldstättersee-Konkordat, Hecht: Die Konkordatskantone publizieren denselben Erlass mit unterschiedlicher Buchstabenzählung. Obwalden (GDB 651.311, Stand 01.09.2023) führt § 18 Abs. 1 Bst. g und § 19 Abs. 1 Bst. h als per 01.01.2012 aufgehoben; Luzern (SRL 724b, Stand 01.09.2023) publiziert stattdessen «g. Hecht 15. März bis 30. April» und «gbis. Hecht Alpnachersee: keine» sowie «g. Hecht 50 cm» und «gbis. Hecht Alpnachersee: keine»; Uri (RB 40.3233, Stand 01.09.2023) publiziert nur die Grundregel (Schonzeit 15.03.–30.04., Fangmass 50 cm) ohne Alpnachersee-Ausnahme. Für den in Obwalden liegenden Alpnachersee stimmen die Obwaldner und die Luzerner Fassung im Ergebnis überein: keine Hecht-Schonzeit und kein Hecht-Fangmindestmass. Ob im Obwaldner Anteil des Alpnachersees dennoch die allgemeine Konkordatsregel (15.03.–30.04. / 50 cm) durchsetzbar wäre, konnte anhand der publizierten Texte nicht abschliessend geklärt werden. Die Schwyzer Fassung (SRSZ 772.112) wurde nicht ausgewertet; sie enthält gemäss Vorbefund noch den Stand von 1994 und ist für Obwalden ohnehin nicht einschlägig.
- Vierwaldstättersee-Konkordat, Edelfisch: Die Obwaldner und die Urner Fassung führen in § 19 ein Fangmindestmass für den «Edelfisch (sommerlaichender Felchen)» von 30 cm; die Luzerner Fassung (SRL 724b, Stand 01.09.2023) enthält diese Zeile nicht. Da der Edelfisch nach § 18 Abs. 1 Bst. e ohnehin ganzjährig geschont ist, hat die Abweichung praktisch keine Auswirkung.
- Zander im Wichelsee: Der Erlass GDB 651.214 kennt für den Zander nur einen Wert (15.03.–15.06., 45 cm) und differenziert nicht nach Gewässern. Das amtliche Merkblatt 2026 nennt für den Wichelsee jedoch 15.04.–31.05. — identisch mit der Alpnachersee-Spalte. Ob es sich um eine bewusste Regelung oder um einen Übertragungsfehler in der Merkblatt-Tabelle handelt, ist aus den Quellen nicht ersichtlich. Massgebend ist der Erlass; die längere Schonzeit 15.03.–15.06. ist die sichere Annahme.
- Zander in Fliessgewässern: Das Merkblatt 2026 nennt 01.10.–31.05., der Erlass würde in Verbindung mit der Fliessgewässersaison (Art. 4 AB Fischerei) 01.10.–15.06. ergeben. Für die ganzjährig befischbare Sarneraa (Sarnen bis Alpnach) ist die Differenz vom 01.06. bis 15.06. relevant. Massgebend ist der Erlass.
- Rötel und Felchen in Fliessgewässern: Das Merkblatt 2026 nennt jeweils 01.10.–30.04., während der Erlass GDB 651.214 nur 01.10.–31.12. (Rötel) bzw. 01.11.–15.01. (Felchen) festlegt. Die Merkblatt-Angaben spiegeln die Fliessgewässersaison 1. Mai bis 30. September wider und sind für die ganzjährig befischbare Sarneraa die strengere Angabe.
- Fangmindestmass für Forellen in stehenden Gewässern ohne eigene Regelung: Die Buchstaben d.–f. von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Schonvorschriften wurden per 01.07.2014 aufgehoben. Für Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee, Eisee und Eugenisee legt Obwalden damit kein eigenes Forellen-Fangmindestmass fest; es gilt Art. 2 Abs. 1 VBGF (35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m ü. M., sonst 22 cm). Ob die Inhaber der privaten Fischereirechte an diesen Bergseen in ihren eigenen Patentbedingungen abweichende (strengere) Masse festlegen, ist aus den amtlichen Quellen nicht ersichtlich; für diese Gewässer ist ein besonderes Patent des Rechtsinhabers erforderlich (Art. 3 Abs. 1 AB Fischerei).
