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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Jura

erlaubt — Künstlich angelegte, geschlossene Weiher und Fliessgewässer auf privatem Grund, die nicht mit freien Gewässern verbunden sind, fallen nicht unter das kantonale Regime und unterstehen nur dem Bundesrecht über gebietsfremde Arten; das Gesetz gilt zwar grundsätzlich auch für private Gewässer, aber nicht für diese geschlossenen Gewässer.

Was der Erlass sagt

Art. 3 LPêche legt den Geltungsbereich fest: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Gewässer im Sinne des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 über die Gewässerbewirtschaftung» (al. 1). Al. 2 sieht jedoch eine gezielte Ausnahme vor: «Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die frei lebende Fische und Krebse nicht natürlich zutreten können, unterstehen ausschliesslich den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über gebietsfremde Arten, Rassen oder Varietäten.» Dieselbe Logik findet sich bereits im ersten Artikel der Ausführungsverordnung von 1978 («Umfang der Fischereiregalie»): «Die Fischereiregalie erstreckt sich auf alle Gewässer, in denen Fische leben können. Ausgenommen sind Fliessgewässer, Weiher usw., die künstlich auf privatem Grund angelegt und so geschlossen sind, dass kein Fisch aus anderen Gewässern dorthin gelangen kann.» Konkret: Ein künstlich angelegter und geschlossener kommerzieller Fischweiher ohne Verbindung zu freien Gewässern fällt nicht unter das kantonale Regime (kein kantonales Patent, keine kantonalen Schonzeiten, keine kantonalen Fangmindestmasse); es gelten nur die Bundesregeln über gebietsfremde Arten. Private Fischereirechte, die dagegen an öffentlichen Gewässern oder an privaten, nicht künstlich geschlossenen Gewässern ausgeübt werden, bleiben demgegenüber vollständig den kantonalen Polizeivorschriften unterstellt: Schonzeiten, gefährdete Arten, Fangmindestmass, Fanggeräte und -methoden, Einsetzen von Arten (art. 48 LPêche). Die Einrichtung von «viviers» (Becken zur Aufbewahrung lebender Fische) bleibt zudem «in öffentlichen oder privaten Gewässern» ohne Unterschied verboten (art. 47 LPêche).

Fundstelle: art. 3 LPêche JU ; art. premier OPêche JU ; art. 47-48 LPêche JU

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Jura, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Jura und Freiangelrecht Jura.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Loi sur la pêche (RSJU 923.11)
Fassung
du 28 octobre 2009, état au 1er juillet 2020 (dernière modification : loi du 29 janvier 2020)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Ordonnance portant exécution de la loi du 26 octobre 1978 sur la pêche (RSJU 923.111)
Fassung
du 6 décembre 1978, état actuel (références mises à jour depuis la LPêche du 28 octobre 2009)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Règlement sur l'exercice de la pêche durant la période 2026-2029
Fassung
du 3 février 2026, en vigueur du 1er mars 2026 au 28 février 2030
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant l'exercice de la pêche et la protection des milieux aquatiques dans la partie du Doubs formant frontière entre les deux Etats (RS 0.923.22)
Fassung
du 29 juillet 1991
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Jura in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

Art. 3 LPêche legt den Geltungsbereich fest: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Gewässer im Sinne des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 über die Gewässerbewirtschaftung» (al. 1). Al. 2 sieht jedoch eine gezielte Ausnahme vor: «Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die frei lebende Fische und Krebse nicht natürlich zutreten können, unterstehen ausschliesslich den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über gebietsfremde Arten, Rassen oder Varietäten.» Dieselbe Logik findet sich bereits im ersten Artikel der Ausführungsverordnung von 1978 («Umfang der Fischereiregalie»): «Die Fischereiregalie erstreckt sich auf alle Gewässer, in denen Fische leben können. Ausgenommen sind Fliessgewässer, Weiher usw., die künstlich auf privatem Grund angelegt und so geschlossen sind, dass kein Fisch aus anderen Gewässern dorthin gelangen kann.» Konkret: Ein künstlich angelegter und geschlossener kommerzieller Fischweiher ohne Verbindung zu freien Gewässern fällt nicht unter das kantonale Regime (kein kantonales Patent, keine kantonalen Schonzeiten, keine kantonalen Fangmindestmasse); es gelten nur die Bundesregeln über gebietsfremde Arten. Private Fischereirechte, die dagegen an öffentlichen Gewässern oder an privaten, nicht künstlich geschlossenen Gewässern ausgeübt werden, bleiben demgegenüber vollständig den kantonalen Polizeivorschriften unterstellt: Schonzeiten, gefährdete Arten, Fangmindestmass, Fanggeräte und -methoden, Einsetzen von Arten (art. 48 LPêche). Die Einrichtung von «viviers» (Becken zur Aufbewahrung lebender Fische) bleibt zudem «in öffentlichen oder privaten Gewässern» ohne Unterschied verboten (art. 47 LPêche).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Jura.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Jura. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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