Patent
Fischereipatent im Kanton Basel-Stadt
Welche Berechtigung du im Kanton Basel-Stadt brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Basel-Stadt, mit Fundstelle.
«Fischereikarte» (§ 5 Abs. 2 FiV BS). Basel-Stadt kennt zwei Systeme (§ 5 Abs. 1 FiV BS): für den Rhein das Patentsystem, für die Wiese samt Nebengewässern und für die Birs das Pachtsystem. Es gibt kein Jahres- und kein Tagespatent, das alle Gewässer abdeckt — jede Karte gilt nur für das jeweils bezeichnete Gewässer.
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Galgenkarte Rhein Berechtigt zum Fischen im Rhein mit Fischgalgen und im Umkreis von 30 m davon mit Angel und Reusen sowie zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus. Inhaberinnen und Inhaber können Besitzenden der «Fischereikarte Rhein» den Fischfang im Umkreis ihres Galgens erlauben. Reusen sind an der Wasseroberfläche zu markieren und dürfen nicht länger als 24 Stunden im Wasser bleiben (§ 15 FiV BS). | CHF 80.– | 1 Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) | § 8 Abs. 1 lit. c und § 22 Abs. 1 lit. c FiV BS |
| Fischereikarte Rhein Berechtigt zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus, mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie des Rheinhafengebiets. Nur mit dieser Karte darf beim Angelfischen mit der Setzangel eine zweite Angelrute verwendet werden (§ 13 Abs. 2 FiV BS). | CHF 50.– | 1 Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) | § 8 Abs. 1 lit. d und § 22 Abs. 1 lit. d FiV BS |
| Jugendfischereikarte Rhein Berechtigt Jugendliche ab dem 8. bis zum 14. Altersjahr zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus, mit denselben örtlichen Ausnahmen wie die Fischereikarte Rhein. | CHF 20.– | 1 Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) | § 8 Abs. 1 lit. e und § 22 Abs. 1 lit. e FiV BS |
| Tageskarte Rhein Berechtigt zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus, mit denselben örtlichen Ausnahmen wie die Fischereikarte Rhein. | CHF 15.– | 1 Tag | § 8 Abs. 1 lit. f und § 22 Abs. 1 lit. f FiV BS |
| Fischereikarte Wiese (Pachtkarte) Berechtigt zum Fischen in der Wiese und ihren Nebengewässern in den im Pachtvertrag bezeichneten Gebieten. Die Karte wird von den Pachtenden ausgestellt (im Gemeindegebiet Riehen von der Gemeindekanzlei, § 7 Abs. 2 FiV BS); die CHF 30.– sind die Gebühr, die die Pachtenden dem AUE entrichten — der Abgabepreis an die fischende Person kann davon abweichen. Für die Wiese und die Birs im Gebiet der Stadt Basel dürfen höchstens je 45 Jahreskarten zuzüglich Tageskarten ausgegeben werden (§ 9 Abs. 3 FiV BS). | CHF 30.– (Gebühr, die die Pachtenden dem AUE entrichten) | 1 Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) | § 8 Abs. 1 lit. a und § 22 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 FiV BS |
| Fischereikarte Birs (Pachtkarte) Berechtigt zum Fischen von der Grenze des Kantons Basel-Landschaft unterhalb der Birsbrücke bei St. Jakob bis zum Rhein (Eisenbahnbrücke, mittlerer Pfeiler). Ausgestellt von den Pachtenden; der Abgabepreis an die fischende Person kann von der Gebühr abweichen. | CHF 30.– (Gebühr, die die Pachtenden dem AUE entrichten) | 1 Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) | § 8 Abs. 1 lit. b und § 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 FiV BS |
| Tageskarte Wiese und Tageskarte Birs (Pachtkarte) Berechtigen zum Fischen in Wiese bzw. Birs. Ausgestellt von den Pachtenden; der Abgabepreis an die fischende Person kann von der Gebühr abweichen. | CHF 15.– (Gebühr, die die Pachtenden dem AUE entrichten) | 1 Tag | § 8 Abs. 1 lit. g und § 22 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 FiV BS |
Preisstand 2026 (§ 22 Abs. 1 FiV BS in der Fassung vom 14.10.2025, in Kraft seit 01.01.2026, KB 20.12.2025; die Preise für die vier Rhein-Karten sind in identischer Höhe auch auf der amtlichen AUE-Seite https://www.bs.ch/wsu/aue/abteilung-gewaesser-und-boden/fischen-basel publiziert). Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
- RHEINDie Fischereikarten für den Rhein werden vom AUE in gedruckter oder digitaler Form zur Verfügung gestellt (§ 7 Abs. 1 FiV BS). Zwei Bezugswege laut amtlicher AUE-Seite: (1) über die App «myfish» — ganzjährig und unabhängig von Schalteröffnungszeiten, Bezahlung mit Twint, PostFinance oder Visa/Mastercard; die Fischgänge und Fänge werden direkt in der App erfasst und elektronisch an die Kantonale Fischereiaufsicht übermittelt, wodurch die jährliche Rückgabe des Fangbüchleins entfällt. (2) Am Empfang des Amts für Umwelt und Energie, Spiegelgasse 15, 4051 Basel, während der Öffnungszeiten. Mitzubringen sind der Ausweis über die bestandene Sportfischerprüfung (SaNa oder ehemaliges Sportfischer-Brevet) und ein amtlicher Ausweis.