- Patentgebühren Lungerersee: Die Gebühren legt die Einwohnergemeinde Lungern fest (Art. 4 Abs. 1 AB Lungerersee); sie bedürfen der Genehmigung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt, werden aber in keinem kantonalen Erlass und in keiner amtlichen Publikation des Kantons beziffert. Es gilt nur der Gebührenrahmen von Art. 15 Abs. 2 FiV OW. Die konkreten Preise werden ausschliesslich über den privaten Betreiber (fischerparadies.ch) publiziert und sind daher hier nicht als amtlich belegter Wert aufgeführt.
- Zahlenmässige Fangbeschränkungen am Lungerersee: Die Einwohnergemeinde Lungern kann sie für Patentarten, Gästekarten und Fischarten festlegen (Art. 10 Abs. 1 AB Lungerersee, Genehmigung durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt). Die konkreten Werte sind in keiner amtlichen kantonalen Quelle publiziert.
- Aal im Alpnachersee: § 19 Abs. 1 Bst. l AB Vierwaldstättersee führt ein Fangmindestmass von 50 cm, während das Merkblatt 2026 den Aal für alle Obwaldner Gewässer einschliesslich des Alpnachersees als ganzjährig geschont ausweist. Sachlich ist das kohärent, weil das Fangverbot von Art. 2a VBGF an das Fehlen bundesrechtlicher Schonzeiten und Fangmasse (Art. 1 und 2 VBGF) anknüpft und durch interkantonales Recht nicht aufgehoben wird. Eine ausdrückliche Aufhebung des Konkordats-Fangmasses ist jedoch nicht publiziert.
- Regenbogenforelle und Bachsaibling: Weder kantonal noch bundesrechtlich mit Schonzeit oder Fangmindestmass geregelt. Der Kanton verwendet konsequent die Bezeichnung «Forellen (Salmo trutta)»; ob die Praxis der Fischereiaufsicht die Regenbogenforelle darunter subsumiert, ist aus den Erlassen nicht abzuleiten. Am Lungerersee besteht eine Entnahmepflicht (Art. 8 Abs. 3 AB Lungerersee).
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Obwalden?
Es gibt 23 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Obwalden?
Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 2 FiV OW (GDB 651.21) — mit Ausnahme der Kinderpatente werden Patente nur Personen erteilt, die den Sachkunde-Nachweis erbracht haben. Konkretisierung in Art. 2 AB Fischerei (GDB 651.211): Der Sachkunde-Nachweis ist erforderlich für Patente nach Art. 6 FiV; bei Tageskarten und Ferienpatenten für Seen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich; für private Gewässer ist er ab einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat erforderlich. Das Merkblatt 2026 fasst zusammen: Patente mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat setzen den Sachkunde-Nachweis voraus; Patente für Fliessgewässer verlangen ihn stets (Dienstleistungsseite ow.ch/dienstleistungen/2051). — Anerkannte Nachweise: Schweizer Sportfischerbrevet, schweizerischer Sachkunde-Nachweis (SaNa) oder ein gleichwertiger Nachweis; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt (Art. 2 Abs. 2 AB Fischerei). — Übergangsrecht: Personen, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent gelöst haben, erfüllen den Sachkunde-Nachweis (Art. 42 Abs. 2 FiV OW). — Vierwaldstättersee/Alpnachersee: Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, muss den Nachweis erbringen (§ 2 AB Vierwaldstättersee, GDB 651.311). — Lungerersee: Für den Erwerb von Patenten ist ein Sachkunde-Nachweis erforderlich, unabhängig von der Dauer; Ausnahmen sind möglich für geführte Gruppen und Vereine, sofern die Aufsicht durch eine sachkundige Person gewährleistet ist (Art. 3 AB Lungerersee, GDB 651.215). — Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF (SR 923.01).
