Patent
Fischereipatent im Kanton Jura
Welche Berechtigung du im Kanton Jura brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Jura, mit Fundstelle.
Fischereipatent für die Angelfischerei (permis de pêche à la ligne), ausgestellt vom Staat Jura. Es berechtigt zur Fischerei in der Allaine, der Birse, dem Doubs, der Sorne und der Scheulte (art. 1 und 11 règlement 2026-2029). Kategorien: Jahrespatent, Wochenpatent (7 Tage), Zweitagespatent, Tagespatent sowie die Karte «hôte» (Gastkarte).
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Permis annuel (adultes, domicilié dans le canton du Jura) Sachkundenachweis SaNa obligatorisch (Art. 5a VBGF). Grundtarif für Personen mit Wohnsitz im Kanton. Die interkantonale Vereinbarung BE/JU über den interkantonalen Abschnitt der Birse hebt den Preiszuschlag für Personen mit Wohnsitz in einem der beiden Kantone auf (Anhang 1, Anmerkung 1). | CHF 145.– | vom 1. März bis zum 28. Februar des Folgejahres | annexe 1 ch. 1 du règlement 2026-2029; art. 28 al. 1 lit. a et art. 29 LPêche |
| Permis annuel (adultes, domicilié hors du canton du Jura) Sachkundenachweis SaNa obligatorisch. Zuschlag für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons (art. 29 al. 2 LPêche). | CHF 290.– | vom 1. März bis zum 28. Februar des Folgejahres | annexe 1 ch. 1 du règlement 2026-2029; art. 29 al. 2 LPêche |
| Permis annuel (adolescents de 10 à 16 ans révolus, apprentis et étudiants jusqu'à 25 ans) Sachkundenachweis SaNa obligatorisch. Lernende und Studierende bis 25 Jahre müssen einen gültigen Ausweis auf sich tragen (Studierenden- oder Lehrlingsausweis, art. 10 al. 4 règlement). | CHF 60.– | vom 1. März bis zum 28. Februar des Folgejahres | annexe 1 ch. 1 du règlement 2026-2029 |
| Carte « hôte » Erlaubt der volljährigen Inhaberin oder dem volljährigen Inhaber eines Jahrespatents, jeweils einen Gast mitzunehmen (nur ein Gast, unter tatsächlicher und ständiger Aufsicht). Der Fangertrag des Gastes wird im Kontrollheft der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen. | CHF 75.– | ganze Saison; nur für volljährige Inhaberinnen und Inhaber eines Jahrespatents | art. 7 et annexe 1 ch. 1 (note 2) du règlement 2026-2029 |
| Permis hebdomadaire (adultes) Der Sachkundenachweis SaNa ist ab dem Alter von 10 Jahren zugänglich; für die touristisch ausgerichteten Patente von kurzer Dauer wird die SaNa-Ausbildung allerdings nicht verlangt (amtliche Seite des Office de l'environnement). Während der ersten 14 Tage der Saison wird kein Patent von 7 Tagen oder weniger abgegeben (art. 3). | CHF 95.– | 7 aufeinanderfolgende Tage | annexe 1 ch. 1 du règlement 2026-2029 |
| Permis hebdomadaire (adolescents/apprentis/étudiants jusqu'à 25 ans) Siehe Wochenpatent Erwachsene. | CHF 40.– | 7 aufeinanderfolgende Tage | annexe 1 ch. 1 du règlement 2026-2029 |
| Permis deux jours (adultes) Wird während der ersten 14 Tage der Saison nicht abgegeben (art. 3). | CHF 50.– | 2 aufeinanderfolgende Tage | annexe 1 ch. 1 du règlement 2026-2029 |
| Permis deux jours (adolescents/apprentis/étudiants jusqu'à 25 ans) | CHF 25.– | 2 aufeinanderfolgende Tage | annexe 1 ch. 1 du règlement 2026-2029 |
| Permis journalier (adultes) Wird während der ersten 14 Tage der Saison nicht abgegeben (art. 3). | CHF 30.– | 1 Tag | annexe 1 ch. 1 du règlement 2026-2029 |
| Permis journalier (adolescents/apprentis/étudiants jusqu'à 25 ans) | CHF 15.– | 1 Tag | annexe 1 ch. 1 du règlement 2026-2029 |
| Contribution de remplacement (travaux en faveur du patrimoine naturel) Geschuldet von Personen, die ein Jahrespatent beantragen, das 18. Altersjahr vollendet haben und keine Arbeit im Bereich des Naturerbes geleistet haben. Höchstbetrag durch das Gesetz festgelegt (art. 31 al. 1 lit. b LPêche). | CHF 100.– | pro Saison, zum Jahrespatent | annexe 1 ch. 2 du règlement 2026-2029; art. 31 al. 1 lit. b LPêche |
| Émoluments complémentaires Das Fangkontrollheft des Jahrespatents ist spätestens einen Monat nach der Schliessung zurückzusenden (31. Oktober, für die Winterfischerei 31. März) (art. 9). | Zweitschrift des Patents CHF 25.– / verspätet abgegebenes Kontrollheft des Jahrespatents CHF 50.– | je nach Fall | annexe 1 ch. 3 du règlement 2026-2029 |
Preisstand 2026 (Anhang 1 des Règlement sur l’exercice de la pêche 2026–2029, in Kraft seit 01.03.2026; abgerufen am 01.08.2026). Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Die Jahrespatente gibt das Office de l'environnement am Schalter nicht ab: Sie werden mit dem Formular «Demande de permis de pêche annuel» oder über den virtuellen Schalter bestellt (guichet.jura.ch > Environnement). Die Patente von kurzer Dauer (Wochen-, Zweitages- und Tagespatent) werden über den virtuellen Schalter oder bei den anerkannten Verkaufsstellen bezogen; der Kanton veröffentlicht die Liste der amtlichen Adressen als PDF («Adresses officielles pour l'obtention d'un permis de pêche»). Zuständige Fachstelle: République et Canton du Jura, Département de l'environnement, Office de l'environnement (ENV). Während der ersten vierzehn Tage der Saison wird kein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von sieben Tagen oder weniger abgegeben (art. 3 règlement 2026-2029).
