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Patent

Fischereipatent im Kanton Basel-Stadt

Welche Berechtigung du im Kanton Basel-Stadt brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Basel-Stadt, mit Fundstelle.

«Fischereikarte» (§ 5 Abs. 2 FiV BS). Basel-Stadt kennt zwei Systeme (§ 5 Abs. 1 FiV BS): für den Rhein das Patentsystem, für die Wiese samt Nebengewässern und für die Birs das Pachtsystem. Es gibt kein Jahres- und kein Tagespatent, das alle Gewässer abdeckt — jede Karte gilt nur für das jeweils bezeichnete Gewässer.

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Galgenkarte Rhein
Berechtigt zum Fischen im Rhein mit Fischgalgen und im Umkreis von 30 m davon mit Angel und Reusen sowie zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus. Inhaberinnen und Inhaber können Besitzenden der «Fischereikarte Rhein» den Fischfang im Umkreis ihres Galgens erlauben. Reusen sind an der Wasseroberfläche zu markieren und dürfen nicht länger als 24 Stunden im Wasser bleiben (§ 15 FiV BS).
CHF 80.– 1 Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) § 8 Abs. 1 lit. c und § 22 Abs. 1 lit. c FiV BS
Fischereikarte Rhein
Berechtigt zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus, mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie des Rheinhafengebiets. Nur mit dieser Karte darf beim Angelfischen mit der Setzangel eine zweite Angelrute verwendet werden (§ 13 Abs. 2 FiV BS).
CHF 50.– 1 Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) § 8 Abs. 1 lit. d und § 22 Abs. 1 lit. d FiV BS
Jugendfischereikarte Rhein
Berechtigt Jugendliche ab dem 8. bis zum 14. Altersjahr zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus, mit denselben örtlichen Ausnahmen wie die Fischereikarte Rhein.
CHF 20.– 1 Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) § 8 Abs. 1 lit. e und § 22 Abs. 1 lit. e FiV BS
Tageskarte Rhein
Berechtigt zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus, mit denselben örtlichen Ausnahmen wie die Fischereikarte Rhein.
CHF 15.– 1 Tag § 8 Abs. 1 lit. f und § 22 Abs. 1 lit. f FiV BS
Fischereikarte Wiese (Pachtkarte)
Berechtigt zum Fischen in der Wiese und ihren Nebengewässern in den im Pachtvertrag bezeichneten Gebieten. Die Karte wird von den Pachtenden ausgestellt (im Gemeindegebiet Riehen von der Gemeindekanzlei, § 7 Abs. 2 FiV BS); die CHF 30.– sind die Gebühr, die die Pachtenden dem AUE entrichten — der Abgabepreis an die fischende Person kann davon abweichen. Für die Wiese und die Birs im Gebiet der Stadt Basel dürfen höchstens je 45 Jahreskarten zuzüglich Tageskarten ausgegeben werden (§ 9 Abs. 3 FiV BS).
CHF 30.– (Gebühr, die die Pachtenden dem AUE entrichten) 1 Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) § 8 Abs. 1 lit. a und § 22 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 FiV BS
Fischereikarte Birs (Pachtkarte)
Berechtigt zum Fischen von der Grenze des Kantons Basel-Landschaft unterhalb der Birsbrücke bei St. Jakob bis zum Rhein (Eisenbahnbrücke, mittlerer Pfeiler). Ausgestellt von den Pachtenden; der Abgabepreis an die fischende Person kann von der Gebühr abweichen.
CHF 30.– (Gebühr, die die Pachtenden dem AUE entrichten) 1 Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) § 8 Abs. 1 lit. b und § 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 FiV BS
Tageskarte Wiese und Tageskarte Birs (Pachtkarte)
Berechtigen zum Fischen in Wiese bzw. Birs. Ausgestellt von den Pachtenden; der Abgabepreis an die fischende Person kann von der Gebühr abweichen.
CHF 15.– (Gebühr, die die Pachtenden dem AUE entrichten) 1 Tag § 8 Abs. 1 lit. g und § 22 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 FiV BS

Preisstand 2026 (§ 22 Abs. 1 FiV BS in der Fassung vom 14.10.2025, in Kraft seit 01.01.2026, KB 20.12.2025; die Preise für die vier Rhein-Karten sind in identischer Höhe auch auf der amtlichen AUE-Seite https://www.bs.ch/wsu/aue/abteilung-gewaesser-und-boden/fischen-basel publiziert). Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

Ja, ausnahmslos für alle Gewässer. § 6 Abs. 1 FiV BS: «Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen, dass sie in einem vom AUE anerkannten Kurs ausreichende Sachkenntnisse erworben haben.» § 6 Abs. 2 FiV BS listet die Pflichtinhalte des Kurses auf (Anhaken und Anlanden, Behandeln gefangener Fische, Töten, Zurücksetzen, Körperbau, Organsysteme, Artenkenntnis über vorkommende Fischarten und Krebse, Lebensraumansprüche, Fischereigesetzgebung). Im Ausland erworbene Fischereiprüfungen und Sachkundenachweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind (§ 6 Abs. 4); die Kantonale Fischereiaufsicht führt eine Liste der anerkannten Nachweise (§ 6 Abs. 5). Das frühere Sportfischer-Brevet bleibt anerkannt (amtliche AUE-Seite). Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen stets mitzuführen (§ 12 Abs. 1 FiV BS). Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Kurse im Kanton bietet der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt an (https://basler-fischerei.ch/kurse/); der SaNa gilt schweizweit.

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt

Nein — ohne Berechtigung darf nicht gefischt werden.

