Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Jura
Ob du im Kanton Jura ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Jura, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Teilweise — im Kanton Jura besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.
Für Erwachsene gibt es im Kanton Jura kein eigentliches freies Fischen: Wer in den kantonalen Gewässern fischen will, braucht ein vom Staat ausgestelltes Patent (art. 1 règlement 2026-2029; art. 26 s. LPêche). Die einzige Ausnahme betrifft die Kinder: Kinder, die das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, sofern sie von einer volljährigen Person mit jurassischem Fischereipatent begleitet und beaufsichtigt werden, sofern höchstens drei Kinder derselben Person unterstellt sind und sofern ihr Fangertrag im Kontrollheft der Begleitperson eingetragen wird (art. 6 règlement; art. 30 LPêche). Ein Patent wird in der Regel erst ab zehn Jahren abgegeben (art. 5 règlement; art. 27 al. 2 LPêche). Zusätzlich kann die volljährige Inhaberin oder der volljährige Inhaber eines Jahrespatents eine Karte «hôte» (CHF 75.–) lösen, die es erlaubt, jeweils eine Person unter eigener Verantwortung mitzunehmen (art. 7 règlement).
Fundstelle: art. 30 LPêche; art. 6 et 7 du règlement 2026-2029
Was trotzdem gilt
Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Jura unverändert weiter:
- Schonzeiten und Fangmasse Jura — jede Art mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmass.
- Die Untergrenzen des Bundes nach VBGF (SR 923.01); der Kanton darf strenger sein, nie milder.
- Ganzjährig geschonte und nach Anhang 1 VBGF geschützte Arten bleiben tabu.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — fachgerecht betäuben und töten.
SaNa im Kanton Jura
Grundlage ist art. 31 al. 1 lit. a LPêche: Wer ein Patent beantragt, muss die vom Bundesrecht verlangten Kenntnisse nachweisen, das heisst den Sachkundenachweis im Sinne von Art. 5a VBGF (SaNa). Die Tabelle in Anhang 1 règlement 2026-2029 verlangt für das Jahrespatent ausdrücklich einen «obligatorischen SaNa-Nachweis». Für die Patente von kurzer Dauer ist der Sachkundenachweis SaNa «ab dem Alter von 10 Jahren zugänglich»; die amtliche Seite des Office de l'environnement hält fest, dass die Ausbildung für die touristisch ausgerichteten Patente von kurzer Dauer nicht verlangt wird. Die SaNa-Ausbildung wird im Kanton von der Fédération cantonale des pêcheurs jurassiens erteilt (pechejura.ch/cours-sana). Minderjährige und Inhaberinnen und Inhaber befristeter Patente kann der Kanton von der Last «Arbeit zugunsten des Naturerbes» beziehungsweise von der Ersatzabgabe befreien (art. 31 al. 2 LPêche).
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
Fischereipatente werden an Personen unter zehn Jahren nicht abgegeben (art. 5 règlement 2026-2029; art. 27 al. 2 LPêche). Kinder, die das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, wenn sie von einer volljährigen Person mit jurassischem Fischereipatent begleitet und beaufsichtigt werden, höchstens drei Kinder pro Person, wobei ihr Fangertrag im Kontrollheft der Begleitperson eingetragen wird (art. 6 règlement; art. 30 LPêche). Jugendliche vom 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr sowie Lernende und Studierende bis 25 Jahre erhalten ermässigte Tarife: Jahrespatent CHF 60.–, Wochenpatent CHF 40.–, Zweitagespatent CHF 25.–, Tagespatent CHF 15.– (Anhang 1). Der SaNa-Nachweis bleibt für das Jahrespatent obligatorisch, auch für Junge; der Kanton kann Minderjährige von der Ersatzabgabe für die Arbeiten zugunsten des Naturerbes befreien (art. 31 al. 2 LPêche). Lernende und Studierende müssen einen gültigen Ausweis auf sich tragen (art. 10 al. 4 règlement).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la pêche du 28 octobre 2009 (RSJU 923.11)
- Fassung
- du 28 octobre 2009, entrée en vigueur le 1er février 2010 (art. 9 à 12, 20, 21 al. 1, 22, 40 et 44 al. 1 approuvés par le DETEC le 8 avril 2010); modifications selon la loi sur la gestion des eaux du 28 octobre 2015 (en vigueur dès le 01.02.2016) et la loi du 29 janvier 2020 (en vigueur dès le 01.07.2020)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance portant exécution de la loi du 26 octobre 1978 sur la pêche du 6 décembre 1978 (RSJU 923.111)
- Fassung
- du 6 décembre 1978, entrée en vigueur le 1er janvier 1979 (ordonnance de l'Assemblée constituante, toujours en vigueur; base d'exécution de l'ancienne loi de 1978, reprise sous l'empire de la loi de 2009)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Règlement sur l'exercice de la pêche durant la période 2026-2029 du 3 février 2026 (règlement du Gouvernement (fondé sur les art. 9 à 12, 39, 40 et 42 LPêche JU))
- Fassung
- du 3 février 2026, en vigueur du 1er mars 2026 au 28 février 2030 (art. 36); c'est ce règlement pluriannuel — et non le recueil RSJU — qui fixe les périodes de pêche, les longueurs de capture et les émoluments
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Accord du 29 juillet 1991 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant l'exercice de la pêche et la protection des milieux aquatiques dans la partie du Doubs formant frontière entre les deux Etats (ensemble un règlement d'application) (RS 0.923.22)
- Fassung
- accord du 29 juillet 1991; règlement d'application du 2 juin 1995, révisé par échange de notes des 10/17 novembre 2017 (publication FR: décret 2018-157 du 2 mars 2018); expérimentation triennale des tailles de la truite fario dès 2026. S'applique au Doubs frontière (art. 33 du règlement pêche 2026-2029 JU, art. 4 LPêche JU)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Jura ohne Patent fischen?