- WIESE UND BIRSPachtgewässer; für Auskünfte und Kartenbezug ist der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt zuständig (https://basler-fischerei.ch/). Im Stadtgebiet stellen die jeweiligen Pachtenden die Karten aus (§ 7 Abs. 3 FiV BS), für das Gemeindegebiet Riehen die Gemeindekanzlei (§ 7 Abs. 2 FiV BS). — Fischereikarten können auch an Personen ausgestellt werden, die nicht im Kanton Basel-Stadt wohnen (§ 7 Abs. 4 FiV BS).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Ja, ausnahmslos für alle Gewässer. § 6 Abs. 1 FiV BS: «Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen, dass sie in einem vom AUE anerkannten Kurs ausreichende Sachkenntnisse erworben haben.» § 6 Abs. 2 FiV BS listet die Pflichtinhalte des Kurses auf (Anhaken und Anlanden, Behandeln gefangener Fische, Töten, Zurücksetzen, Körperbau, Organsysteme, Artenkenntnis über vorkommende Fischarten und Krebse, Lebensraumansprüche, Fischereigesetzgebung). Im Ausland erworbene Fischereiprüfungen und Sachkundenachweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind (§ 6 Abs. 4); die Kantonale Fischereiaufsicht führt eine Liste der anerkannten Nachweise (§ 6 Abs. 5). Das frühere Sportfischer-Brevet bleibt anerkannt (amtliche AUE-Seite). Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen stets mitzuführen (§ 12 Abs. 1 FiV BS). Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Kurse im Kanton bietet der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt an (https://basler-fischerei.ch/kurse/); der SaNa gilt schweizweit.
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt
Nein — ohne Berechtigung darf nicht gefischt werden.
Basel-Stadt kennt kein Freiangelrecht. Den Fischfang darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt (§ 5 Abs. 2 FiV BS), und Fischereikarten werden nur gegen Sachkundenachweis abgegeben (§ 6 Abs. 1 FiV BS). Die amtliche FAQ des AUE beantwortet die Frage «Besteht im Kanton Basel-Stadt ein Freiangelrecht?» ausdrücklich mit «Nein». Einzige Erleichterung ist die Begleitregelung für Kinder unter 14 Jahren (siehe jugendliche).
Fundstelle: § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 FiV BS
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt.