Basel-Stadt kennt kein Freiangelrecht. Den Fischfang darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt (§ 5 Abs. 2 FiV BS), und Fischereikarten werden nur gegen Sachkundenachweis abgegeben (§ 6 Abs. 1 FiV BS). Die amtliche FAQ des AUE beantwortet die Frage «Besteht im Kanton Basel-Stadt ein Freiangelrecht?» ausdrücklich mit «Nein». Einzige Erleichterung ist die Begleitregelung für Kinder unter 14 Jahren (siehe jugendliche).

Fundstelle: § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 FiV BS

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt.

Kinder und Jugendliche

Zwei Regelungen greifen ineinander. (1) SACHKUNDENACHWEIS: «Personen, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind vom Sachkundenachweis befreit, sofern sie von einer Person mit Sachkundenachweis begleitet werden. Wenn sie die Sachkundeprüfung bestanden haben, dürfen sie ohne Begleitung fischen» (§ 6 Abs. 6 FiV BS). Die Befreiung betrifft ausdrücklich nur den SaNa, nicht die Fischereikarte. (2) EIGENE KARTENKATEGORIE: Die «Jugendfischereikarte Rhein» berechtigt Jugendliche ab dem 8. bis zum 14. Altersjahr zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie des Rheinhafengebiets); die Gebühr beträgt CHF 20.– pro Jahr (§ 8 Abs. 1 lit. e und § 22 Abs. 1 lit. e FiV BS). Für Wiese und Birs sieht die FiV BS keine eigene Jugendkategorie vor; dort gelten die Pachtkarten.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereigesetz) (SG 912.500)
Fassung
vom 13.12.1978 (Stand 1. Juli 2020), in Kraft seit 05.03.1979; letzte Änderung § 4 Abs. 1 vom 13.02.2019, in Kraft seit 01.07.2020 (KB 16.02.2019)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (SG 912.510)
Fassung
vom 08.02.2011 (Stand 1. Januar 2026), in Kraft seit 01.04.2011; letzte Änderung vom 14.10.2025, in Kraft seit 01.01.2026 (KB 20.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Anhang zur Fischereiverordnung — «Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten» (SG 912.510 (Anhang))
Fassung
Fassung vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
Fassung
vom 24.11.1993 (Stand am 1. Januar 2021)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
Fassung
abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft getreten am 19.10.1887 (Stand am 19. Oktober 1887); nach Fedlex weiterhin in Kraft
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.414)
Fassung
abgeschlossen am 30.06.1885, in Kraft getreten am 06.06.1886 (Stand am 6. Juni 1886); nach Fedlex weiterhin in Kraft
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Amtliche Informationsseite «Fischen in Basel», Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässer und Boden (—)
Fassung
abgerufen am 31.07.2026; Inhalt gibt teilweise noch den Rechtsstand vor der Revision per 01.01.2026 wieder (siehe luecken)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Basel-Stadt?

Es gibt 7 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Basel-Stadt?

Ja, ausnahmslos für alle Gewässer. § 6 Abs. 1 FiV BS: «Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen, dass sie in einem vom AUE anerkannten Kurs ausreichende Sachkenntnisse erworben haben.» § 6 Abs. 2 FiV BS listet die Pflichtinhalte des Kurses auf (Anhaken und Anlanden, Behandeln gefangener Fische, Töten, Zurücksetzen, Körperbau, Organsysteme, Artenkenntnis über vorkommende Fischarten und Krebse, Lebensraumansprüche, Fischereigesetzgebung). Im Ausland erworbene Fischereiprüfungen und Sachkundenachweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind (§ 6 Abs. 4); die Kantonale Fischereiaufsicht führt eine Liste der anerkannten Nachweise (§ 6 Abs. 5). Das frühere Sportfischer-Brevet bleibt anerkannt (amtliche AUE-Seite). Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen stets mitzuführen (§ 12 Abs. 1 FiV BS). Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Kurse im Kanton bietet der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt an (https://basler-fischerei.ch/kurse/); der SaNa gilt schweizweit.

Darf ich im Kanton Basel-Stadt ohne Patent fischen?

Basel-Stadt kennt kein Freiangelrecht. Den Fischfang darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt (§ 5 Abs. 2 FiV BS), und Fischereikarten werden nur gegen Sachkundenachweis abgegeben (§ 6 Abs. 1 FiV BS). Die amtliche FAQ des AUE beantwortet die Frage «Besteht im Kanton Basel-Stadt ein Freiangelrecht?» ausdrücklich mit «Nein». Einzige Erleichterung ist die Begleitregelung für Kinder unter 14 Jahren (siehe jugendliche).

Ab welchem Alter darf man fischen?

Zwei Regelungen greifen ineinander. (1) SACHKUNDENACHWEIS: «Personen, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind vom Sachkundenachweis befreit, sofern sie von einer Person mit Sachkundenachweis begleitet werden. Wenn sie die Sachkundeprüfung bestanden haben, dürfen sie ohne Begleitung fischen» (§ 6 Abs. 6 FiV BS). Die Befreiung betrifft ausdrücklich nur den SaNa, nicht die Fischereikarte. (2) EIGENE KARTENKATEGORIE: Die «Jugendfischereikarte Rhein» berechtigt Jugendliche ab dem 8. bis zum 14. Altersjahr zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie des Rheinhafengebiets); die Gebühr beträgt CHF 20.– pro Jahr (§ 8 Abs. 1 lit. e und § 22 Abs. 1 lit. e FiV BS). Für Wiese und Birs sieht die FiV BS keine eigene Jugendkategorie vor; dort gelten die Pachtkarten.

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Welche Arten im Kanton Basel-Stadt wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Basel-Stadt.

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