Darf ich im Kanton Obwalden ohne Patent fischen?
Im Sarnersee und im Alpnachersee dürfen vom 1. April bis 15. Oktober Fische vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden. Art. 3 Abs. 1 FiG OW nennt zwar auch den Lungerersee, doch ist das Freiangelrecht dort aufgehoben (Art. 2 Abs. 1 AB Lungerersee): Das Fischen im Lungerersee, auch vom Ufer aus, ist nur mit besonderem Patent zulässig. Das amtliche Merkblatt 2026 und die Preisliste 2026 nennen deshalb nur noch Sarner- und Alpnachersee. — Zulässige Ausrüstung (Art. 1 AB Fischerei): Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer, nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder (Zapfen, Wurm, Brot); lebende und tote Fische als Köder sind ausgeschlossen. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen und Ködernetze. — Alle Schonzeiten, Fangmindestmasse, Nachtfischverbote und örtlichen Einschränkungen gelten auch für die Freiangelfischerei.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Kinder: Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 12. Altersjahr erreichen, wird ein Kinderpatent erteilt. Kinder dürfen nur in Seen und nur in Begleitung einer erwachsenen Person fischen, die ein eigenes Patent besitzt (Art. 5 Abs. 3 FiV OW). Für Kinderpatente ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich (Art. 5 Abs. 2 FiV OW). Preis Jahrespatent Kinder Seen: CHF 20.– (Einheimische) bzw. CHF 30.– (Auswärtige), ohne Wichelsee. Das Kinderpatent berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Ködernetz (Art. 10 Abs. 3 AB Fischerei). — Jugendliche: Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Altersjahr erreichen, wird ein Jugendpatent erteilt. Es berechtigt nur zum Fischen in Seen; Jugendliche mit einem Jahrespatent dürfen ohne zusätzliches Patent in Begleitung einer erwachsenen Person mit Fliessgewässerpatent auch in Fliessgewässern fischen — dabei darf, ausgenommen im Sewensee, insgesamt nur mit einer Rute gefischt werden, und die Fänge sind im Patent der erwachsenen Person zu erfassen (Art. 5 Abs. 4 FiV OW). Preise: Jahrespatent Seen CHF 30.– / 50.–, Ferienpatente Seen ab CHF 20.–, Tageskarte CHF 10.–, jeweils ohne Wichelsee. — Erwachsen ist fischereirechtlich, wer ab Beginn des Kalenderjahres das 17. Altersjahr erreicht (Art. 5 Abs. 5 FiV OW). — Lungerersee: Kinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz in Obwalden und mit Sachkunde-Nachweis können ein kostenloses Jahrespatent beantragen; es berechtigt nur zum Fischen vom Ufer aus mit einer Angelrute, einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und natürlichem Köder, ohne Köderfische. Jugendpatente werden ab Beginn des Kalenderjahres des 10. Altersjahrs bis Ende des Kalenderjahres des 16. Altersjahrs erteilt. Kinder unter 10 Jahren dürfen ohne Patent fischen, wenn sie von einer erwachsenen Person mit eigenem Lungerersee-Patent begleitet und beaufsichtigt werden; pro erwachsene Person höchstens zwei Kinder, wobei Erwachsene und Kinder je nur mit einer Rute fischen dürfen; fischt die erwachsene Person mit Gästen, darf höchstens ein Kind mitfischen. Die Fänge sind in der Statistik der erwachsenen Person einzutragen (Art. 4 Abs. 2–4 AB Lungerersee). — Eugenisee: Zum Bezug berechtigt sind Erwachsene und Jugendliche ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr erreichen; Jugendpatent bis zum Kalenderjahr des 16. Altersjahrs (CHF 15.–, Tagesfangbeschränkung 3 Fische). Kinder unter 10 Jahren erhalten ein ordentliches Patent, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden; besitzt die Begleitperson ein eigenes Patent, dürfen sie auch ohne Patent fischen, wobei die Fänge im Patent der erwachsenen Person einzutragen sind (Art. 2 Abs. 4–6 AB Eugenisee).
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