Kinder und Jugendliche
Zwei Regelungen greifen ineinander. (1) SACHKUNDENACHWEIS: «Personen, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind vom Sachkundenachweis befreit, sofern sie von einer Person mit Sachkundenachweis begleitet werden. Wenn sie die Sachkundeprüfung bestanden haben, dürfen sie ohne Begleitung fischen» (§ 6 Abs. 6 FiV BS). Die Befreiung betrifft ausdrücklich nur den SaNa, nicht die Fischereikarte. (2) EIGENE KARTENKATEGORIE: Die «Jugendfischereikarte Rhein» berechtigt Jugendliche ab dem 8. bis zum 14. Altersjahr zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie des Rheinhafengebiets); die Gebühr beträgt CHF 20.– pro Jahr (§ 8 Abs. 1 lit. e und § 22 Abs. 1 lit. e FiV BS). Für Wiese und Birs sieht die FiV BS keine eigene Jugendkategorie vor; dort gelten die Pachtkarten.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereigesetz) (SG 912.500)
- Fassung
- vom 13.12.1978 (Stand 1. Juli 2020), in Kraft seit 05.03.1979; letzte Änderung § 4 Abs. 1 vom 13.02.2019, in Kraft seit 01.07.2020 (KB 16.02.2019)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (SG 912.510)
- Fassung
- vom 08.02.2011 (Stand 1. Januar 2026), in Kraft seit 01.04.2011; letzte Änderung vom 14.10.2025, in Kraft seit 01.01.2026 (KB 20.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Anhang zur Fischereiverordnung — «Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten» (SG 912.510 (Anhang))
- Fassung
- Fassung vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24.11.1993 (Stand am 1. Januar 2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
- Fassung
- abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft getreten am 19.10.1887 (Stand am 19. Oktober 1887); nach Fedlex weiterhin in Kraft
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.414)
- Fassung
- abgeschlossen am 30.06.1885, in Kraft getreten am 06.06.1886 (Stand am 6. Juni 1886); nach Fedlex weiterhin in Kraft
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Amtliche Informationsseite «Fischen in Basel», Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässer und Boden (—)
- Fassung
- abgerufen am 31.07.2026; Inhalt gibt teilweise noch den Rechtsstand vor der Revision per 01.01.2026 wieder (siehe luecken)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Seeforelle (Salmo trutta lacustris): Der Anhang zur FiV BS nannte bis 31.12.2025 die Zeile «Bachforelle / Flussforelle / Seeforelle» (35 cm), seit dem 01.01.2026 nur noch «Bach- und Flussforelle». Ob die Seeforelle als Salmo trutta weiterhin von dieser Zeile erfasst wird oder kantonal ungeregelt ist, hat der Kanton nicht publiziert. Schonzeit und Fangmass daher als «nicht abschliessend geklärt» geführt. Die FAQ-Seite des AUE nennt weiterhin die Seeforelle bei 35 cm, gibt aber insgesamt den Stand vor der Revision wieder.
- Bachforelle in Wiese, Riehenteich und Birs: Die reduzierte Fangmass-Zeile (26 cm) nennt ausdrücklich nur die «Bachforelle», während die allgemeine Zeile (35 cm) «Bach- und Flussforelle» heisst. Ob für die Flussforelle in diesen drei Gewässern 35 cm oder 26 cm gilt, ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen und amtlich nicht erläutert.
- Regenbogenforelle: Weder im Anhang zur FiV BS noch in Anhang 1 VBGF erfasst, also kantonal ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass. Offen bleibt (a) ob sie unter die Fanglimite «ein Edelfisch (Forellen, Äschen)» nach § 16 Abs. 1 FiV BS fällt und (b) welches Gewicht die Schonzeit vom 1. März bis 30. April nach Art. 6 Ziff. 1 der Rhein-Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412) für den Basler Rhein hat. Der Kanton hat dazu nichts publiziert.
