Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Jura
erlaubt — Künstlich angelegte, geschlossene Weiher und Fliessgewässer auf privatem Grund, die nicht mit freien Gewässern verbunden sind, fallen nicht unter das kantonale Regime und unterstehen nur dem Bundesrecht über gebietsfremde Arten; das Gesetz gilt zwar grundsätzlich auch für private Gewässer, aber nicht für diese geschlossenen Gewässer.
Was der Erlass sagt
Art. 3 LPêche legt den Geltungsbereich fest: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Gewässer im Sinne des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 über die Gewässerbewirtschaftung» (al. 1). Al. 2 sieht jedoch eine gezielte Ausnahme vor: «Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die frei lebende Fische und Krebse nicht natürlich zutreten können, unterstehen ausschliesslich den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über gebietsfremde Arten, Rassen oder Varietäten.» Dieselbe Logik findet sich bereits im ersten Artikel der Ausführungsverordnung von 1978 («Umfang der Fischereiregalie»): «Die Fischereiregalie erstreckt sich auf alle Gewässer, in denen Fische leben können. Ausgenommen sind Fliessgewässer, Weiher usw., die künstlich auf privatem Grund angelegt und so geschlossen sind, dass kein Fisch aus anderen Gewässern dorthin gelangen kann.» Konkret: Ein künstlich angelegter und geschlossener kommerzieller Fischweiher ohne Verbindung zu freien Gewässern fällt nicht unter das kantonale Regime (kein kantonales Patent, keine kantonalen Schonzeiten, keine kantonalen Fangmindestmasse); es gelten nur die Bundesregeln über gebietsfremde Arten. Private Fischereirechte, die dagegen an öffentlichen Gewässern oder an privaten, nicht künstlich geschlossenen Gewässern ausgeübt werden, bleiben demgegenüber vollständig den kantonalen Polizeivorschriften unterstellt: Schonzeiten, gefährdete Arten, Fangmindestmass, Fanggeräte und -methoden, Einsetzen von Arten (art. 48 LPêche). Die Einrichtung von «viviers» (Becken zur Aufbewahrung lebender Fische) bleibt zudem «in öffentlichen oder privaten Gewässern» ohne Unterschied verboten (art. 47 LPêche).
Fundstelle: art. 3 LPêche JU ; art. premier OPêche JU ; art. 47-48 LPêche JU
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Jura, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Jura und Freiangelrecht Jura.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la pêche (RSJU 923.11)
- Fassung
- du 28 octobre 2009, état au 1er juillet 2020 (dernière modification : loi du 29 janvier 2020)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance portant exécution de la loi du 26 octobre 1978 sur la pêche (RSJU 923.111)
- Fassung
- du 6 décembre 1978, état actuel (références mises à jour depuis la LPêche du 28 octobre 2009)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Règlement sur l'exercice de la pêche durant la période 2026-2029
- Fassung
- du 3 février 2026, en vigueur du 1er mars 2026 au 28 février 2030
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant l'exercice de la pêche et la protection des milieux aquatiques dans la partie du Doubs formant frontière entre les deux Etats (RS 0.923.22)
- Fassung
- du 29 juillet 1991
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Jura in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
Art. 3 LPêche legt den Geltungsbereich fest: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Gewässer im Sinne des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 über die Gewässerbewirtschaftung» (al. 1). Al. 2 sieht jedoch eine gezielte Ausnahme vor: «Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die frei lebende Fische und Krebse nicht natürlich zutreten können, unterstehen ausschliesslich den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über gebietsfremde Arten, Rassen oder Varietäten.» Dieselbe Logik findet sich bereits im ersten Artikel der Ausführungsverordnung von 1978 («Umfang der Fischereiregalie»): «Die Fischereiregalie erstreckt sich auf alle Gewässer, in denen Fische leben können. Ausgenommen sind Fliessgewässer, Weiher usw., die künstlich auf privatem Grund angelegt und so geschlossen sind, dass kein Fisch aus anderen Gewässern dorthin gelangen kann.» Konkret: Ein künstlich angelegter und geschlossener kommerzieller Fischweiher ohne Verbindung zu freien Gewässern fällt nicht unter das kantonale Regime (kein kantonales Patent, keine kantonalen Schonzeiten, keine kantonalen Fangmindestmasse); es gelten nur die Bundesregeln über gebietsfremde Arten. Private Fischereirechte, die dagegen an öffentlichen Gewässern oder an privaten, nicht künstlich geschlossenen Gewässern ausgeübt werden, bleiben demgegenüber vollständig den kantonalen Polizeivorschriften unterstellt: Schonzeiten, gefährdete Arten, Fangmindestmass, Fanggeräte und -methoden, Einsetzen von Arten (art. 48 LPêche). Die Einrichtung von «viviers» (Becken zur Aufbewahrung lebender Fische) bleibt zudem «in öffentlichen oder privaten Gewässern» ohne Unterschied verboten (art. 47 LPêche).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Jura.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 18 weitere Kantone regeln es gleich wie Jura. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Zug (eingeschränkt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)