Amtliche Bezugsseite des Kantons Jura
Pflichten rund um das Patent
Die Patente lauten auf den Namen und sind nicht übertragbar; sie sind erst nach Bezahlung der Gebühr gültig und müssen von der Inhaberin oder vom Inhaber eigenhändig unterschrieben werden (art. 4 und 5 règlement; art. 27 al. 2 LPêche). Wer fischt, muss das Patent und das Fangkontrollheft auf sich tragen und sie den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen (art. 10 règlement; art. 38 und 39 LPêche). Das Kontrollheft ist nach den darin enthaltenen Bestimmungen auszufüllen und spätestens einen Monat nach der Schliessung der Fischerei an das Office de l'environnement zurückzusenden, also bis zum 31. Oktober, für Personen mit Winterfischerei bis zum 31. März (art. 9). Für jedes nicht oder verspätet zurückgesandte Kontrollheft des Jahrespatents wird eine Gebühr erhoben. Wer an der Ausübung der Fischerei verhindert ist, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr (art. 29 al. 3 LPêche; art. 6 OPêche). Der Verkauf von Fischen, die in den Patentgewässern gefangen wurden, ist verboten (art. 45 LPêche).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Grundlage ist art. 31 al. 1 lit. a LPêche: Wer ein Patent beantragt, muss die vom Bundesrecht verlangten Kenntnisse nachweisen, das heisst den Sachkundenachweis im Sinne von Art. 5a VBGF (SaNa). Die Tabelle in Anhang 1 règlement 2026-2029 verlangt für das Jahrespatent ausdrücklich einen «obligatorischen SaNa-Nachweis». Für die Patente von kurzer Dauer ist der Sachkundenachweis SaNa «ab dem Alter von 10 Jahren zugänglich»; die amtliche Seite des Office de l'environnement hält fest, dass die Ausbildung für die touristisch ausgerichteten Patente von kurzer Dauer nicht verlangt wird. Die SaNa-Ausbildung wird im Kanton von der Fédération cantonale des pêcheurs jurassiens erteilt (pechejura.ch/cours-sana). Minderjährige und Inhaberinnen und Inhaber befristeter Patente kann der Kanton von der Last «Arbeit zugunsten des Naturerbes» beziehungsweise von der Ersatzabgabe befreien (art. 31 al. 2 LPêche).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Jura
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
Für Erwachsene gibt es im Kanton Jura kein eigentliches freies Fischen: Wer in den kantonalen Gewässern fischen will, braucht ein vom Staat ausgestelltes Patent (art. 1 règlement 2026-2029; art. 26 s. LPêche). Die einzige Ausnahme betrifft die Kinder: Kinder, die das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, sofern sie von einer volljährigen Person mit jurassischem Fischereipatent begleitet und beaufsichtigt werden, sofern höchstens drei Kinder derselben Person unterstellt sind und sofern ihr Fangertrag im Kontrollheft der Begleitperson eingetragen wird (art. 6 règlement; art. 30 LPêche). Ein Patent wird in der Regel erst ab zehn Jahren abgegeben (art. 5 règlement; art. 27 al. 2 LPêche). Zusätzlich kann die volljährige Inhaberin oder der volljährige Inhaber eines Jahrespatents eine Karte «hôte» (CHF 75.–) lösen, die es erlaubt, jeweils eine Person unter eigener Verantwortung mitzunehmen (art. 7 règlement).