- Rhein als Grenzgewässer — bestätigter Befund: Für die Basler Rheinstrecke existiert KEINE eigene deutsch-schweizerische oder französisch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen. In Kraft sind nur die Übereinkunft vom 18.05.1887 (SR 0.923.412) und der Lachs-Staatsvertrag vom 30.06.1885 (SR 0.923.414). Deren Geltungsgebiet erfasst den Basler Rhein ausdrücklich (Art. 13 der Übereinkunft 1887: «der Bodensee und der Rhein vom Ausfluss aus dem Bodensee an abwärts»; Art. 8 nennt «von Basel an abwärts» explizit). Beide Instrumente erlauben strengere nationale Vorschriften — Art. 12 Abs. 2 der Übereinkunft 1887 bzw. Art. IX Abs. 2 des Staatsvertrags 1885 — und ihre Zahlenwerte (Art. 5 und 6 der Übereinkunft 1887) liegen durchwegs unter den Basler Werten, sodass die kantonalen Vorgaben massgebend sind. Ungeklärt bleibt, ob Art. 6 der Übereinkunft 1887 überhaupt unmittelbar anwendbar ist oder ob er sich nach Art. 12 Abs. 1 («Die kontrahierenden Regierungen verpflichten sich, in den Gesetzen und Verordnungen … die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen soweit tunlich durchzuführen») nur an die Vertragsstaaten richtet. Praktisch relevant wäre das allein bei Arten ohne kantonale Regelung, insbesondere der Regenbogenforelle. Die «Internationale Fischereikommission Hochrhein» erlässt kein Recht, sondern Empfehlungen. — Damit gilt derselbe Befund wie in der Aargauer Recherche. Korrektur zur AG-Datei: Die dort für SR 0.923.412 hinterlegte URL (eli/cc/12/193_197_193) ist falsch; korrekt ist https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/10/366_324_366/de (verifiziert über das Fedlex-Filestore-PDF und die RDF-Metadaten).
- Grenzverlauf Rhein: Der befischbare Basler Rheinabschnitt endet flussabwärts an der Landesgrenze zu Deutschland bei Rhein-km 170,0 (§ 21 Abs. 2 FiV BS). Genau dieser Abschnitt (rechtsrheinisch ab Rhein-km 167,7) ist als Rheinhafengebiet ohnehin fischereilich gesperrt. Wie weit der Rhein am Dreiländereck auf der linken Uferseite eine Grenzstrecke zu Frankreich bildet und ob dort eine besondere fischereiliche Regelung besteht, liess sich aus den kantonalen Erlassen nicht klären; die FiV BS enthält dazu keine Bestimmung.
- Wiese als Grenzgewässer zu Deutschland: Die Wiese fliesst aus dem deutschen Wiesental über Riehen nach Basel. Die FiV BS enthält keine Bestimmung zu einem grenzüberschreitenden Abschnitt der Wiese oder zu einer Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg. Eine solche Vereinbarung konnte in der Systematischen Gesetzessammlung Basel-Stadt (Kapitel 912) und in der SR-Reihe 0.923 nicht gefunden werden.
- Birs — Grenzstrecke zu Basel-Landschaft: § 3 FiG BS trägt die amtliche Fussnote «Der grenzüberschreitenden Fischerei in der Birs auf dem Abschnitt Häfeliwuhr bis Birsmündung mit RRB vom 16.10.2001 (wirksam seit 1.1.2002) zugestimmt.» Der Regierungsratsbeschluss selbst ist nicht als eigener Erlass in der Systematischen Gesetzessammlung publiziert; sein genauer Inhalt (welche Karten gegenseitig anerkannt werden, welches Recht auf welcher Uferseite gilt) konnte amtlich nicht erhoben werden. Auf der Baselbieter Seite regelt § 8 Abs. 1 der Verordnung zum Fischereigesetz BL (SGS 530.11) die Mündungsstrecke der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel mit eigenen, von den Basler Werten abweichenden Schonzeiten und Fangmassen (u. a. Aal 50 cm, Barbe ohne Schonzeit).
- Fischereikarten Wiese und Birs — tatsächlicher Abgabepreis: § 22 Abs. 1 lit. a, b und g FiV BS beziffert nur die Gebühren, welche die Pachtenden dem AUE entrichten (CHF 30.– bzw. CHF 15.–). Welchen Preis der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt bzw. die Pachtenden den fischenden Personen tatsächlich verrechnen, ist amtlich nicht publiziert. § 22 Abs. 4 FiV BS bestimmt zudem, dass die Gemeinde Riehen die Gebühren für die von ihr ausgestellten Fischereikarten selbst festlegt; ein entsprechender Tarif liess sich in der Gesetzessammlung Riehen nicht auffinden.