Für Erwachsene gibt es im Kanton Jura kein eigentliches freies Fischen: Wer in den kantonalen Gewässern fischen will, braucht ein vom Staat ausgestelltes Patent (art. 1 règlement 2026-2029; art. 26 s. LPêche). Die einzige Ausnahme betrifft die Kinder: Kinder, die das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, sofern sie von einer volljährigen Person mit jurassischem Fischereipatent begleitet und beaufsichtigt werden, sofern höchstens drei Kinder derselben Person unterstellt sind und sofern ihr Fangertrag im Kontrollheft der Begleitperson eingetragen wird (art. 6 règlement; art. 30 LPêche). Ein Patent wird in der Regel erst ab zehn Jahren abgegeben (art. 5 règlement; art. 27 al. 2 LPêche). Zusätzlich kann die volljährige Inhaberin oder der volljährige Inhaber eines Jahrespatents eine Karte «hôte» (CHF 75.–) lösen, die es erlaubt, jeweils eine Person unter eigener Verantwortung mitzunehmen (art. 7 règlement).
Gelten dabei die Schonzeiten?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Jura unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.
Brauche ich im Kanton Jura den SaNa?
Grundlage ist art. 31 al. 1 lit. a LPêche: Wer ein Patent beantragt, muss die vom Bundesrecht verlangten Kenntnisse nachweisen, das heisst den Sachkundenachweis im Sinne von Art. 5a VBGF (SaNa). Die Tabelle in Anhang 1 règlement 2026-2029 verlangt für das Jahrespatent ausdrücklich einen «obligatorischen SaNa-Nachweis». Für die Patente von kurzer Dauer ist der Sachkundenachweis SaNa «ab dem Alter von 10 Jahren zugänglich»; die amtliche Seite des Office de l'environnement hält fest, dass die Ausbildung für die touristisch ausgerichteten Patente von kurzer Dauer nicht verlangt wird. Die SaNa-Ausbildung wird im Kanton von der Fédération cantonale des pêcheurs jurassiens erteilt (pechejura.ch/cours-sana). Minderjährige und Inhaberinnen und Inhaber befristeter Patente kann der Kanton von der Last «Arbeit zugunsten des Naturerbes» beziehungsweise von der Ersatzabgabe befreien (art. 31 al. 2 LPêche).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Fischereipatente werden an Personen unter zehn Jahren nicht abgegeben (art. 5 règlement 2026-2029; art. 27 al. 2 LPêche). Kinder, die das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Patent fischen, wenn sie von einer volljährigen Person mit jurassischem Fischereipatent begleitet und beaufsichtigt werden, höchstens drei Kinder pro Person, wobei ihr Fangertrag im Kontrollheft der Begleitperson eingetragen wird (art. 6 règlement; art. 30 LPêche). Jugendliche vom 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr sowie Lernende und Studierende bis 25 Jahre erhalten ermässigte Tarife: Jahrespatent CHF 60.–, Wochenpatent CHF 40.–, Zweitagespatent CHF 25.–, Tagespatent CHF 15.– (Anhang 1). Der SaNa-Nachweis bleibt für das Jahrespatent obligatorisch, auch für Junge; der Kanton kann Minderjährige von der Ersatzabgabe für die Arbeiten zugunsten des Naturerbes befreien (art. 31 al. 2 LPêche). Lernende und Studierende müssen einen gültigen Ausweis auf sich tragen (art. 10 al. 4 règlement).
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Freiburg
- Freiangelrecht Waadt
- Freiangelrecht Wallis
- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Tessin
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