Fundstelle: art. 30 LPêche; art. 6 et 7 du règlement 2026-2029
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Jura.
Kinder und Jugendliche
Fischereipatente werden an Personen unter zehn Jahren nicht abgegeben (art. 5 règlement 2026-2029; art. 27 al. 2 LPêche). Kinder, die das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, wenn sie von einer volljährigen Person mit jurassischem Fischereipatent begleitet und beaufsichtigt werden, höchstens drei Kinder pro Person, wobei ihr Fangertrag im Kontrollheft der Begleitperson eingetragen wird (art. 6 règlement; art. 30 LPêche). Jugendliche vom 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr sowie Lernende und Studierende bis 25 Jahre erhalten ermässigte Tarife: Jahrespatent CHF 60.–, Wochenpatent CHF 40.–, Zweitagespatent CHF 25.–, Tagespatent CHF 15.– (Anhang 1). Der SaNa-Nachweis bleibt für das Jahrespatent obligatorisch, auch für Junge; der Kanton kann Minderjährige von der Ersatzabgabe für die Arbeiten zugunsten des Naturerbes befreien (art. 31 al. 2 LPêche). Lernende und Studierende müssen einen gültigen Ausweis auf sich tragen (art. 10 al. 4 règlement).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la pêche du 28 octobre 2009 (RSJU 923.11)
- Fassung
- du 28 octobre 2009, entrée en vigueur le 1er février 2010 (art. 9 à 12, 20, 21 al. 1, 22, 40 et 44 al. 1 approuvés par le DETEC le 8 avril 2010); modifications selon la loi sur la gestion des eaux du 28 octobre 2015 (en vigueur dès le 01.02.2016) et la loi du 29 janvier 2020 (en vigueur dès le 01.07.2020)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance portant exécution de la loi du 26 octobre 1978 sur la pêche du 6 décembre 1978 (RSJU 923.111)
- Fassung
- du 6 décembre 1978, entrée en vigueur le 1er janvier 1979 (ordonnance de l'Assemblée constituante, toujours en vigueur; base d'exécution de l'ancienne loi de 1978, reprise sous l'empire de la loi de 2009)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Règlement sur l'exercice de la pêche durant la période 2026-2029 du 3 février 2026 (règlement du Gouvernement (fondé sur les art. 9 à 12, 39, 40 et 42 LPêche JU))
- Fassung
- du 3 février 2026, en vigueur du 1er mars 2026 au 28 février 2030 (art. 36); c'est ce règlement pluriannuel — et non le recueil RSJU — qui fixe les périodes de pêche, les longueurs de capture et les émoluments
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Accord du 29 juillet 1991 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant l'exercice de la pêche et la protection des milieux aquatiques dans la partie du Doubs formant frontière entre les deux Etats (ensemble un règlement d'application) (RS 0.923.22)
- Fassung
- accord du 29 juillet 1991; règlement d'application du 2 juin 1995, révisé par échange de notes des 10/17 novembre 2017 (publication FR: décret 2018-157 du 2 mars 2018); expérimentation triennale des tailles de la truite fario dès 2026. S'applique au Doubs frontière (art. 33 du règlement pêche 2026-2029 JU, art. 4 LPêche JU)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Der Kanton Jura regelt die Fischerei über Fangsaisons (art. 12 règlement 2026-2029) und nicht über kalendarische, artspezifische Schonzeiten. Weil die Saison am «ersten Samstag im März» beginnt, hat die allgemeine Winterschonzeit kein festes Enddatum; das Ende der Schonzeit bleibt bei den betroffenen Arten deshalb offen, und die Regel wird im Hinweis erklärt (Ende = Vortag der Eröffnung, von Jahr zu Jahr wechselnd, Ende Februar oder Anfang März).
- Für den Grenzabschnitt des Doubs gilt zusätzlich das französisch-schweizerische Abkommen (SR 0.923.22) und dessen Anwendungsreglement (Stand 2. Juni 1995, revidiert 2017, dreijähriger Versuch mit den Fangmassen der Forelle ab 2026). Die Fangmindestmasse und Schonzeiten, die dieses Abkommen für Hecht, Egli und die übrigen Arten vorsieht, liessen sich in keiner zugänglichen amtlichen Primärquelle vollständig überprüfen (fedlex liefert nur eine JavaScript-Hülle; das PDF-Depot von doubs.gouv.fr war nicht erreichbar). Für die Forelle im Doubs sind die Werte (30 bis 35 cm sowie ab 55 cm) durch das kantonale Reglement belegt (art. 25) und entsprechen dem laufenden Versuch im Doubs ab 2026; die übrigen Werte des Abkommens sind als «nicht abschliessend geklärt» markiert.