- Veraltete amtliche Publikation: Die FAQ-Sektion der AUE-Seite «Fischen in Basel» (Stand 31.07.2026) gibt an mehreren Stellen den Rechtsstand vor dem 01.01.2026 wieder — sie nennt eine Fanglimite von «drei Edelfischen» statt einem (§ 16 Abs. 1 FiV BS), führt die Seeforelle noch in der Forellen-Zeile, erwähnt «Fischen mit Jauche- und Fleischmaden» und «galvanisch behandelte Haken» als verboten (die entsprechenden Buchstaben von § 13 Abs. 6 sind aufgehoben), nennt beim Hafenverbot noch den Rheinhafen Klybeck (§ 21 Abs. 2 FiV BS nennt nur noch Kleinhüningen und die Anlegestelle St. Johann) und hält fest, Blei sei «gesetzlich nicht verboten» (§ 13 Abs. 4 lit. b FiV BS verbietet Bleigewichte ab 01.01.2027, ausgenommen Klemmbleie bis 10 g pro Rute). Für diese Recherche war ausschliesslich der Erlasstext massgebend.
- Bleiverbot: § 13 Abs. 4 lit. b FiV BS verbietet Bleigewichte jeglicher Art (ausgenommen Klemmbleie mit maximal 10 Gramm Gesamtgewicht pro Angelrute). Nach § 29b FiV BS tritt dieses Verbot erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr seit Inkrafttreten der Änderung in Kraft — also am 01.01.2027. Der genaue Wortlaut lässt offen, ob als Fristbeginn der 01.01.2026 (Inkrafttreten) oder ein anderer Zeitpunkt gilt; die hier angenommene Frist bis 01.01.2027 folgt dem Inkrafttretensdatum der Änderung.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Basel-Stadt?
Es gibt 7 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Basel-Stadt?
Ja, ausnahmslos für alle Gewässer. § 6 Abs. 1 FiV BS: «Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen, dass sie in einem vom AUE anerkannten Kurs ausreichende Sachkenntnisse erworben haben.» § 6 Abs. 2 FiV BS listet die Pflichtinhalte des Kurses auf (Anhaken und Anlanden, Behandeln gefangener Fische, Töten, Zurücksetzen, Körperbau, Organsysteme, Artenkenntnis über vorkommende Fischarten und Krebse, Lebensraumansprüche, Fischereigesetzgebung). Im Ausland erworbene Fischereiprüfungen und Sachkundenachweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind (§ 6 Abs. 4); die Kantonale Fischereiaufsicht führt eine Liste der anerkannten Nachweise (§ 6 Abs. 5). Das frühere Sportfischer-Brevet bleibt anerkannt (amtliche AUE-Seite). Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen stets mitzuführen (§ 12 Abs. 1 FiV BS). Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Kurse im Kanton bietet der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt an (https://basler-fischerei.ch/kurse/); der SaNa gilt schweizweit.
Darf ich im Kanton Basel-Stadt ohne Patent fischen?
Basel-Stadt kennt kein Freiangelrecht. Den Fischfang darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt (§ 5 Abs. 2 FiV BS), und Fischereikarten werden nur gegen Sachkundenachweis abgegeben (§ 6 Abs. 1 FiV BS). Die amtliche FAQ des AUE beantwortet die Frage «Besteht im Kanton Basel-Stadt ein Freiangelrecht?» ausdrücklich mit «Nein». Einzige Erleichterung ist die Begleitregelung für Kinder unter 14 Jahren (siehe jugendliche).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Zwei Regelungen greifen ineinander. (1) SACHKUNDENACHWEIS: «Personen, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind vom Sachkundenachweis befreit, sofern sie von einer Person mit Sachkundenachweis begleitet werden. Wenn sie die Sachkundeprüfung bestanden haben, dürfen sie ohne Begleitung fischen» (§ 6 Abs. 6 FiV BS). Die Befreiung betrifft ausdrücklich nur den SaNa, nicht die Fischereikarte. (2) EIGENE KARTENKATEGORIE: Die «Jugendfischereikarte Rhein» berechtigt Jugendliche ab dem 8. bis zum 14. Altersjahr zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie des Rheinhafengebiets); die Gebühr beträgt CHF 20.– pro Jahr (§ 8 Abs. 1 lit. e und § 22 Abs. 1 lit. e FiV BS). Für Wiese und Birs sieht die FiV BS keine eigene Jugendkategorie vor; dort gelten die Pachtkarten.
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Welche Arten im Kanton Basel-Stadt wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Basel-Stadt.
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