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Nachtfischen

Nachtfischen im Kanton Jura

eingeschränkt — Gefischt werden darf nur zu festen Stunden, welche die Nacht ausschliessen; einen eigenständigen Begriff «Nachtfischen» kennt das Reglement nicht.

Was der Erlass sagt

Das Reglement kennt keine eigene Regelung für «Nachtfischen»; es legt zwingende Fischereizeiten fest, die für alle Fliessgewässer und alle Arten gleich sind. «Die Stunden, während denen die Fischerei zulässig ist, sind folgende: a) Winterzeiten: von 6 bis 20 Uhr; b) Sommerzeiten: von 5 bis 24 Uhr.» Ausserhalb dieser Zeitfenster (namentlich von Mitternacht bis 5 Uhr im Sommer und von 20 bis 6 Uhr im Winter) ist die Fischereiausübung verboten. Eine nächtliche Ausnahme (z. B. für die Trüsche) ist in den eingesehenen Quellen nicht erwähnt.

Fundstelle: art. 13 Règlement pêche JU 2026-2029

Im Einzelnen

ZeitfensterWinterzeiten: 6-20 Uhr; Sommerzeiten: 5-24 Uhr

Was sonst gilt

Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Jura, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Jura und Freiangelrecht Jura.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Loi sur la pêche (RSJU 923.11)
Fassung
du 28 octobre 2009, état au 1er juillet 2020 (dernière modification : loi du 29 janvier 2020)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Ordonnance portant exécution de la loi du 26 octobre 1978 sur la pêche (RSJU 923.111)
Fassung
du 6 décembre 1978, état actuel (références mises à jour depuis la LPêche du 28 octobre 2009)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Règlement sur l'exercice de la pêche durant la période 2026-2029
Fassung
du 3 février 2026, en vigueur du 1er mars 2026 au 28 février 2030
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant l'exercice de la pêche et la protection des milieux aquatiques dans la partie du Doubs formant frontière entre les deux Etats (RS 0.923.22)
Fassung
du 29 juillet 1991
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Jura nachts fischen?

Das Reglement kennt keine eigene Regelung für «Nachtfischen»; es legt zwingende Fischereizeiten fest, die für alle Fliessgewässer und alle Arten gleich sind. «Die Stunden, während denen die Fischerei zulässig ist, sind folgende: a) Winterzeiten: von 6 bis 20 Uhr; b) Sommerzeiten: von 5 bis 24 Uhr.» Ausserhalb dieser Zeitfenster (namentlich von Mitternacht bis 5 Uhr im Sommer und von 20 bis 6 Uhr im Winter) ist die Fischereiausübung verboten. Eine nächtliche Ausnahme (z. B. für die Trüsche) ist in den eingesehenen Quellen nicht erwähnt.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Jura.

Wie halten es die anderen Kantone?

Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Jura. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Nachtfischen in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Jura