- In art. 25 règlement legt der Kanton nur für die Forelle und die Barbe ein Fangmindestmass fest. Für Hecht, Egli und die fangbaren Cypriniden (Karpfen, Schleie, Alet, Rotauge, Brachsme, Nase) besteht kein kantonales Fangmindestmass; ob und welche Fangmindestmasse des Bundes nach VBGF (SR 923.01) subsidiär gelten, wurde nicht Art für Art geprüft (im Grenzabschnitt des Doubs gilt ohnehin das Abkommen).
- Ob die im Doubs vorkommende Nase (Chondrostoma nasus) tatsächlich zu den fangbaren Cypriniden zählt oder unter die geschützten Arten fällt, ist nicht abschliessend geklärt: Die lokalen Namen werden mit dem Toxostome / «bassou» (Parachondrostoma toxostoma), der ausdrücklich ausgenommen ist, und mit dem Strömer (blageon) verwechselt; das Reglement nennt nur die Ausnahmen (art. 19), die Nase selbst nicht.
- Das Office de l'environnement kann nach art. 43 LPêche die Fischerei an bestimmten Orten mit Allgemeinverfügungen einschränken oder verbieten (Trockenheit, hohe Wassertemperaturen, gesundheitspolizeiliche Gründe); die für 2026 geltenden Verfügungen wurden nicht systematisch erhoben. Der Zugang zum Doubs setzt an der Station Ocourt einen Abfluss von mehr als 6 m³/s voraus (art. 15 al. 2).
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Jura?
Es gibt 12 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Jura?
Grundlage ist art. 31 al. 1 lit. a LPêche: Wer ein Patent beantragt, muss die vom Bundesrecht verlangten Kenntnisse nachweisen, das heisst den Sachkundenachweis im Sinne von Art. 5a VBGF (SaNa). Die Tabelle in Anhang 1 règlement 2026-2029 verlangt für das Jahrespatent ausdrücklich einen «obligatorischen SaNa-Nachweis». Für die Patente von kurzer Dauer ist der Sachkundenachweis SaNa «ab dem Alter von 10 Jahren zugänglich»; die amtliche Seite des Office de l'environnement hält fest, dass die Ausbildung für die touristisch ausgerichteten Patente von kurzer Dauer nicht verlangt wird. Die SaNa-Ausbildung wird im Kanton von der Fédération cantonale des pêcheurs jurassiens erteilt (pechejura.ch/cours-sana). Minderjährige und Inhaberinnen und Inhaber befristeter Patente kann der Kanton von der Last «Arbeit zugunsten des Naturerbes» beziehungsweise von der Ersatzabgabe befreien (art. 31 al. 2 LPêche).
Darf ich im Kanton Jura ohne Patent fischen?
Für Erwachsene gibt es im Kanton Jura kein eigentliches freies Fischen: Wer in den kantonalen Gewässern fischen will, braucht ein vom Staat ausgestelltes Patent (art. 1 règlement 2026-2029; art. 26 s. LPêche). Die einzige Ausnahme betrifft die Kinder: Kinder, die das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, sofern sie von einer volljährigen Person mit jurassischem Fischereipatent begleitet und beaufsichtigt werden, sofern höchstens drei Kinder derselben Person unterstellt sind und sofern ihr Fangertrag im Kontrollheft der Begleitperson eingetragen wird (art. 6 règlement; art. 30 LPêche). Ein Patent wird in der Regel erst ab zehn Jahren abgegeben (art. 5 règlement; art. 27 al. 2 LPêche). Zusätzlich kann die volljährige Inhaberin oder der volljährige Inhaber eines Jahrespatents eine Karte «hôte» (CHF 75.–) lösen, die es erlaubt, jeweils eine Person unter eigener Verantwortung mitzunehmen (art. 7 règlement).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Fischereipatente werden an Personen unter zehn Jahren nicht abgegeben (art. 5 règlement 2026-2029; art. 27 al. 2 LPêche). Kinder, die das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, wenn sie von einer volljährigen Person mit jurassischem Fischereipatent begleitet und beaufsichtigt werden, höchstens drei Kinder pro Person, wobei ihr Fangertrag im Kontrollheft der Begleitperson eingetragen wird (art. 6 règlement; art. 30 LPêche). Jugendliche vom 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr sowie Lernende und Studierende bis 25 Jahre erhalten ermässigte Tarife: Jahrespatent CHF 60.–, Wochenpatent CHF 40.–, Zweitagespatent CHF 25.–, Tagespatent CHF 15.– (Anhang 1). Der SaNa-Nachweis bleibt für das Jahrespatent obligatorisch, auch für Junge; der Kanton kann Minderjährige von der Ersatzabgabe für die Arbeiten zugunsten des Naturerbes befreien (art. 31 al. 2 LPêche). Lernende und Studierende müssen einen gültigen Ausweis auf sich tragen (art. 10 al. 4 règlement).
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